Région: Allemagne

Datenschutz - Erlaubnis sogenannter Dashcams für mit Sonderrechten befugte Fahrzeuge (Rettungsdienst, Polizei, Feuerwehr, THW, Katastrophenschutz)

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
114 Soutien 114 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

114 Soutien 114 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2016
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

11/09/2017 à 13:03

Pet 1-18-06-298-033994Datenschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Eingabe wird gefordert, sogenannte Dashcams in mit Sonderrechten
ausgestatteten Fahrzeugen zu erlauben, um auf dem Weg zum Einsatzziel
Behinderungen der Einsatzkräfte durch andere Verkehrsteilnehmer aufzeichnen zu
können.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass in Fahrzeugen,
die mit Sonderrechten ausgestattet seien (Rettungsdienst, Polizei, Feuerwehr,
Technisches Hilfswerk, Katastrophenschutz), der Einsatz von sogenannten Dashcams
zugelassen werden sollte. Mittels dieser sollen auf dem Weg zum Einsatzziel
Behinderungen der Einsatzkräfte durch andere Verkehrsteilnehmer, die sich z. B.
weigern, eine Rettungsgasse zu bilden, aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen
sollen eine Identifizierung dieser Verkehrsteilnehmer ermöglichen und in einem
gegebenenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahren als Beweis dienen können.
Dies sei notwendig, da die Einsatzkräfte während eines Einsatzes keine Zeit hätten,
um sich Nummernschilder zu merken und weitere Schritte einzuleiten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 114 Mitzeichnungen und 18 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Bei sogenannten Dashcams bzw. On-Board-Kameras handelt es sich um
Videokameras, die in einem Fahrzeug auf dem Armaturenbrett oder an der
Windschutzscheibe angebracht sind. Sie sind zur Stirnseite des Fahrzeugs hin
ausgerichtet und zeichnen das das Fahrzeug umgebende Verkehrsgeschehen auf.
Bei den mit der Petition adressierten Inhabern von Sonderrechten nach § 35
Straßenverkehrs-Ordnung handelt es sich regelmäßig um Träger von Hoheitsrechten.
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass bezüglich der hoheitlichen
Anfertigung und Verwendung von Videoaufzeichnungen im Zusammenhang mit
Behinderungen von Einsatzkräften im Straßenverkehr eine Regelungszuständigkeit
des Deutschen Bundestages nur im Hinblick auf Bundesbehörden oder den Zweck der
gerichtlichen Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gegeben ist.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Videoaufnahmen durch Landesbehörden
oder zu Zwecken der Gefahrenabwehr liegen im föderalen System der Bundesrepublik
hingegen im Zuständigkeitsbereich der Länder.
Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass das Anfertigen von zur Identifizierung von
Personen geeigneten Bild- und Filmaufnahmen durch Hoheitsträger einen Eingriff in
das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts aus Artikel 2 Absatz 1 i.V.m. Artikel 1 Grundgesetz darstellt und
einer rechtlichen Grundlage bedarf.
Eine allgemeine Bestimmung zum Einsatz von Videokameras für Bundesbehörden
befindet sich in § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Beobachtung von
öffentlich zugänglichen Räumen durch Behörden des Bundes ist nach § 6b Abs. 1
Nr. 1 BDSG zulässig, wenn sie für die Aufgabenerfüllung der Behörde erforderlich ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist die Videoüberwachung zudem nur zulässig, soweit
sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der
Betroffenen überwiegen. Aus § 6b Abs. 2 BDSG ergibt sich, dass heimliche
Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulässig sind.
Die vorgeschlagene Anfertigung und Verwendung von Videoaufzeichnungen im
Zusammenhang mit Behinderungen von Einsatzkräften im Straßenverkehr soll im
Ergebnis den Aufgaben der Gefahrenabwehr und/oder der Verfolgung von

Rechtsverstößen dienen. Zum Zweck der Gefahrenabwehr ist eine
Regelungszuständigkeit des Bundes – wie oben erwähnt – nicht gegeben.
Bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten enthält § 100h Abs. 1
Nr. 1 Strafprozessordnung ggf. i.V.m. § 46 Abs. 1 Ordnungswidrigkeiten-Gesetz eine
eigene Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen. Der
Bundesgesetzgeber hat mit dieser Vorschrift eine bereichsspezifische Regelung
getroffen, durch die § 6b BDSG verdrängt wird. Die Regelung verlangt das Vorliegen
eines Tatverdachts. Es müssen also vor der Anfertigung der Bildaufnahmen
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit begangen
wurde. Aufnahmen zur reinen Vorsorge der Verfolgung sind nicht gestattet. So hat
auch das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass im Rahmen einer polizeilichen
Geschwindigkeitsüberwachung eine Bildaufnahme zur Identifizierung dann zulässig
ist, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung zuvor durch eine Messung festgestellt
wurde (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2010 - 2 BvR 759/10).
Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht mit Hinblick auf die
EU-Datenschutzgrundverordnung, die voraussichtlich ab Mitte 2018 unmittelbar
anwendbar sein wird.
Nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses existiert eine angemessene
Regelung der Materie, so dass kein gesetzlicher Handlungsbedarf besteht. Diese
Auffassung wird von der Bundesregierung sowie von allen
Datenschutzaufsichtsbehörden geteilt.
Soweit mit der Petition beanstandet wird, dass andere Verkehrsteilnehmer die
Einsatzkräfte behindern, z. B. durch Nichtbildung einer Rettungsgasse oder durch
sogenannte „Gaffer“ und Schaulustige, hat der Petitionsausschuss großes
Verständnis für dieses Anliegen. In diesem Zusammenhang macht der Ausschuss
darauf aufmerksam, dass der Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Strafgesetzbuches – Effektive Bekämpfung von sogenannten „Gaffern“ sowie
Verbesserung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts von Verstorbenen
(Bundestagsdrucksache 18/9327) vorgelegt hat, der sich im Gesetzgebungsverfahren
befindet. Die Drucksache und der Verfahrensstand können im Internet unter
www.bundestag.de eingesehen werden.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage die mit der Petition geforderte Zulässigkeit des Einsatzes
von Dashcams in mit Sonderrechten ausgestatteten Fahrzeugen aus den oben

dargelegten Gründen nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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