Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Abänderung des Strafrechtsänderungsgesetzes zur Genitalverstümmelung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

476 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

476 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Neuigkeiten

08.06.2017, 07:01

Siegfried Hornecker

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2011 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petiton wird gefordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen,
im
Rahmen der Gesetzesberatungen zur Genitalverstümmelung folgende Änderungen
festzulegen:

Die männliche Genitalverstümmelung möge ebenfalls unter den entsprechenden
Paragraphen fallen und die Freiheitsstrafe möge
im Regelfall mindestens 3 Jahre
a)
b)
in besonders schweren Fällen mindestens 5 Jahre
in Fällen,
in denen durch die Tat der Tod des Opfers herbeigeführt wird,
c)
mindestens 10 Jahre oder lebenslange Freiheitsstrafe
d)
in minder schweren Fällen zwischen 1 und 10 Jahren
betragen.

Zur Begründung der Petition wird im Wesentlichen vorgetragen, dass mit dem am
12. Februar 2010 beschlossenen Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines
Strafrechtsänderungsgesetzes
der Verstümmelung weiblicher
Strafbarkeit
Genitalien ( StrÄndG), der dem Deutschen Bundestag seit dem 24. März 2010
vorliegt
(BT-Drs. 17/1217), mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft
werden soll, wer die äußeren Genitalien einer Frau durch Beschneidung oder in
anderer Weise verstümmelt. Wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3
Absatz 3 des Grundgesetzes (GG), wonach niemand wegen seines Geschlechts
benachteiligt oder bevorzugt
werden darf, müsse auch die Beschneidung
männlicher Personen in die geplante Strafvorschrift einbezogen werden.
Ergänzend wird ausgeführt, dass eine Genitalverstümmelung regelmäßig zu
dauerhaften Schäden beim Opfer führe, weshalb auch hier eine mit der schweren

Körperverletzung nach § 226 Strafgesetzbuch (StGB) vergleichbare schwerwiegende
körperliche Folge vorliege. Daher sei eine Strafandrohung unter der der schweren
Körperverletzung nach § 226 StGB nicht sachgerecht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

des
Internetseite
der
auf
öffentliche Petition
als
Die Eingabe wurde
Petitionsausschusses veröffentlicht. Sie wurde von 476 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 50 Diskussionsbeiträge ein.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.

zu

der Eingabe
des
eine Stellungnahme
hat
Der Petitionsausschuss
Bundesministeriums
(BMJ) eingeholt. Unter Einbeziehung der
Justiz
der
vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
wie folgt zusammenfassen:

Zum Gesetzentwurf des Bundesrates
sind die Beratungen innerhalb der
Bundesregierung noch nicht abgeschlossen (Stellungnahme der Bundesregierung,
BT-Drs. 17/1217, S. 9). Sollte, dem Gesetzentwurf entsprechend, eine spezielle
Strafvorschrift zur Genitalverstümmelung bei Frauen geschaffen werden, läge darin
keine Verletzung von Artikel 3 Absatz 3 GG. Eine Notwendigkeit, in die geplante
Strafvorschrift zur Genitalverstümmelung auch die Beschneidung männlicher
Personen einzubeziehen, besteht nach Auffassung des Petitionsausschusses nicht.

Die Beschneidung männlicher Personen stellt nach herrschender Meinung einen
körperlichen Eingriff dar, der grundsätzlich in den Anwendungsbereich der
Körperverletzungsdelikte
(§§ 223 ff. StGB)
fällt.
Der
Tatbestand
der
Körperverletzung (§ 223 StGB) ist erfüllt, wenn das Opfer körperlich misshandelt,
also in seinem körperlichen Wohlbefinden nicht unerheblich beeinträchtigt, oder an
der Gesundheit geschädigt wird. Das ist bei der Beschneidung männlicher Personen
grundsätzlich auch der Fall,
in der Regel auch mittels eines gefährlichen
Werkzeugs (§ 224 Absatz 1 Nr. 2 Var. 2 StGB).
Abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls kann die Beschneidung
allerdings durch die Einwilligung (§ 228 StGB) gerechtfertigt sein, was eine

Strafbarkeit ausschließt. Die Einwilligung ist allerdings unbeachtlich, wenn die Tat
gegen die guten Sitten verstößt. Bei der Abwägung zum Sittenverstoß finden alle die
Tat begleitenden Umstände Berücksichtigung. Zu diesen Umständen gehören bei
der religiösen Beschneidung männlicher Personen, die religiöse Motivation und
Bedeutung
des
Vorgangs,
die
ihrerseits
vor
dem Hintergrund
der
verfassungsrechtlich garantierten Religionsfreiheit,
insbesondere der ungestörten
Religionsausübung (Artikel 4 Absatz 2 GG) bewertet werden müssen.

Bei einem noch nicht religionsmündigen Kind hängt es von einer einzelfallbezogenen
Prüfung ab, ob die Einwilligung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
zum Ausschluss der Strafbarkeit führt.

In all diesen Fällen kann die Vereinbarkeit mit den guten Sitten nur deswegen
überhaupt erwogen werden, weil die Beschneidung der Penisvorhaut keine
schwerwiegenden körperlichen Folgen nach sich zieht. Bei
sachgerechter
Handhabung durch einen Arzt werden körperliche Funktionen nicht auf Dauer
beeinträchtigt. Insbesondere können beschnittene Männer uneingeschränkt sexuelle
Lust empfinden und werden in ihrem Sexualleben nicht behindert.

Dies unterscheidet die Beschneidung männlicher von der Beschneidung weiblicher
Genitalien, die in aller Regel schwerwiegende körperliche Folgen nach sich zieht und
insbesondere zu erheblichen Beeinträchtigungen des Sexuallebens führt. Die
Beschneidung weiblicher Genitalien kann deshalb selbst dort nicht gerechtfertigt
werden, wo sie religiös motiviert ist oder als religiöse Handlung verstanden wird. Der
Schutzbereich der ungestörten Religionsausübung (Artikel 4 Absatz 2 GG), besteht
nicht schrankenlos. Das Grundgesetz schützt auch die körperliche Unversehrtheit
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG). Daher kann die staatliche Rechtsordnung Formen
der Religionsausübung, die zu schwerwiegenden körperlichen Beeinträchtigungen
führen, nicht zulassen.

Da die Verstümmelung der weiblichen Genitalien durch Beschneidung, was Umfang,
Schwere und Zweck des Eingriffs betrifft, von grundsätzlich anderer Qualität ist als
die Beschneidung der männlichen Penisvorhaut,
läge keine Bevorzugung von
Frauen und keine Benachteiligung von Männern vor, wenn der Gesetzgeber eine
besondere Strafvorschrift zur Genitalverstümmelung lediglich für die Beschneidung
von Frauen schafft. Die schweren Folgen einer Beschneidung von Klitoris und
Schamlippen können ihrer Natur nach nur bei Frauen auftreten. Wenn ein Problem
seiner Natur nach nur bei einem der beiden Geschlechter auftreten kann, ist die an

das Geschlecht anknüpfende Ungleichbehandlung mit Artikel 3 Absatz 3 GG
vereinbar (BVerfGE 85, 191, 207).

Zu der Forderung nach einer Anpassung des Strafmaßes an das der schweren
Körperverletzung (§ 226 StGB) stellt der Petitionsausschuss fest, dass die
Genitalverstümmelung, wie bereits erwähnt, einen Verstoß gegen das Recht auf
körperliche Unversehrtheit des Opfers darstellt. Deshalb ist eine strafrechtliche
Einordnung der Tat erforderlich. Der Straftatbestand der schweren Körperverletzung
(§ 226 StGB) sieht allerdings von seiner Deliktsstruktur her eine hohe Strafe vor,
wenn durch die vorsätzliche Körperverletzung eine schwere Folge fahrlässig
verursacht wird. W ird die schwere Folge, wie dies bei der Genitalverstümmelung
regelmäßig der Fall sein dürfte, wissentlich oder absichtlich herbeigeführt, so sieht
der Absatz 2 dieser Vorschrift sogar eine Mindeststrafandrohung von drei Jahren
Freiheitsstrafe vor. Da demgegenüber in Deutschland überwiegend Mädchen und
Frauen mit Migrationshintergrund von Genitalverstümmelungen betroffen sind, würde
bereits die Verhängung der geforderten Mindeststrafe bei Ausländern dazu führen,
dass
diese
zwingend
auszuweisen
sind,
vgl.
§
53 Nummer
1
des
Aufenthaltsgesetzes. In vielen Fällen sind die Eltern der Opfer an der Tat beteiligt,
deshalb würde diese Folge einen enormen Einfluss auf die Anzeigebereitschaft der
Opfer haben. Die geforderte Anpassung der Strafandrohung kann daher nicht
unterstützt werden.

Der Petitionsausschuss empfiehlt aus den oben genannten Gründen, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.


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