09/11/2023, 18:30
Ich habe die Beschreibung meiner persönlichen Erfahrung in " " und kursiv gesetzt. Ferner wurden Ausschnitte aus dem EStG und ein Link wurden hinzugefügt.
Neuer Petitionstext:
Obwohl immer mehr Menschen ein hohes Alter erreichen, und damit die Wahrscheinlichkeit der Pflegebedürftigkeitvsteigt, Pflegebedürftigkeit steigt, können Beiträge in die private Pflegeversicherung nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden, wenn der steuerlich absetzbare Höchstbetrag bereits durch die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge ausgeschöpft wurde.
Darum fordere ich, dass die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung zumindest in voller Höhe steuerlich absetzbar sind, unabhängig von sonstigen Beiträgen zu gesetzlichen Pflichtversicherungen.
Schliesslich entlastet jeder, der Beiträge in eine private Pflegeversicherung zahlt, erheblich unser soziales System.
Neue Begründung: DieseDie Petitionderzeitige Situation betrifft nahezu jeden, der Beiträge in eine privatefreiwillige Pflegeversicherung zahlt.
Hier die Erfahrung, die ich mit meiner freiwilligen Pflegeversicherung gemacht habe:habe, und meine Meinung:
"Die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung zahle ich von meinem Nettoeinkommen.
Da durch eine gesetzliche Regelung die Beiträge aber jährlich überprüft werden, um eine Kostendeckung sicherzustellen, ist mein Beitrag z.B. innerhalb von 10 Jahren um 50% gestiegen, und werdenwird auch weiterhin steigen. Obwohl ich mit meinen Beiträgen später sowohl das Sozialsystem unseres Staates, als auch das Haushaltsbudget meiner KinderStaates entlaste, wodurch diese mehr Geld zur Verfügung haben, dass sie in unserem Wirtschaftssystem ausgeben können, habe ich keine Möglichkeit, die Beiträge wenigstenszur freiwilligen Pflegeversicherung in voller Höhe geltend zu machen."
§10 des EStG regelt, wie Beiträge u.a. zur freiwilligen Pflegeversicherung berücksichtigt werden können, und auch in welcher Höhe.
Hier der Auszug aus dem EStG, §10, Abs. 3a.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;
Weiter unten im Gesetzestext heißt es dann:
(4) 1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden. 2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden. 3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 4 (4 in Deutschland)
09/11/2023, 18:21
Ich habe die Beschreibung meiner persönlichen Erfahrung in " " und kursiv gesetzt. Ferner wurden Ausschnitte aus dem EStG und ein Link wurden hinzugefügt.
Neuer Titel: PrivateFreiwillige Pflegeversicherungsbeiträge uneingeschränkt steuerlich absetzen können.
Neue Begründung:
Diese Petition betrifft nahezu jeden, der Beiträge in eine private Pflegeversicherung zahlt.
DieHier die Erfahrung, die ich mit meiner freiwilligen Pflegeversicherung gemacht habe:
"Die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung zahle ich von meinem Nettoeinkommen.
Da durch eine gesetzliche Regelung die Beiträge aber jährlich überprüft werden, um eine Kostendeckung sicherzustellen, ist mein Beitrag z.B. innerhalb von 10 Jahren um 50% gestiegen, und werden auch weiterhin steigen. Obwohl ich mit meinen Beiträgen später sowohl das Sozialsystem unseres Staates, als auch das Haushaltsbudget meiner Kinder entlaste, wodurch diese mehr Geld zur Verfügung haben, dass sie in unserem Wirtschaftssystem ausgeben können, habe ich keine Möglichkeit, die Beiträge wenigstens steuerlichin voller Höhe geltend zu machen.machen."
§10 des EStG regelt, wie Beiträge u.a. zur freiwilligen Pflegeversicherung berücksichtigt werden können, und auch in welcher Höhe.
Hier der Auszug aus dem EStG, §10, Abs. 3a.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;
Weiter unten im Gesetzestext heißt es dann:
(4) 1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden. 2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden. 3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 4 (4 in Deutschland)