Die petisie is gerig aan:
Bundesfinanzministererium
Obwohl immer mehr Menschen ein hohes Alter erreichen, und damit die Wahrscheinlichkeit der Pflegebedürftigkeit steigt, können Beiträge in die private Pflegeversicherung nicht steuerlich geltend gemacht werden, wenn der steuerlich absetzbare Höchstbetrag bereits durch die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge ausgeschöpft wurde.
Darum fordere ich, dass die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung zumindest in voller Höhe steuerlich absetzbar sind, unabhängig von sonstigen Beiträgen zu gesetzlichen Pflichtversicherungen.
Schliesslich entlastet jeder, der Beiträge in eine private Pflegeversicherung zahlt, erheblich unser soziales System.
Rede
Die derzeitige Situation betrifft nahezu jeden, der Beiträge in eine freiwillige Pflegeversicherung zahlt.
Hier die Erfahrung, die ich mit meiner freiwilligen Pflegeversicherung gemacht habe, und meine Meinung:
"Die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung zahle ich von meinem Nettoeinkommen.
Da durch eine gesetzliche Regelung die Beiträge jährlich überprüft werden, um eine Kostendeckung sicherzustellen, ist mein Beitrag z.B. innerhalb von 10 Jahren um 50% gestiegen, und wird auch weiterhin steigen. Obwohl ich mit meinen Beiträgen später das Sozialsystem unseres Staates entlaste, habe ich keine Möglichkeit, die Beiträge zur freiwilligen Pflegeversicherung in voller Höhe geltend zu machen."
§10 des EStG regelt, wie Beiträge u.a. zur freiwilligen Pflegeversicherung berücksichtigt werden können, und auch in welcher Höhe.
Hier der Auszug aus dem EStG, §10, Abs. 3a.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;
Weiter unten im Gesetzestext heißt es dann:
(4) 1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden. 2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden. 3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.