14.10.2016 04:22
Pet 1-18-09-710-016665
Gewerberecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die akkreditierte Personenzertifizierung für den
Bereich des vorbeugenden Brandschutzes nach DIN EN/ISO/IEC 17024 auf der
Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 mit den Prüfsachverständigen in den
zuständigen Ländereinrichtungen und/oder den öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen gleichzustellen.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass bislang eine
Akkreditierung von Zertifizierungsprogrammen im Bereich
Brandschutzsachverständige nicht möglich sei. Seit 2012 werde der Antrag auf
Einrichtung eines neuen Sachgebietes Brandschutz verzögert. Die Bundesrepublik
Deutschland verhalte sich unionswidrig. Im neuen Sachgebiet Brandschutz, das die
ganzheitliche Betrachtung aller Aspekte des Bauwesens, der Umwelt und des
Arbeitsschutzes sowie der Technischen Regeln umfasse, seien im März 2013
Vertreter durch das Sektorenkomitee für Personenzertifizierung aufgrund fehlender
Nachfrage negativ beurteilt worden. Das Protokoll der Sitzung vom März 2014 sei
erst im November 2014 durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
(BAM) veröffentlicht worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 55 Mitzeichnungen und 7 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Ergänzend merkt der Ausschuss an, dass der Petent im Jahr 2012 auch eine Petition
beim Europäischen Parlament eingelegt hat (Petition 0594/2012).
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Die Bundesregierung hat nach Einholung von Stellungnahmen seitens der
Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) und der BAM mitgeteilt, dass sich
durch die Notwendigkeit der Klärung grundsätzlicher verfahrensrechtlicher Fragen in
Bezug auf die Aufnahme neuer Akkreditierungsgebiete und
Konformitätsbewertungsprogramme sowie organisatorischer Änderungen der
Entscheidungsprozess in Bezug auf die Prüfung der Akkreditierungsfähigkeit neuer
Akkreditierungsgebiete das bisherige Verfahren für die Akkreditierung eines
Zertifizierungsprogramms für Brandschutzsachverständige zunächst verzögert hatte.
Nunmehr liegen der DAkkS die für den Prüfprozess notwendigen Unterlagen vor, auf
deren Grundlage sie die Akkreditierungsfähigkeit dieses neuen
Zertifizierungsprogrammes prüft. Die DAkkS geht davon aus, dass die Einführung
dieses Programms als akkreditierungsfähiger Zertifizierungsbereich noch 2015
abgeschlossen werden kann. Nach positiver Bewertung der Unterlagen durch den
zuständigen Programmausschuss wird es in absehbarer Zeit möglich sein, eine
Akkreditierung für das Zertifizierungsprogramm zu erhalten.
Ferner weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die mit der Petition erhobene
Forderung, die akkreditierte Personenzertifizierung nach DIN EN/ISO/IEC 17024 auf
Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften
für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der
Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93
des Rates mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
durch die Industrie- und Handelskammern gleichzusetzen, nicht neu ist. Der
Gesetzgeber hat sich im Jahr 2009 dafür entschieden, in Deutschland zwei Systeme
der Qualitätssicherung auf gesetzlicher Grundlage einzuführen. Der Ausschuss stellt
fest, dass eine grundlegende Überarbeitung dieser Systematik derzeit nicht geplant
ist. Grundsätzlich ist eine Zertifizierung im Rahmen des Bestellungsverfahrens nach
§ 36 Gewerbeordnung (GewO) zum Nachweis der erforderlichen besonderen
Sachkunde zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung besteht aber kein
Automatismus, d. h. es gibt in derartigen Fällen keinen Anspruch auf eine
„automatische“ Bestellung nach § 36 GewO.
Im Hinblick auf die mit der Petition vorgetragene Kritik, dass die BAM das Protokoll
einer Sitzung vom März 2014 erst im November 2014 veröffentlicht habe, bleibt
unklar, auf welche Sitzung und welches Gremium sich diese Kritik bezieht. In diesem
Zusammenhang macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass grundsätzlich keine
Protokolle der Sitzungen der Sektorkomitees, die fachliche Akkreditierungsgremien
der DAkkS sind, veröffentlicht werden.
Sollte sich die Kritik auf das Protokoll der Sitzung des Akkreditierungsbeirats im
März 2014 beziehen, merkt der Ausschuss an, dass die Geschäftsstelle des
Akkreditierungsbeirats (GS-AKB) bei der Veröffentlichung von
Ergebnisniederschriften der AKB-Sitzungen gemäß der Geschäftsordnung des AKB
verfährt, die in § 7 u. a. festlegt, dass die Niederschrift in der Regel binnen sechs
Wochen von der Geschäftsstelle nach Genehmigung durch den Vorsitzenden des
AKB an die Mitglieder des AKB, die DAkkS, die beteiligten Bundesministerien bzw.
die von ihnen bestimmten Stellen und die beteiligten Landesbehörden sowie die
weiteren Teilnehmer der Sitzung zur Stellungnahme verteilt wird. Die
Sitzungsteilnehmer können schriftlich bei der Geschäftsstelle innerhalb von
sechs Wochen nach der Versendung Einwände gegen die Niederschrift vorbringen,
die in der nächsten AKB-Sitzung behandelt werden. Gibt es keine Einwände, gilt die
versendete Niederschrift als vom AKB genehmigt. Der AKB tagt turnusmäßig
zweimal jährlich. Der Ausschuss stellt fest, dass die GS-AKB dieser Vorgehensweise
auch bei der Ergebnisniederschrift der 12. Sitzung vom 21. März 2014 gefolgt ist.
Regelkonform wurde die Niederschrift auf der 13. Sitzung durch den AKB am
3. September 2014 bestätigt und im selben Monat auf der Internetseite des AKB
veröffentlicht. Damit entsprach die GS-AKB § 7 Absatz 4 der Geschäftsordnung des
AKB, der festlegt, dass Niederschriften der AKB-Sitzungen grundsätzlich öffentlich
verfügbar sein müssen, sofern der AKB nicht ausdrücklich Vertraulichkeit vereinbart
hat. Eine Frist für die Veröffentlichung ist nicht vorgegeben.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf
zu erkennen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Begründung (PDF)