Erbschaftsteuer - Gleichstellung von geschwisterlichen Versorgungsgemeinschaften

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
115 Unterstützende 115 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

115 Unterstützende 115 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:12

Pet 2-17-08-6113-052319Erbschaftsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert die erbschaftsteuerliche Gleichstellung von geschwisterlichen
Versorgungsgemeinschaften zur Existenzsicherung.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, angesichts der zunehmenden
Anzahl Alleinlebender im fortgeschrittenen Alter entstünden immer häufiger
gegenseitige Versorgungsgemeinschaften, auch unter Geschwistern. Im Todesfall
seien die Überlebenden mit hohen Erbschaftsteuersätzen konfrontiert. Dies gefährde
die Existenz der Überlebenden. Es sei nicht einzusehen, weshalb geschwisterliche
Versorgungsgemeinschaften im Vergleich zu Ehepartnern finanziell benachteiligt
würden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbingen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde auf der Internet-Seite des Petitionsausschusses des Deutschen
Bundestages veröffentlicht. Sie wurde von 115 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem
gingen neun Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss vermag das Anliegen des Petenten nicht zu unterstützen.

Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass für die
Steuerklasseneinteilung bei der Erbschaftsteuer, mit der über die Höhe der
persönlichen Freibeträge und des anzuwendenden Steuertarifs entschieden wird,
das bürgerlich-rechtliche Abstammungs- und Verwandtschaftsverhältnis (vgl.
§§ 1589 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) sowie das gesetzlich normierte
Erbrecht der Ehegatten (vgl. §§ 1931 ff. BGB) oder des eingetragenen
Lebenspartners (§ 10 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) maßgebend ist.
Nach § 15 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG)
gehören zur Steuerklasse I mit den höchsten Freibeträgen und dem günstigsten
Steuertarif der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die Verwandten des
Erblassers in gerader Linie, das sind insbesondere seine Kinder, Enkel und Urenkel.
Geschwister gehören zur Steuerklasse II, auch wenn sie in einer Art
Lebensgemeinschaft zusammenleben. Partner anderer nichtehelicher
Lebensgemeinschaften gehören – wie auch andere Personen, die mit dem Erblasser
nicht verwandt oder nur entfernt verwandt sind – in die Steuerklasse III.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Voraussetzung einer formwirksam
geschlossenen Ehe bzw. Lebenspartnerschaft mit ihren vielfältigen gesetzlich
geregelten Rechten und Pflichten der Ehegatten oder Lebenspartner untereinander
sachgerecht ist. Lebensgemeinschaften zwischen anderen Personen unterscheiden
sich wegen des Fehlens entsprechender gesetzlich geregelter Rechte und Pflichten
untereinander so wesentlich von der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft,
dass eine erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung solcher Gemeinschaften nicht
gerechtfertigt wäre. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem zur Veröffentlichung
bestimmten Urteil vom 24. April 2013 – II R 65/11 – entschieden, dass Erwerber der
Steuerklasse II, wie etwa Geschwister, unabhängig von den konkreten
Lebensverhältnissen nicht von Verfassungs wegen beanspruchen können,
erbschaftsteuerrechtlich wie Ehegatten oder Lebenspartner behandelt zu werden.
Der Petitionsausschuss betont im Übrigen, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes zur
Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (WaBeG) im Dezember 2011
Geschwister und Geschwisterkinder erbschaftsteuerrechtlich besser gestellt wurden.
Der Steuersatz für diese Personengruppe sank von 30 bis 50 Prozent auf 15 bis 43
Prozent. Nach Berechnungen der Bundesregierung können die Begünstigten
370 Millionen Euro jährlich mehr vom Erbe behalten.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein
parlamentarisches Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


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