Region: Germany

Energiewirtschaft - Grundsätzliches Frackingverbot in Deutschland

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
743 supporters 743 in Germany

The petition is denied.

743 supporters 743 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2015
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

01/05/2017, 03:22

Pet 2-18-18-751-023371



Energiewirtschaft



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen

worden ist.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, dass das sogenannte Fracking grundsätzlich auf dem

Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verboten wird.

Zur Begründung des Anliegens wird angeführt, die Fracking-Methode könne das

Grundwasser verunreinigen, zu anderen Umweltschäden und Beschädigungen von

Häusern über den Fracking-Regionen führen. Angesichts der durch Fracking

verursachten enormen Schäden in anderen Regionen der Erde, gelte es, diese in der

Bundesrepublik Deutschland zu verhindern.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbingen wird auf die eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Petition ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht

worden. Sie wurde durch 743 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen

13 Diskussionsbeiträge ein.

Überdies haben den Petitionsausschuss zu diesem Anliegen derzeit vier weitere

Eingaben mit verwandter Zielsetzung erreicht. Wegen des Sachzusammenhangs

werden diese einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung zugeführt. Der

Petitionsausschuss bittet daher um Verständnis, dass er im Rahmen seiner Prüfung

nicht auf alle Einzelheiten eingehen kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Überdies wurde die Petition dem Ausschuss für Umwelt,

Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, der mit folgender Vorlage befasst war, zur

Stellungnahme gemäß § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

vorgelegt: Gesetzentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Gesetzes zur



Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur

Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie", Bundestags-

Drucksachen 18/4713, 18/4949, 18/5162 Nr. 6. Die Petition wurde in die Beratung

des genannten Gesetzentwurfs einbezogen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung der Eingabe lässt sich unter

Einbeziehung der seitens der Bundesregierung und des Fachausschusses

angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat die in der

Eingabe zum Ausdruck gebrachte Forderung insoweit unterstützt, dass das

unkonventionelle Fracking (Fracking im Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder

Kohleflözgestein) in Deutschland bis auf Weiteres verboten wird. Um bestehende

Kenntnislücken beim unkonventionellen Fracking zu schließen, sollen höchstens vier

Erprobungsmaßnahmen ermöglicht werden. Diese müssen von den Bergbehörden

im Einvernehmen mit den Wasserbehörden erlaubt werden. Zusätzlich müssen die

Erprobungsmaßnahmen von den jeweiligen Landesregierungen befürwortet werden.

Dabei muss die Landesregierung die Anforderungen aus den biologischen

Besonderheiten des betroffenen Gebiets mit sonstigen öffentlichen Interessen

abwägen. Des Weiteren müssen die Erprobungsvorhaben wissenschaftlich begleitet

werden. Ihre Ergebnisse müssen einer Expertenkommission, die dem Deutschen

Bundestag untersteht, berichtet werden. Weitergehende Kompetenzen dieses

Gremiums gibt es nicht.

Über dieses Verbot für das unkonventionelle Fracking hinausgehend sind strenge

Vorgaben für das konventionelle Fracking (Fracking bei der Erdgasförderung aus

Sandgestein) vorgesehen. In Schutzgebieten werden generelle Fracking-Verbote

eingeführt. Dazu zählen Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete,

Einzugsgebiete von Seen und Talsperren, Einzugsgebiete für die öffentliche

Trinkwasserversorgung und von Brunnen, aus denen Wasser für

Lebensmittel/Getränke entnommen wird sowie Einzugsgebiete sonstiger Heilquellen,

Nationalparks und Naturschutzgebiete. Überdies wird der Einsatz von Stoffen, die

das Trinkwasser gefährden können, verboten. Im Hinblick auf die eingesetzten Stoffe

wird eine umfassende Transparenz gewährleistet durch eine Erfassung der

eingesetzten Stoffe in Stoffregistern. Darüber hinaus besteht ein Vetorecht für die

Wasserbehörden zu allen Maßnahmen der Bergbehörden zum Fracking sowie zur

Versenkung des Lagerstättenwassers, sofern schädliche Gewässerveränderungen

zu erwarten sind.



Schließlich werden in der Allgemeinen Bundesbergverordnung und in der

Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben

zusätzliche Anforderungen an Fracking-Vorhaben gestellt. So wird eine

obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung für Fracking-Vorhaben zur Förderung

von Erdgas, Erdöl und Erdwärme und Entsorgung von Lagerstättenwasser

eingeführt. Der Stand der Technik ist einzuhalten. Darüber hinaus werden diverse

Regelungen zur Überwachung von Methanemissionen, Bohrlochintegrität und

Seismizität eingeführt. Schließlich werden neue Regelungen zum Umgang mit

Lagerstättenwasser und Rückflüssen geschaffen und ein Verbot zur Versenkung von

Rückflüssen eingeführt. Der Ausschuss ergänzt, dass im Bundesberggesetz und in

der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung zudem eine Beweislastumkehr für

Bergschäden durch den Bohrlochbergbau (einschließlich Fracking-Maßnahmen) und

für Kavernen angeordnet wird. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem

genannten Gesetzentwurf wird auf die Beschlussempfehlung und Bericht des

Fachausschusses auf Bundestags-Drucksache 18/8916 verwiesen.

Der Petitionsausschuss ergänzt abschließend, dass der Deutsche Bundestag das

genannte Gesetz am 24. Juni 2016 beschlossen hat. Der Bundesrat hat am 8. Juli

2016 keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt. Diese

neue gesetzliche Regelung wird am 11. Februar 2017 in Kraft treten.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten empfiehlt der Petitionsausschuss, das

Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden

ist.

Der abweichende Antrag der Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/

DIE GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen

und sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurden

mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


Help us to strengthen citizen participation. We want to support your petition to get the attention it deserves while remaining an independent platform.

Donate now