Freiheit im Internet - das Mindestmaß

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages
130 Unterstützende

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

130 Unterstützende

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

12.10.2018, 02:11

Liebe Unterstützende,
der Petent oder die Petentin hat innerhalb der letzten 12 Monate nach Ende der Unterschriftensammlung keine Neuigkeiten erstellt und den Status nicht geändert. openPetition geht davon aus, dass die Petition nicht eingereicht oder übergeben wurde.

Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
Ihr openPetition-Team


20.06.2012, 17:43

- Kostenpflichtigen Content nur nach Login zeigen.
- No-Snippet-Funktion im HTML-Header anlegen.
Damit wird spezifisch verboten, dass Google Snippets anbietet, die Seiten jedoch im Index weiterhin führt.
- Keine Snippets verteilen in Social Webs
- Social Web-Funktionen von Verlagsseiten entfernen.
- Bei Blogsystemen bitte Ping- und Tracksfunktionen schließen.


20.06.2012, 17:41

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Damit wird spezifisch verboten, dass Google Snippets anbietet, die Seiten jedoch im Index weiterhin führt.
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20.06.2012, 17:41

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19.06.2012, 14:22

Zur Debatte anbei der Entwurf:

§ 87f Presseverleger
(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.
§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts
(1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.
(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.
(3) Das Recht des Presseverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.
(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen für nicht gewerbliche Zwecke. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.
§ 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers
Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.

Quelle u. Diskussion bei dem ZEIT-Journalisten Kai Biermann
hier
plus.google.com/103984520367568792468/posts/eA4mtfaMMML


19.06.2012, 09:08

[Ein Beitrag von Markus Beckedahl | Veröffentlicht am: 17.06.2012 um 12:52h, den ich an dieser Stelle bringen möchte, weil mich die Haltung als langjähriges Mitglied dieses Vereins mehr als schockiert.]

Die Deutsche Journalisten-Union bei ver.di (DJU) kritisiert das geplante Leistungsschutzrecht. Allerdings nicht wegen drohender Kollateralschäden für eine digitale Öffentlichkeit und die Wikipedia, drohender Rechtsunsicherheit für Blogger und soziale Medien, sondern weil man mehr Geld vom Kuchen der Verleger abhaben möchte: Leistungsschutzrecht ohne bessere Berücksichtigung der Urheberinnen und Urheber nicht akzeptabel.

ZITAT: >> Auch wenn der Schutz journalistischer Inhalte im Netz und die Absicherung von Paid-Content-Modellen im Netz von ver.di unterstützt werde, sei der Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung nicht akzeptabel. “Die Interessen der eigentlichen Erbringer journalistischer Leistung, die Urheberinnen und Urheber, werden in dem Entwurf sträflich vernachlässigt”, betonte Werneke. Aus Sicht von ver.di ist es notwendig, dass ein unverzichtbarer – nur an eine Verwertungsgesellschaft abtretbarer – Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütungen für das Leistungsschutzrecht der Verlage im Gesetz festgeschrieben wird. Die Erlösbeteiligung für die Urheberinnen und Urheber sollte dabei aus Sicht von ver.di bei der Hälfte der erzielten Einnahmen liegen.


19.06.2012, 08:18

Magnus Manske stellt auf seiner Seite ein BrowserplugIn vor, wie das Problem zu umgehen wäre:

magnusmanske.de/de-lsg/

Dass solche Lösungen im Zweifelsfall möglich sind, wissen wir. Die beste Möglichkeit in der Richtung kam von Apture Inc., an der sich auch englische und amerikanische Presseunternehmen beteiligt hatten. Was passierte? Google hat's gekauft und setzt die Technik erfolgreich auf den eigenen Seiten ein. Für Contentanbieter im Netz kein Zugriff mehr möglich, da es hierzu definitiv keine Alternativen gibt. Ohnehin kein Grund, sich den Mund verbieten zu lassen.


19.06.2012, 06:58

Da mich einige auf CC-Lizenzen angesprochen haben.

Creative Commens definiert dies unter de.creativecommons.org/faqs/ so:

Nach derzeitigem Recht (nicht nur in Amerika) wird das Filesharing und der Online-Handel von Inhalten als kommerzielle Nutzung betrachtet – auch wenn kein Geld fließt. Da wir glauben, dass Filesharing ein leistungsfähiges Hilfsmittel zur Verbreitung von Inhalten und zur Ausbildung darstellt, enthalten alle Creative
Commons-Lizenzverträge eine spezielle Ausnahme für das Filesharing. Der Online-Handel stellt nach unseren
Lizenzbedingungen keine kommerzielle Nutzung dar, sofern er nicht den Zweck erfolgt, finanziellen Gewinn zu erzielen. Diese Regelung wurde zur Klarstellung auch in den an das deutsche Recht angepassten Versionen der Lizenzverträge übernommen.

CC gibt dem Nutzer Rechtssicherheit, ist aber geltendem Recht nachgeordnet. Insofern ist auch der Begriff "Lizenz" irreführend. Es handelt sich dabei allenfalls um eine Nutzungsvereinbarung.

Da es sich beim deutschen Urheberrecht um ein Abwehrrecht handelt, darf im Zweifel abgemahnt und die Unterlassung eingefordert werden. Leistungsschutzrechte legitimieren automatisch den Schadensersatz. Gemeint ist damit: Der Rechteinhaber hat das Recht, den Schadenersatz in der Höhe der Rechnung anzusetzen, die bei Auftragserteilung entstanden wäre. Und wer "geschäftsmäßig" im Internet unterwegs ist, der zahlt natürlich mehr.


19.06.2012, 06:15

Zunächst möchte ich mich bei allen bedanken, die diese Petition mit unterstützen. Die Fragen, die bei mir eintrudeln, sind viele. Ich möchte die Gelegenheit nutzen, sie hier vor Ort zu beantworten.

1 - Warum ist die Petition nicht direkt am Bundestag eingerichtet worden.
+ Weil es absolut keinen Unterschied macht und OpenPetition die absolut attraktiveren Möglichkeiten zur Verlinkung und Verifikation anbietet.

2 - Sind nur Blogger betroffen, die auf ihrer Seite Banner o. Mikropayment eingebaut haben?
+ Ganz abgesehen davon, dass Banner o. Mikropayment kaum zur Refinanzierung eines Blogs greifen, ist an der Stelle der Entwurf schwammig ausgeführt worden und eröffnet Presseverlagen per se die Entwicklung einer Abmahnkultur mit Schadenersatzpflicht.
Wer die Debatten um die Impressumspflicht verfolgt hat, weiß, dass unsere Richter allein die nachhaltige Erreichbarkeit eines Angbotes als Veröffentlichung und "geschäftsmäßiges Handeln"
werten. Dazu braucht es keine Banner und kein Mikropayment...

3. - Auf Blogger trifft das nicht zu, die diskutieren ja über eine Meldung und zitieren.
+ Genau diese Möglichkeit würde dann entfallen.

4. - Wenn die Presse eine Nachricht ins Netz stellt, dann ist diese doch frei, oder?
+ Das wäre sie mit Inkrafttreten des Leistungsschutzrechts für Presseverlage nicht mehr. Da die 'kleine Münze' bestehen bliebe, wäre selbst die Übernahme der Überschrift eines Presseartikels lizenzpflichtig.

5. - Wären Rezensionen auf YouTube betroffen?
+ Die Meldung "Dieser Content ist in Deinem Land nicht verfügbar." erklärt die Frage von alleine. :-)

6. - Bis wann soll entschieden werden?
+ Angeblich bis 4. Juli 2012 - warum ich auch die Laufzeit entsprechend kurz gewählt habe. Danach käme Verfassungsklage. Ganz kurz und ganz knackig. Hintergrund: Das Recht ist für die Menschen da. Das Recht muss also dazu in der Lage sein, mir als Bürger dieses Landes zu vermitteln, was ich darf und was nicht. Das, was da jetzt kommt, ist urheberrechtlich längst geregelt, aber eben mehrdeutig und nicht so eindeutig, als dass man Unternehmen wie Google abkassieren kann.

7. - Wenn Snippets in Diensten auftauchen, die ganz klar die Teilbarkeit voraussetzen, dann habe ich doch das Recht zu zitieren?
+ Innerhalb des Dienstes sicherlich, vorausgesetzt du bist privater als privat. Da per API alle möglichen Dienste miteinander verbunden sind, könnte der Gesetzgeber eine Rechtssicherheit bauen, indem er seinen Bürgern nicht den Maulkorb verpasst, sondern eine konkrete Zitierrichtlinie anordnet, die alle verstehen und auch Verleger nicht missverstehen. Wenn ich Sätze lese wie "nach gebotenen Umfang zulässig", dann weiß ich lediglich, dass die Hamburger Pressekammer darüber anders urteilen wird als das Münchner LG 1. Fakt ist: Mit beidem will ich nichts zu tun haben. Ich will eine rechtsverbindliche Aussage, wie ich meinen Lesern und Zuschauern demnächst mitzuteilen habe, was wer wann wie warum dazu geschrieben. Die Zitierrichtlinien dazu sind sehr eindeutig, nur wenn ich die nicht mehr frei nutzen kann, weil ich nicht darf, habe ich kein Problem damit, dieses Recht vor dem VG einzuklagen. Wenn ich Glück habe, wird mir in 10 Jahren dann geholfen.

Einstweilen mit den besten Grüßen
Simone Semmel
alias Gaby Simon-Schmidt


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