Regija: Njemačka

Durchsetzung des Willkürverbotes – Änderung §339 StGB - Rechtsbeugung

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Peticija je upućena na
Deutscher BundestagPetitionsausschuss
896

Podnosilac peticije nije podnio peticiju.

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  1. Pokrenut 2012
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Neuspješno

26. 10. 2012. 15:40

Bisher straffreie Verstöße gegen Gesetze, andere allgemein anerkannte Normen
oder willkürliche Entscheidungen findet man z.B. in :
- Politik
- Nichteinhaltung des Amtseides (der Schutz und das Wohl des Volkes)
(z.B. mangelhaftes bis fehlendes Willkürverbot, Benachteiligung der Bürger in der
Gesetzgebung, Belastung des Staatshaushaltes und der Bürger zugunsten einiger
weniger Ausgewählter)
- organisierte Diskriminierung (Ungleichbehandlung) auf Grund eines Status (Berufsgruppe,
Einkommenshöhe) in der Kranken- und Rentenversicherung
(unter Vorteilsgewährung zugunsten privater Versicherungsunternehmen und Aufhebung
des vollständigen Solidaritätsprinzips)
- Veruntreuung (Verschwendung) von Steuergeldern, Beiträgen der
Versicherten (Krankenkassen) oder anderen Abgaben (z.B. GEZ)
- Vorteilsgewährung (Umsetzung der Interessen von Lobbyverbänden; z.B. EEG-Umlage)
- Vorteilsgewährung / Vorteilsnahme (Gewährung / Annahme) von eigenen finanziellen
Vergünstigungen (Diätenerhöhungen, deutlich vom Volk abweichende Altersversorgung)
- Finanzämter
- steuerliche Be- und Entlastungen können nach nicht nachgewiesenen Unterstellungen
willkürlich festgelegt werden
- bis zum 01.07.2010 wurden Konten von Steuerschuldnern vollständig gepfändet
(ohne Einhaltung des gesetzlich geregelten Pfändungsschutzes)
- Arbeits- und Sozialämter
- berechtigte und lebensnotwendige Bezüge können willkürlich gekürzt werden
- berechtigter Mehrbedarf wird nicht automatisch gezahlt (z.B. Schwerbehinderung ab 50%)
- Jugendämter
- teilweise, von einem Unbeteiligten nicht nachvollziehbare, straffreie Entscheidungen
- Krankenkassen
- Verweigerung von Behandlungen (aus Kostengründen) zum Wohl von Patienten.
Der zu übernehmende Eigenanteil kann nicht von allen Bürgern aufgebracht werden.


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