05.01.2017 03:22
Pet 2-18-18-751-023371
Energiewirtschaft
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass das sogenannte Fracking grundsätzlich auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verboten wird.
Zur Begründung des Anliegens wird angeführt, die Fracking-Methode könne das
Grundwasser verunreinigen, zu anderen Umweltschäden und Beschädigungen von
Häusern über den Fracking-Regionen führen. Angesichts der durch Fracking
verursachten enormen Schäden in anderen Regionen der Erde, gelte es, diese in der
Bundesrepublik Deutschland zu verhindern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbingen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Sie wurde durch 743 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen
13 Diskussionsbeiträge ein.
Überdies haben den Petitionsausschuss zu diesem Anliegen derzeit vier weitere
Eingaben mit verwandter Zielsetzung erreicht. Wegen des Sachzusammenhangs
werden diese einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung zugeführt. Der
Petitionsausschuss bittet daher um Verständnis, dass er im Rahmen seiner Prüfung
nicht auf alle Einzelheiten eingehen kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Überdies wurde die Petition dem Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, der mit folgender Vorlage befasst war, zur
Stellungnahme gemäß § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vorgelegt: Gesetzentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur
Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie", Bundestags-
Drucksachen 18/4713, 18/4949, 18/5162 Nr. 6. Die Petition wurde in die Beratung
des genannten Gesetzentwurfs einbezogen.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung der Eingabe lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung und des Fachausschusses
angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat die in der
Eingabe zum Ausdruck gebrachte Forderung insoweit unterstützt, dass das
unkonventionelle Fracking (Fracking im Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder
Kohleflözgestein) in Deutschland bis auf Weiteres verboten wird. Um bestehende
Kenntnislücken beim unkonventionellen Fracking zu schließen, sollen höchstens vier
Erprobungsmaßnahmen ermöglicht werden. Diese müssen von den Bergbehörden
im Einvernehmen mit den Wasserbehörden erlaubt werden. Zusätzlich müssen die
Erprobungsmaßnahmen von den jeweiligen Landesregierungen befürwortet werden.
Dabei muss die Landesregierung die Anforderungen aus den biologischen
Besonderheiten des betroffenen Gebiets mit sonstigen öffentlichen Interessen
abwägen. Des Weiteren müssen die Erprobungsvorhaben wissenschaftlich begleitet
werden. Ihre Ergebnisse müssen einer Expertenkommission, die dem Deutschen
Bundestag untersteht, berichtet werden. Weitergehende Kompetenzen dieses
Gremiums gibt es nicht.
Über dieses Verbot für das unkonventionelle Fracking hinausgehend sind strenge
Vorgaben für das konventionelle Fracking (Fracking bei der Erdgasförderung aus
Sandgestein) vorgesehen. In Schutzgebieten werden generelle Fracking-Verbote
eingeführt. Dazu zählen Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete,
Einzugsgebiete von Seen und Talsperren, Einzugsgebiete für die öffentliche
Trinkwasserversorgung und von Brunnen, aus denen Wasser für
Lebensmittel/Getränke entnommen wird sowie Einzugsgebiete sonstiger Heilquellen,
Nationalparks und Naturschutzgebiete. Überdies wird der Einsatz von Stoffen, die
das Trinkwasser gefährden können, verboten. Im Hinblick auf die eingesetzten Stoffe
wird eine umfassende Transparenz gewährleistet durch eine Erfassung der
eingesetzten Stoffe in Stoffregistern. Darüber hinaus besteht ein Vetorecht für die
Wasserbehörden zu allen Maßnahmen der Bergbehörden zum Fracking sowie zur
Versenkung des Lagerstättenwassers, sofern schädliche Gewässerveränderungen
zu erwarten sind.
Schließlich werden in der Allgemeinen Bundesbergverordnung und in der
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
zusätzliche Anforderungen an Fracking-Vorhaben gestellt. So wird eine
obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung für Fracking-Vorhaben zur Förderung
von Erdgas, Erdöl und Erdwärme und Entsorgung von Lagerstättenwasser
eingeführt. Der Stand der Technik ist einzuhalten. Darüber hinaus werden diverse
Regelungen zur Überwachung von Methanemissionen, Bohrlochintegrität und
Seismizität eingeführt. Schließlich werden neue Regelungen zum Umgang mit
Lagerstättenwasser und Rückflüssen geschaffen und ein Verbot zur Versenkung von
Rückflüssen eingeführt. Der Ausschuss ergänzt, dass im Bundesberggesetz und in
der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung zudem eine Beweislastumkehr für
Bergschäden durch den Bohrlochbergbau (einschließlich Fracking-Maßnahmen) und
für Kavernen angeordnet wird. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem
genannten Gesetzentwurf wird auf die Beschlussempfehlung und Bericht des
Fachausschusses auf Bundestags-Drucksache 18/8916 verwiesen.
Der Petitionsausschuss ergänzt abschließend, dass der Deutsche Bundestag das
genannte Gesetz am 24. Juni 2016 beschlossen hat. Der Bundesrat hat am 8. Juli
2016 keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt. Diese
neue gesetzliche Regelung wird am 11. Februar 2017 in Kraft treten.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten empfiehlt der Petitionsausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.
Der abweichende Antrag der Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen
und sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurden
mehrheitlich abgelehnt.
Begründung (PDF)