Bekämpfung illegaler Beschäftigung - Einrichtung eines "Bürgerlohnkontos"

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
138 Unterstützende 138 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

138 Unterstützende 138 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:08

Pet 4-18-11-8102-001735Bekämpfung illegaler Beschäftigung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass ein jeder Bürger einen Rechtsanspruch auf ein
sogenanntes "Bürgerlohnkonto" hat, auf das sämtliche Lohnbezüge, auch von
unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen, zu einem "Gesamtlohn" zusammengefasst
und somit (monatlich) legal abgerechnet bzw. versteuert werden können.
Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, dass die unterschiedliche
Besteuerung von Haupt- und Nebenbeschäftigung auf dem „Bürgerlohnkonto“
entfallen könnte. Die dort zusammenlaufenden Einkünfte des jeweiligen Bürgers
könnten als ein „Gesamteinkommen“ gerechnet werden. Somit würden dem Staat
auch mehr Sozialabgaben und Einkommenssteuern zufließen. Ein solches
„Bürgerlohnkonto“ könne dabei helfen, die florierende Schwarzarbeit insbesondere in
Privathaushalten einzudämmen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von der Petentin
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Peition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 138 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 43 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, Ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Absatz 1 Nr. 1 Viertes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IV) vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung
regelmäßig im Monat eine Entgeltgrenze von 450,00 Euro nicht überschreitet.
Der Arbeitgeber muss geringfügige Beschäftigungsverhältnisse der
Sozialversicherung melden. Für das Meldeverfahren ist die ,Minijob-Zentrale'
zuständig, die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
(Einzugsstelle) angesiedelt ist. Daneben müssen Beschäftigte auch bei der
Unfallversicherung gemeldet werden.
Hat eine Person zwei oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse
und beträgt das Entgelt hieraus insgesamt mehr als die Entgeltgrenze, so ist keine
dieser Beschäftigungen geringfügig. Übt sie neben einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung eine geringfügige Beschäftigung aus, so werden diese nicht
zusammengerechnet mit der Folge, dass diese Zweitbeschäftigung lediglich den
pauschalen Abgaben unterliegt. Jede weitere geringfügige Beschäftigung führt jedoch
zur Versicherungspflicht.
Eine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV liegt vor, wenn die
Beschäftigung aufgrund ihrer Art oder vertraglich innerhalb eines Kalenderjahres auf
längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Die Tätigkeit darf nicht
berufsmäßig ausgeübt werden, sofern das Entgelt über 450,00 Euro liegt.
Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht
kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Keine
Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung nur gelegentlich ausgeübt wird.
Von dem Zweimonatszeitraum wird nur dann ausgegangen, wenn die Beschäftigung
an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von
regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist bei der Beurteilung auf den
Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen.
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung sind grundsätzlich keine Sozialabgaben zu
leisten, jedoch sind die Umlagen U1 und U2 abzuführen. Außerdem ist das
Arbeitsentgelt zu versteuern, entweder pauschal oder entsprechend den Angaben auf
der Lohnsteuerkarte.
Bei der Beurteilung, ob Sozialabgabenfreiheit besteht, werden alle kurzfristigen
Beschäftigungen eines Kalenderjahres zusammengezählt. Wird innerhalb einer
kurzfristigen Beschäftigung beschlossen, eine der zeitlichen Grenzen in Zukunft zu
überschreiten, wird diese Beschäftigung sozialabgabenpflichtig nicht erst ab dem

Überschreiten des Zeitlimits, sondern ab dem Beschluss. Eine Verrechnung mit einer
unter Umständen gleichzeitig ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung findet
nicht statt.
Der Haushaltsscheck ist eine vereinfachte Meldung gegenüber der Einzugsstelle für
einen in einem privaten Haushalt beschäftigten Arbeitnehmer, wenn das Arbeitsentgelt
aus dieser Beschäftigung regelmäßig 450,00 Euro im Monat nicht übersteigt. Der
Haushaltsscheck ist in § 28a Absatz 7 bis 9 SGB IV gesetzlich geregelt.
Die für das Haushaltsscheckverfahren zuständige Einzugsstelle ist die ,Minijob-
Zentrale`, die über ihre Website das Formular für den Haushaltsscheck bereitstellt.
Der Arbeitgeber muss der ,Minijob-Zentrale` eine Ermächtigung zum Einzug des
Gesamtsozialversicherungsbeitrages, der Umlagen U1 und U2 sowie eventuell zu
zahlender Pauschalsteuer erteilen. Die ,Minijob-Zentrale' bucht die fälligen Beiträge
jeweils zum 15. Januar und 15. Juli vom Konto des Arbeitgebers ab.
Nach Ablauf eines Kalenderjahres bescheinigt die ,Minijob-Zentrale' dem Arbeitgeber
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden, die Höhe
des gezahlten Arbeitsentgelts sowie die geleisteten
Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen (§ 28h Absatz 4 SGB IV).
Im Unterschied zum regulären Meldeverfahren zur Sozialversicherung muss nach der
Erstanmeldung auch bei monatlich schwankendem Arbeitsentgelt nur einmal pro
Halbjahr eine Meldung abgegeben werden. Nicht in Geld gewährte Zuwendungen,
worunter insbesondere Kost und Logis fallen, gelten im Haushaltsscheckverfahren
sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitsentgelt (§ 14 Absatz 3 SGB IV), wohl aber
steuerrechtlich.
Als Gleitzonenfall bezeichnet man nach § 20 Absatz 2 SGB IV ein
Beschäftigungsverhältnis, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen
450,01 Euro und 850,00 Euro (Gleitzone) im Monat liegt und die Grenze von
850,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet; bei mehreren
Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.
Der Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung wird von der Gleitzone nicht berührt, für
den Arbeitnehmeranteil wird ein besonderes Berechnungsverfahren angewandt.
Die Regelungen für Beschäftigungen in der Gleitzone werden angewandt, wenn die
Tätigkeit ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist, diese
Beschäftigung nicht zur Berufsausbildung ausgeübt wird, und das regelmäßige Entgelt
zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro liegt. Unter regelmäßigem Arbeitsentgelt sind

nicht nur die laufenden monatlichen Entgelte zu verstehen, sondern auch
Einmalzahlungen, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Wird das
Arbeitsentgelt nicht durchgehend in gleicher Höhe bezahlt, ist eine Schätzung
vorzunehmen oder eine Durchschnittsberechnung durchzuführen.
Bei mehreren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen muss der Bruttolohn
aus allen Beschäftigungsverhältnissen zusammen in der Gleitzone liegen, andernfalls
wird die normale Beitragsberechnung angewandt. Geringfügige entlohnte
Beschäftigungen bis 450,00 Euro und Beamtenbezüge werden hier nicht
mitgerechnet.
In der gegenwärtigen Rechtslage spiegelt sich die vom Gesetzgeber getroffene
Abwägung wider zwischen einer aktiven Arbeitsförderung einerseits (insbesondere
eines Arbeitsmarktzugangs auch über kurzfristige oder gering entlohnte Tätigkeiten
sowie in Privathaushalten) sowie dem Schutz der Arbeitnehmer und der
Sozialversicherungsträger andererseits. Eine Öffnung der geringfügigen
Beschäftigung, also sowohl der kurzfristigen als auch der geringfügig entlohnten
Beschäftigung, hat bislang politisch keine Mehrheit gefunden: Mit dem von der
Petentin vorgeschlagenen Instrument eines sog. Bürgerlohnkontos würden sich auch
weitere Probleme ergeben, bspw. die Aufteilung der Sozialversicherungsbeiträge
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einerseits sowie der Aufteilung der
Arbeitgeberbeiträge zwischen verschiedenen Arbeitgebern eines Arbeitnehmers
andererseits ergeben.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petentin auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petentin nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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