31.05.2017 04:22
Pet 2-18-08-6113-010970
Erbschaftsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.05.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass für höhere Erbschaften, die in
Unternehmen gebunden sind, die Zahlung der Erbschaftsteuer gestundet wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Erbschaftsteuer könne ein kleines oder
mittleres Unternehmen existenziell bedrohen, weshalb es entlastende Regelungen
gebe. Durch entlastende Regelungen wie etwa durch Stundung der Steuerlast sinke
nicht der Unternehmenswert und es werde keine Liquidität gebunden. Es werde
lediglich eine Verbindlichkeit gegenüber dem Staat bilanziert, der eine
entsprechende Forderung gegen den neuen Unternehmenseigentümer
gegenüberstehe. Der Erbe könne also das Unternehmen problemlos fortführen,
wenn dies wirtschaftlich sinnvoll sei. Werde zu einem späteren Zeitpunkt das geerbte
Vermögen ganz oder teilweise aus dem Unternehmen entnommen, sei es wie ein
privates Erbe zu versteuern.
Für den Fall, dass ein geerbtes Unternehmen pleite gehe, habe ein Erbe jedoch
gleichwohl die Erbschaftsteuer zu entrichten. In diesem Falle liege lediglich eine
Steuerstundung vor, die allenfalls wie ein zinsloses Darlehen wirke. Denkbar wäre
jedoch auch, die ausstehende, aber noch nicht fällige Erbschaftsteuer in Höhe der
Inflationsrate zu verzinsen. Auf diese Weise wäre es möglich, ein Instrument zu
schaffen, welches im Erbfall den Übergang auch sehr großer Vermögen
angemessen besteuere, ohne das vererbte Unternehmen zu belasten.
Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 31 Mitzeichnungen sowie 21 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass das geltende
Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) besondere Begünstigungen für
Betriebsvermögen vorsieht. Die entsprechenden Regelungen gelten grundsätzlich
auch für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie für unmittelbare Beteiligungen
an Kapitalgesellschaften von mehr als 25% (unternehmerisches Vermögen). Im
Rahmen der sog. Regelverschonung wird dieses Vermögen unter bestimmten
Voraussetzungen steuerlich zu 85% befreit (§§ 13a, 13b ErbStG). Daneben erhält
der Erwerber einen Abzugsbetrag von höchstens 150.000 Euro. Unter
weitergehenden Voraussetzungen kann der Erwerber eine vollständige
Steuerbefreiung erreichen (sog. Optionsverschonung).
Weiterhin weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass das Gesetz die Möglichkeit
bietet, eine danach verbleibende Erbschaft- oder Schenkungsteuer, soweit sie auf
Betriebsvermögen entfällt, auf Antrag bis zu 10 Jahre zu stunden, soweit dies zur
Erhaltung des Betriebes notwendig ist (§ 28 ErbStG). Bei Erwerben von Todes
wegen erfolgt die Stundung zinslos.
Der Petitionsausschuss stellt weiterhin fest, dass die geltenden
Steuererleichterungen für erworbenes unternehmerisch genutztes Vermögen nach
Auffassung des Fachsenats des Bundesfinanzhofs (BFH) eine gleichheitswidrige
Bevorzugung darstellen. Der BFH hat im September 2012 einen Antrag auf konkrete
Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gestellt, der sich gegen
Steuervergünstigungen nach dem ErbStG richtet, die beim Übergang von
betrieblichem Vermögen gewährt werden (1 BvL 21/12). Im Kern betrifft das
Verfahren die im Jahr 2009 geltende Fassung der §§ 13a und 13b ErbStG. Die
Regelungen sind im Wesentlichen auf das Erbschaftsteuerreformgesetz vom
24. Dezember 2008 zurückzuführen. In der Begründung zu diesem Gesetz heißt es,
diejenigen Unternehmen seien von der Steuer zu entlasten, bei denen im Zuge des
Betriebsübergangs die Arbeitsplätze weitestgehend gesichert würden. Der
Gesetzgeber hat die §§ 13a und 13 b ErbStG zwar seit dem Jahr 2009 in einzelnen
Punkten geändert, dabei aber sein grundsätzliches Verschonungskonzept, welches
vom BFH infrage gestellt wird, unverändert beibehalten. Der Petitionsausschuss
weist darauf hin, dass das BVerfG mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (Az.
1 BvL 21/12) entschieden hat, dass die Regelungen der §§ 13a, 13b i.V.m. § 19
ErbStG in Bezug auf Steuervergünstigungen oder Steuerbefreiungen bei Vererbung
von Betrieben oder bei schenkweiser Übertragung zu Lebzeiten verfassungswidrig
sind. Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber gelten die bisherigen
Regelungen grundsätzlich fort.
In dem genannten Urteil hat das BVerfG die Verschonungsregelungen nach §§ 13a
und 13b ErbStG zwar grundsätzlich für geeignet und erforderlich gehalten. Die
bestehenden Verschonungsregelungen sind aber nach Auffassung des BVerfG
teilweise übermäßig und verstoßen gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
In der Vergangenheit hat die Bundesregierung bereits deutlich gemacht, dass sie es
für geboten hält, zur Sicherung der vorhandenen Beschäftigung in den
übergehenden Betrieben die Unternehmensnachfolge bei einem Erwerb von Todes
wegen und bei Schenkungen unter Lebenden in den vom BVerfG im Urteil vom
17. Dezember 2014 aufgezeigten Grenzen weiterhin zu erleichtern. Zur Umsetzung
dieser Zielsetzung wurde am 8. Juli 2015 der Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung
des ErbStG an die Rechtsprechung des BVerfG beschlossen. Zu der Beratung
dieses Gesetzentwurfes im federführenden Finanzausschuss wurde die Petition nach
§ 109 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom Petitionsausschuss
dem federführenden Finanzausschuss mit der Bitte um Stellungnahme übersandt.
Der Ausschuss hat die Petition in seine Ausschussberatungen mit einbezogen.
Zuletzt wurde das Gesetz zur Anpassung des ErbStG an die Rechtsprechung des
BVerfG im Rahmen der Beratungen des Vermittlungsausschussergebnisses am
29. September 2016 vom Bundestag auch in dem von der Petition angesprochenen
Punkt geändert.
Eine darüber hinausgehende weitere Änderung hält der Petitionsausschuss für nicht
angezeigt. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen teilweise entsprochen wurde.
Begründung (PDF)