10. 02. 2017. 03:22
Pet 2-18-08-6113-019163Erbschaftsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll eine Regelung erreicht werden, die die Begleichung von
Erbschaftsteuern auf Betriebsvermögen in Form einer stillen Beteiligung am Betrieb
auf Antrag der Erben zulässt.
Zur Begründung wird ausgeführt, in seinem Urteil vom 17.12.2014 habe das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Bevorzugung von betrieblichem Vermögen
(§§ 13a, 13b und § 19 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz – ErbStG) für verfassungswidrig
erklärt. Dem Gesetzgeber sei auferlegt worden, eine adäquate Neuregelung bis zum
30. Juni 2016 zu schaffen. Im Rahmen des Urteils sei klargestellt worden, dass eine
steuerliche Begünstigung kleiner und mittlerer Unternehmen zulässig sei, jedoch die
bestehende Lage eine unverhältnismäßige Privilegierung gegenüber anderen
Vermögensformen darstelle.
Der Zweck der in Rede stehenden Regelung bestehe darin, die
Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu gewährleisten, die durch einen
steuerbedingten Liquiditätsabfluss gefährdet gewesen wäre. Könne die Steuer in
Form einer stillen Beteiligung oder in Form von Genussrechten in Höhe des
Steuerbetrages entrichtet werden, erfolge kein Liquiditätsabfluss, der die
Handlungsfähigkeit des Unternehmens einschränken würde und ggf.
Arbeitsplatzverluste mit sich bringen würde.
Eine derartige Regelung wirke sich dahingehend aus, dass der Staat als stiller
Gesellschafter statt der steuerlichen Einmalzahlung von einer Teilnahme an der
Gewinnausschüttung gemäß seines Anteils profitiere. Dem Unternehmensinhaber
solle weiterhin die Möglichkeit eingeräumt werden, zum Abschluss eines
Geschäftsjahres Anteile auszulösen, wobei der aktuelle Unternehmenswert zugrunde
zu legen sei. Wenn seit der Eigentumsübertragung an den Staat ein Gewinn
erwirtschaftet werde, wachse mithin auch die zu leistende Zahlung für den Rückkauf
mit, bei Erwirtschaftung eines Verlustes entstehe der gegenteilige Effekt. Im Falle
einer positiven Geschäftsentwicklung sei also auch ein stärkeres
Gesamtsteueraufkommen zu erwarten.
Entscheidend sei auch, dass bei einer solchen Form der Beteiligung kein
Mitspracherecht bei der Betriebsführung eingeräumt werde. Damit handele es sich
nicht etwa um eine teilweise Verstaatlichung eines Unternehmens, sondern lediglich
um eine Möglichkeit, um eine finanzielle Partizipation zu ermöglichen.
Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf die vom Petenten eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 27 Mitzeichnungen sowie 9 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Gesichtspunkte wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss ruft in Erinnerung, dass Steuern Geldleistungen darstellen,
die zur Erzielung von Einnahmen auferlegt werden. Eine Tilgung der Steuer an
Zahlungs statt könnte die kontinuierlichen Einnahmen, damit einen soliden Haushalt
und letztlich die Handlungsfähigkeit des Staates gefährden. Dies gilt umso mehr, als
nach dem Vorschlag des Petenten der Staat keinen Einfluss auf die Höhe der
Ausschüttung nehmen soll. Die letztendliche Zahlung der Erbschaft- und
Schenkungsteuer wäre dann in vollem Umfang abhängig vom Willen des Erwerbers.
Der Erwerber würde entscheiden, wann ihm eine Zahlung der Erbschaft- und
Schenkungsteuer genehm ist und wann er entsprechend Gewinne ausschüttet. Eine
derartige Möglichkeit existiert bei anderen Steuern (etwa bei der Körperschaftsteuer
oder der Umsatzsteuer) nicht. Es sind für den Ausschuss keine Gründe erkennbar,
warum gerade die Erbschaft- und Schenkungsteuer eine andere Behandlung der
Steuerschuld rechtfertigen soll.
Weiterhin ist nach Überzeugung des Petitionsausschusses zu berücksichtigen, dass
es in den meisten Fällen an einem öffentlichen Interesse an einer stillen Beteiligung
an dem betrieblichen Vermögen fehlen dürfte. Auch spricht der hohe administrative
Aufwand gegen eine stille Beteiligung. Mit jedem Erwerber betrieblichen Vermögens,
der einen Antrag auf stille Beteiligung des Staates stellt, müsste ein öffentlich-
rechtlicher Vertrag abgeschlossen und dessen Befolgung überwacht werden. Auch
ist nach dem Dafürhalten des Ausschusses nicht erkennbar, inwieweit überhaupt ein
Bedarf für den Steuerschuldner an einer stillen Beteiligung des Staates besteht. Er
machte darauf aufmerksam, dass für den Steuerschuldner auch die
Stundungsmöglichkeit des § 28 ErbStG besteht.
Mit dem von der Bundesregierung eingebrachten und am 29. September 2016 vom
Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz zur Anpassung des ErbStG an die
Rechtsprechung des BVerfG hat die Bundesregierung einen anderen,
verfassungsgemäßen Weg gewählt, zur Sicherung der vorhandenen Beschäftigung
in den übergehenden Betrieben die Unternehmensnachfolge bei einem Erwerb von
Todes wegen und bei Schenkungen unter Lebenden angemessen zu erleichtern.
Im Rahmen der Beratung des Gesetzes wurde die Petition nach § 109 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages dem federführenden
Finanzausschuss mit der Bitte um Stellungnahme überwiesen. Dieser Ausschuss hat
die Empfehlung in seine Beratungen einbezogen, sie aber nicht aufgegriffen.
Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin insgesamt nicht in
Aussicht stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.
Begründung (PDF)