08.06.2017, 07:01
Bundesminister
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.04.2011 abschließend beraten undbeschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werdenkonnte.
Begründung
Mit der Petition wird begehrt, dass Bundesminister unmittelbar nach ihrer Ernennungsämtliche Mitgliedschaften, Funktionen in Vereinen und Verbänden, Beraterverträgeund Interessenvertretungen sowie Tätigkeiten neben dem Beruf vor dem DeutschenBundestag in einer außerordentlichen Sitzung anzugeben haben, sofern diese sichmit Zuständigkeiten des jeweiligen Ministeriums schneiden. Darüber hinaus solle denMinistern die Vorstellung der eigenen Person vor dem Bundestag ermöglicht werden.
In der öffentlichen Petition, zu der 1.686 Mitzeichnungen vorliegen, wird zurBegründung dieses Anliegens Folgendes ausgeführt:
Ungenaue und verzerrte Darstellungen von Biographien der Bundesminister in denMedienunddadurchimplizierte Unterstellungenvon AbhängigkeitenzurPrivatwirtschaft ließen die Wähler an der Unabhängigkeit der Regierung im Sinneder Entscheidungsfindung für das Wohl des deutschen Volkes zweifeln. DieTransparenz sollte daher verbessert werden.
Unmittelbar nach der Ernennung zum Bundesminister sollte jedem Minister in eineraußerordentlichen Sitzung des Deutschen Bundestages Rederecht zur Vorstellungder eigenen Person gewährt werden. Dem Minister sollte freigestellt werden,während seiner Rede persönliche Angaben zu Mitgliedschaften, Funktionen inVereinen und Verbänden, Beraterverträgen und Interessenvertretungen sowieTätigkeiten neben dem Beruf zu äußern. Er sollte jedoch dazu verpflichtet werden,entsprechende Angaben zu machen, sofern es Schnittmengen zwischen seinenEngagements und den Aufgaben als Bundesminister gebe. Wenn ein Minister das
Rederecht nicht in Anspruch nehme, sollen die Angaben öffentlich ausgehangenwerden. Durch eine solche Transparenz könnten Unterstellungen vermieden werden.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich wie folgt dar:
Das Grundgesetz (GG) und das Bundesministergesetz (BMinG) enthalten nachAnsichtdiedurchangemessene Regelungen,des PetitionsausschussesInteressenkonflikte von Mitgliedern der Bundesregierung oder deren Anscheinvermieden werden.
Während ihrer Amtszeit dürfen Mitglieder der Bundesregierung nach Artikel 66 GG inVerbindung mit § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse derMitglieder der Bundesregierung neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amtausüben, keinem Gewerbe oder Beruf nachgehen und nicht dem Vorstand, demAufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmensangehören. Sie sollen während ihrer Amtszeit auch kein öffentliches Ehrenamtbekleiden (§ 5 Absatz 2 BMinG).
Im Einzelfall kann der Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 BMinG eine Ausnahmevon dem Verbot der Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder Verwaltungsratzulassen, um den Einfluss des Bundes auf Unternehmen mit Bundesbeteiligungsicherzustellen. Die Bundesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbotzulassen, dass einzelne Mitglieder während ihrer Amtszeit ein öffentliches Ehrenamtbekleiden (§ 5 Absatz 2 Satz 2 BMinG). Durch die Erforderlichkeit einerAusnahmegenehmigung findet eine ausreichende Kontrolle statt, die geeignet ist,bereits den Anschein eines Interessenkonflikts abzuwenden.
Über diese Regelungen hinaus gelten für diejenigen Mitglieder der Bundesregierung,die zugleich ein Abgeordnetenmandat innehaben, die Verhaltensregeln, die sich dieMitglieder des Bundestagesselbst gegeben haben (siehe Anlage 1 zurGeschäftsordnung des Deutschen Bundestages). Gemäß § 44 a Absatz 4 Satz 1des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des DeutschenBundestages (AbgG) müssen sie nach Maßgabe dieser Verhaltensregeln alleTätigkeiten vor Übernahme des Mandats, die auf die Ausübung des MandatsbedeutsameInteressenverknüpfungenhinweisenkönnen,anzeigenundveröffentlichen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann gemäß § 44 a Absatz 4 AbgGsanktioniert werden und wird zudem gemäß § 8 der Verhaltensregeln veröffentlicht.Über die Verhaltensregeln haben sich die Mitglieder des Bundestages einer
Kontrolle durch die Öffentlichkeit unterworfen, um auf diesem Wege das Vertrauender Bürger in ihre unabhängige politische Amtsführung zu stärken.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Bundesminister auf Vorschlag desBundeskanzlers bzw. der Bundeskanzlerin vom Bundespräsidenten ernannt undentlassen werden. Ihre Biographien können der einschlägigen Literatur bzw. denInternetseitender Bundesministerienbzw.des Bundestagesoderderentsprechenden Parteien entnommen werden. Für eine gesonderte Vorstellung derBundesminister vor dem Deutschen Bundestag besteht vor diesem Hintergrund keinAnlass.
Der Petitionsausschuss sieht nach alledem keinen Grund, das mit der öffentlichenPetitionverfolgte Anliegenzuunterstützen. Erempfiehltdaher,dasPetitionsverfahren abzuschließen.