14/10/2016, 4:23 π.μ.
Pet 1-18-12-9211-018535
Führerscheinwesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass der Prüfort für die praktische
Führerscheinerwerbprüfung frei wählbar ist.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 38 Mitzeichnungen und 17 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Personen, die
den Führerschein erwerben wollen, entsprechend der Regelung in der Fahrerlaubnis-
Verordnung (FeV) gezwungen seien, die Fahrerlaubnisprüfung an ihrem
Hauptwohnort abzulegen.
Ausnahmen seien nur unter bestimmten Bedingungen möglich, beispielsweise wenn
jemand fernab des Hauptwohnsitzes eine Schule besuche oder eine berufliche
Ausbildung absolviere oder wenn die Fahrerlaubnisbehörde eine als ,,willkürlich" zu
bezeichnende Entscheidung getroffen habe. Nach der 3. EU-Führerscheinrichtlinie
seien alle in der EU ausgestellten Fahrerlaubnisse EU-weit gültig, unabhängig vom
Prüfort. Dieses gelte auch bei Verlegung eines Wohnsitzes in eine andere Stadt oder
einen anderen EU-Mitgliedstaat. Die Argumentation einer Fahrerlaubnisbehörde,
wonach eine Art Ferienfahrschule nur in anderen Städten mit vergleichbarer
Einwohnerzahl möglich sei, widerspreche daher dem geltenden EU Recht, das den
Mitgliedstaaten die gegenseitige Anerkennung ihrer Führerscheine uneingeschränkt
vorschreibe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Einführend bestätigt der Petitionsausschuss, dass die angesprochene Regelung des
§ 17 Absatz 3 FeV vorsieht, dass die praktische Prüfung am Ort der Hauptwohnung
oder am Ort der schulischen oder beruflichen Ausbildung, des Studiums oder der
Arbeitsstelle abzulegen ist. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach
Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahegelegenen Prüfort
abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, dass die Prüfung an einem
anderen Prüfort ablegt wird. Diese Entscheidung liegt jedoch im Ermessen der örtlich
zuständigen Fahrerlaubnisbehörde. Der Ausschuss räumt ein, dass eine ablehnende
Entscheidung der Behörde von Betroffenen als „willkürlich“ empfunden werden kann,
er betont jedoch, dass diese Regelung der Sicherheit insbesondere von
Fahranfängerinnen und Fahranfängern dient: Dadurch wird gewährleistet, dass sich
diese in der Region, in der sie anfangs am Verkehr teilnehmen, auskennen und mit
Besonderheiten vertraut sind.
So wird eine auswärtige Prüfung unter anderem dann nicht in Betracht kommen, wenn
sich die Verkehrsverhältnisse am gewünschten Prüfort von denen des Wohnortes
unterscheiden.
Die Vergleichbarkeit des gewünschten Prüfortes mit dem Wohnort ist dabei nur ein
Kriterium für die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung der
Fahrerlaubnisbehörde. Daneben können auch weitere Gesichtspunkte, die z. B. in der
Person der Bewerberin oder des Bewerbers liegen, eine Rolle spielen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen, § 17 Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung zu ändern, nicht
entsprochen werden konnte.
Begründung (PDF)