Rajon : Gjermania
Imazhi i peticionit Gegen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes / Gesetzliche Verankerung paritätisches Wechselmodell
Familje

Gegen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes / Gesetzliche Verankerung paritätisches Wechselmodell

Kërkuesi jo publik
Peticioni drejtohet tek
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages

168 nënshkrimet

Kërkuesi nuk e ka paraqitur peticionin.

168 nënshkrimet

Kërkuesi nuk e ka paraqitur peticionin.

  1. Filluar 2012
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. I dështuar

15.11.2012, 17:40

Beispiele für Länder, in denen das paritätische Wechselmodell bereits gesetzlich verankert ist, eingefügt.
Neue Begründung: Leider wird bei Scheidungen in der Mehrzahl aller strittigen Fälle das Kind der Mutter zugesprochen. Das steht zwar nicht im Gesetz ist aber allgemeine Rechtsprechung. Dieses entspricht nicht mehr den gesellschaftlichen Gegebenheiten, in denen sich zunehmend auch Väter in großem Umfang um die Kinder kümmern. Kommt es zur Trennung, hat das Kind das Recht auf beide Eltern, wenn auch Beide den Willen haben, sich um das Kind zu kümmern. Deshalb sollte das paritätische Wechselmodell der Standard sein, wie in anderen zivilisierten Ländern (z.B. Frankreich, Belgien, Italien, Tschechien, Slowakei, Dänemark, Schweden, Norwegen, Spanien, Griechenland, USA, Kanada und Australien) schon üblich. Ausnahmen sollte es nur geben, wenn ein Elternteil darauf verzichtet oder es dem Kindeswohl nicht zuträglich wäre, z.B. weil ein Elternteil gewalttätig ist. Diese Grenzen sollten auch gesetzlich verankert werden.
Alternativ oder ergänzend sollten klare gesetzliche Regelungen für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und Sorgerechtes gelten. Was nutzt einem ein Recht, welches einem von Gerichten (geleitet durch Jugendamt und Gutachter) entzogen werden kann, ohne dass man sich etwas hat zu Schulden kommen lassen. In hunderten strittigen Fällen bekommt ein Elternteil das Recht zugesprochen, das Kind dem anderen Elternteil zu "entführen". Wenn sich die Eltern nicht einigen können, sollte das Kind dort bleiben, wo es ist. Das entspricht auch dem Kindeswohl. Jedem Elternteil steht es frei dorthin zu ziehen, wo es hinziehen möchte, aber ohne das Kind oder mit dem Kind bei Zustimmung des anderen Elternteils. Es sei denn, der andere Elternteil ist in diesem Fall nicht bereit, die Betreuung vollständig sicherzustellen.


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