Область: Германия

Freiheit im Internet - das Mindestmaß

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages
130 Поддерживающий

Заявитель не подал петицию.

130 Поддерживающий

Заявитель не подал петицию.

  1. Начат 2012
  2. Сбор закончен
  3. Отправлено
  4. Диалог
  5. Неудача

19.06.2012, 06:58

Da mich einige auf CC-Lizenzen angesprochen haben.

Creative Commens definiert dies unter de.creativecommons.org/faqs/ so:

Nach derzeitigem Recht (nicht nur in Amerika) wird das Filesharing und der Online-Handel von Inhalten als kommerzielle Nutzung betrachtet – auch wenn kein Geld fließt. Da wir glauben, dass Filesharing ein leistungsfähiges Hilfsmittel zur Verbreitung von Inhalten und zur Ausbildung darstellt, enthalten alle Creative
Commons-Lizenzverträge eine spezielle Ausnahme für das Filesharing. Der Online-Handel stellt nach unseren
Lizenzbedingungen keine kommerzielle Nutzung dar, sofern er nicht den Zweck erfolgt, finanziellen Gewinn zu erzielen. Diese Regelung wurde zur Klarstellung auch in den an das deutsche Recht angepassten Versionen der Lizenzverträge übernommen.

CC gibt dem Nutzer Rechtssicherheit, ist aber geltendem Recht nachgeordnet. Insofern ist auch der Begriff "Lizenz" irreführend. Es handelt sich dabei allenfalls um eine Nutzungsvereinbarung.

Da es sich beim deutschen Urheberrecht um ein Abwehrrecht handelt, darf im Zweifel abgemahnt und die Unterlassung eingefordert werden. Leistungsschutzrechte legitimieren automatisch den Schadensersatz. Gemeint ist damit: Der Rechteinhaber hat das Recht, den Schadenersatz in der Höhe der Rechnung anzusetzen, die bei Auftragserteilung entstanden wäre. Und wer "geschäftsmäßig" im Internet unterwegs ist, der zahlt natürlich mehr.


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