Frau Aigner, beenden sie den Abo-Horror!

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner, Fachausschuss des Verbraucherministeriums
12.704 Unterstützende

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

12.704 Unterstützende

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

15.03.2013, 11:41

Ergänzung aktueller Studienergebnisse
Neue Begründung: - 12 Millionen Handyverträge wurden 2012 in Deutschland ungewollt verlängert
- 67 % der Kunden sind über den Kündigungsprozess ihrer Anbieter verärgert
- 53 % würden öfter kündigen, wenn es leichter ginge
(Repräsentative Studie der Munich Business School & Aboalarm 3/2013)

Immer mehr Verträge, z.B. Handyvertrag, Pay-TV-Anschluss, Fitnessclub-Mitgliedschaft usw., werden heutzutage im Internet abgeschlossen. Der Abschluss wird von Unternehmen in der Regel anstandslos per E-Mail oder Webformular akzeptiert. Bei der Kündigung hingegen werden in den AGB deutlich strengere Formvorschriften auferlegt. Denn je komplizierter der Kündigungsprozess ist, desto später kündigen die Kunden ihre Aboverträge. Das ist unfair!

Grundsätzlich ist eine Kündigung per E-Mail rechtlich zulässig. Jedoch gehört es zur üblichen Praxis vieler Anbieter, Kündigungen per E-Mail in den AGB auszuschließen. Unternehmen verlangen eine Kündigung in Schriftform, d.h. per Brief oder Fax, und lassen eine Kündigung in Textform (=E-Mail) nicht zu. So handeln die Anbieter zwar durchaus rechtskonform, ihr Vorgehen ist aber alles andere als kundenfreundlich.

Es geht auch anders

Die Gesetzeslage zeigt, dass es auch anders geht. Im Widerrufsrecht beispielsweise gelten bereits deutlich verbraucherfreundlichere Bestimmungen. Bei Fernabsatzverträgen kann der Verbraucher innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach Vertragsabschluss sein Widerrufsrecht ausüben und zwar in Textform – so ist es per Gesetz festgelegt. Dieses Recht soll nun auch auf Vertragskündigungen übertragen werden!

Strategie der Unternehmen

Die Unternehmen tun jedoch alles, um den Kündigungsprozess zu erschweren. Was ist der Grund für ein solches Vorgehen? Ganz klar: Dahinter steckt die Strategie der Konzerne, die Laufzeit der Verträge und somit den eigenen Umsatz zu maximieren. Denn je komplizierter der Kündigungsvorgang ist, desto später kündigen die Kunden ihre Aboverträge. Experten sprechen vom „antizipierten Trägheitsmoment beim Kunden“: „Der Kunde muss Transaktionskosten (Zeit, Geld) auf sich nehmen, um auf dem Postweg zu kündigen.“

Solche Unternehmen wählen also bewusst jene Kommunikationskanäle für die Kündigung aus, die für viele Verbraucher nur eingeschränkt verfügbar oder mit einem hohen Zeitaufwand verbunden sind. So zwingen sie dem Verbraucher strenge Formvorschriften für die Kündigung auf, z. B. „nur per Fax“, „Ausschluss der elektronischen Form“ oder „nur mit eigenhändiger Unterschrift“. Sie wissen aus Erfahrung, dass viele Verbraucher die Kündigung eher versäumen, wenn sie dafür zur Post gehen oder ein Faxgerät aufsuchen müssen.

Formvorschriften sind unnötig und unbegründet

Wie begründen die Anbieter ein solches Vorgehen? Sie erklären diese erhöhten Formvorschriften mit einer notwendigen Identifikation des Kündigenden. Angeblich wollen die Unternehmen nur sicherstellen, dass der Kündigende auch wirklich der Vertragspartner ist – und das sei nur durch die eigenhändige Unterschrift zu beweisen. Wurde der Vertrag jedoch online, also per Mausklick, abgeschlossen, hat der Anbieter auch keine Unterschriftenprobe zum Abgleich vorliegen – das Argument ist deshalb völlig haltlos.

Viele Konzerne machen es schon vor

Außerdem zeigen bereits heute viele große Konzerne, wie z. B. Kabel Deutschland, ADAC und die Deutsche Telekom, dass eine Identifikation nicht durch die Form, sondern in erster Linie durch den Inhalt, d.h. durch die Angabe der Kundennummer sichergestellt werden kann und erlauben somit die elektronische Kündigung (E-Mail oder Webformular).

Rechtsprechung ist sich nicht einig

Es liegen durchaus Gerichtsurteile vor, die eine Kündigung in Textform als angemesseneres Kündigungsprinzip betrachten; egal wie die AGB des jeweiligen Anbieters formuliert sind. So stellte das Amtsgericht Hamburg im Urteil vom 17.06.2011 - 7c C 69/10, folgendes fest:
„Wenn es möglich ist, ein Online-Angebot mit wenigen Mausklicks anzunehmen, widerspricht es den Erwartungen der Verbraucher, dass für die Beendigung eines Vertrages weitaus höhere formelle Erfordernisse (hier: Schriftformerfordernis) zu beachten sein sollen als für dessen Begründung. Eine solche Bestimmung an versteckter Stelle in AGB ist geradezu der Klassiker einer überraschenden Klausel. Diese entfaltet daher zu Recht keinerlei Wirkung und ist in keiner Weise geeignet, ein Schriftformerfordernis zu begründen.“

In diesem Urteil aus dem Jahre 2011 gibt uns das Gericht somit recht. In einem anderen Fall hingegen, ebenfalls am Amtsgericht Hamburg, vom 15.02.2013, wurde die Klage dagegen abgelehnt. Das führt uns zu dem Schluss, dass die Rechtslage hier nicht eindeutig und deshalb Handlungsbedarf umso dringender ist.

Wir fordern daher, dass dieses Vorgehen rechtlich verankert wird: Alle Unternehmen sollen in Zukunft elektronische Kündigungen akzeptieren, damit für den Verbraucher kein Mehraufwand entsteht und er seine Zeit nicht unnötig verschwenden muss!


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