2016-10-25 04:23
Pet 2-18-15-8272-017723
Gesetzliche Krankenversicherung
- Beiträge -
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge bei der Beitragserhebung aus betrieblichen
Direktversicherungen beschließen:
1. Der monatliche Zahlbetrag wird halbiert (= ein Zweihundertvierzigstel der Leistung)
2. Der Zeitraum der Zahlung wird verdoppelt (= zweihundertvierzig Monate).
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 66 Mitzeichnungen sowie 20 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Petent schlägt mit Verweis auf die derzeitige durchschnittliche
Rentenbezugsdauer von 20 Jahren im Hinblick auf die Verbeitragung von so
genannten Versorgungsbezügen, die als nicht regelmäßig wiederkehrende
Leistungen ausgezahlt werden, vor, die Einmalzahlung für 20 Jahre in Höhe von
einem Zweihundertvierzigstel der Leistung der Beitragsberechnung monatlich
zugrunde zu legen.
Rentnerinnen und Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben
Beiträge zu zahlen, die ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen.
Beitragspflichtig sind u.a. Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und
Versorgungsbezüge (z.B. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung).
Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen, die vom Petenten nicht in Frage
gestellt wird, besteht unabhängig davon, ob Versorgungsbezüge laufend oder
einmalig gezahlt werden.
Während bei einer laufenden Zahlung der jeweilige Zahlbetrag der (monatlichen)
Beitragsbemessung unterliegt, musste bei einer Kapitalauszahlung eine Regelung
getroffen werden, um die Vergleichbarkeit mit einem laufenden Versorgungsbezug
herzustellen.
§ 229 Abs. 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sieht vor, dass die
Beitragspflicht auf 10 Jahre gestreckt und der jeweilige Jahresbetrag auf die Monate
verteilt wird. Dementsprechend unterliegen Kapitalauszahlungen für die Dauer von
120 Monaten der Beitragspflicht in der GKV. Als monatlich zu berücksichtigender
Zahlbetrag des Versorgungsbezuges ist ein Einhundertzwanzigstel der Leistung
anzusetzen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Heranziehung von Versorgungsbezügen
sowohl in der Form von regelmäßig wiederkehrenden als auch in der Form von nicht
wiederkehrenden Leistungen zur Beitragspflicht in der GKV als mit dem Grundgesetz
für vereinbar erklärt. Ein Verstoß u.a. gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des
Vertrauensschutzes wird vom Gericht verneint (Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2008, 1 BvR 1924/07).
Hinsichtlich des Vorschlags, bei der Verbeitragung 20 Jahre ein
Zweihundertvierzigstel der Leistung der Beitragsberechnung monatlich zugrunde zu
legen, wies die Bundesregierung darauf hin, dass mit einer solchen Halbierung der
beitragspflichtigen Einnahmen von nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen
insbesondere in der kurzen und mittleren Frist erhebliche Mindereinnahmen der GKV
verbunden wären. Auch in der langen Frist würden die Mindereinnahmen nur zum
Teil wieder ausgeglichen. Dies liegt unter anderem darin begründet, dass bei
Halbierung der monatlich zu berücksichtigenden Zahlbeträge eine erhöhte Anzahl
der Versorgungsbezüge unterhalb der Beitragsfreigrenze nach § 226 Abs. 2 SGB V
in Höhe von derzeit 141,71 Euro liegen würde und damit beitragsfrei zur Kranken-
und Pflegeversicherung wäre. Darüber hinaus würde die Summe der geleisteten
Beiträge bei Nichterreichen der durchschnittlichen Rentenbezugsdauer im Vergleich
zur derzeitigen Rechtslage niedriger ausfallen.
Des Weiteren ist fraglich, inwieweit die durchschnittliche Rentenbezugsdauer – die
ausschließlich auf Grundlage der Daten der gesetzlichen Rentenversicherung
ermittelt wird – sowohl hinsichtlich der Bezugsdauer als auch hinsichtlich des
Renteneintrittsalters auf die Versorgungsbezüge übertragen werden kann.
Insbesondere aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Beitragspflicht von nicht
regelmäßig wiederkehrenden Versorgungsbezügen ist hier eine deutlich niedrigere
durchschnittliche Beitragszeit anzunehmen.
Die Einnahmen der GKV aus der Verbeitragung von Versorgungsbezügen betragen
derzeit jährlich rund 5,2 Milliarden Euro. Der größte Teil hiervon entfällt auf Beiträge
für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Eine Veränderung der Dauer der
Beitragspflicht von als Einmalzahlung geleisteten Versorgungsbezügen hätte daher
erhebliche finanzielle Konsequenzen für die gesetzliche Kranken- und soziale
Pflegeversicherung. Vor dem Hintergrund, dass die Beiträge von Rentnerinnen und
Rentnern schon heute weniger als die Hälfte der für sie entstehenden
Leistungsaufwendungen decken, stellen die Beiträge aus Versorgungsbezügen ein
unverzichtbares Element für die nachhaltige Finanzierung des Solidarprinzips der
GKV dar. Insofern dient die aktuelle Rechtslage auch der Erhaltung der Stabilität der
Finanzierungsgrundlagen der GKV.
Eine Änderung der derzeitigen Rechtslage wurde daher nicht in Aussicht gestellt.
Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.
Begründung (PDF)