Reģions: Vācija

Deutscher Bundestag - Öffentliche Ausstrahlung ausgewählter Petitionen durch staatliche Fernsehsender

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
85 Atbalstošs 85 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

85 Atbalstošs 85 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2017
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

14.08.2018 04:33

Pet 2-18-02-1101-042240 Deutscher Bundestag

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.04.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass staatliche Fernsehsender verpflichtet werden
sollen, ausgewählte Petitionen öffentlich auszustrahlen.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen aus, Wähler
bekämen durch öffentliche Fernsehausstrahlungen der Behandlungen von Petitionen
ein besseres Verhältnis zu den Parteien; dies würde dem Demokratiegrundsatz
gerecht werden, worunter auch das Mitspracherecht der Wähler falle.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Sie
wurde durch 85 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 26 Diskussionsbeiträge
ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss vermag dem Anliegen des Petenten nicht näher zu treten.

Der Petitionsausschuss weist zunächst grundlegend darauf hin, dass es zu den
wichtigen Aufgaben des Bundestages gehört, Petitionen in den Fokus der
Öffentlichkeit zu rücken, sie zur Diskussion zu stellen und einer Lösung zuzuführen.
Wesentlich tragen dazu die öffentlichen Sitzungen des Petitionsausschusses, die
Veröffentlichungen von Petitionen auf den Internetseiten des Bundestages sowie die
Berichterstattung über die Arbeit des Petitionsausschusses bei.

Der Ausschuss betont, dass das Begehren des Petenten nicht mit Artikel 5 Absatz 1
Satz 2 des Grundgesetzes vereinbar ist, nach dem die Pressefreiheit und die Freiheit
der Berichterstattung durch Rundfunk und Film gewährleistet werden. Die
Rundfunkanstalten entscheiden also selbständig über ihre Sendeinhalte. Als
Verfassungsorgan kann und darf der Bundestag auf die Programmgestaltung keinen
Einfluss nehmen.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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