Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge - - Jährliche Festlegung der Beitragsbemessungsgrenze

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
99 Unterstützende 99 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

99 Unterstützende 99 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:15

Pet 2-17-15-8272-048598Gesetzliche Krankenversicherung
- Beiträge -
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, bei der jährlichen Festlegung der
Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung die
unterschiedliche Entwicklung von gesetzlicher Rente und betrieblicher
Altersversorgung gegenüber der allgemeinen Entwicklung von Löhnen/Gehältern zu
berücksichtigen.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 99 Mitzeichnungen sowie 9 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Sowohl die Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) als auch die jährliche Anpassung der Renten erfolgt
grundsätzlich nach der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter.
Die Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenze in der GKV erfolgt nach § 6
Abs. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zum 1. Januareines jeden Jahres in
dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter im vergangenen Kalenderjahr
zu den Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die
maßgebende Veränderungsrate beträgt bundeseinheitlich +3,09 Prozent. Ausgehend

von dieser positiven Lohnentwicklung hat sich die Beitragsbemessungsgrenze im
Jahre 2013 auf 3.937,50 Euro erhöht (2012: 3.825 Euro).
Die Festsetzung der neuen aktuellen Rentenwerte und damit die Anpassung der
Renten erfolgt dagegen im ersten Halbjahr des Anpassungsjahres. Nach § 68
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ist für die Bestimmung der aktuellen
Rentenwerte die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter des vergangenen
Kalenderjahres zum vorvergangenen Kalenderjahr maßgeblich. Für die
Rentenanpassung zum 1. Juli2013 wird demnach die Lohnzuwachsrate des Jahres
2012 zugrunde gelegt.
Im Bereich der betrieblichenAltersversorgung gibt es dagegen keinegesetzliche
Anpassung der Betriebsrenten, sondern das Betriebsrentengesetz schreibt den
Arbeitgebern eine Anpassungsprüfpflicht vor. Dabei sind insbesondere die Belange
des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu
berücksichtigen.
Im Hinblick auf die Beitragseinstufung von Rentnerinnen und Rentnern ist in diesem
Zusammenhang Folgendes anzumerken: Die Vorschrift des § 238 SGB V regelt für
pflichtversicherte Rentner, in welcher Reihenfolge die beitragspflichtigen Einnahmen
bei der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Erreicht der Zahlbetrag der
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze,
werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und etwaiges
Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in 2013 kann dazu führen, dass
nunmehr ein Teil des Versorgungsbezuges des Petenten der Beitragsbemessung
unterliegt, der vorher aufgrund der geringeren Beitragsbemessungsgrenze nicht
beitragspflichtig war. Diese Mehrbelastung ist nach Aussage der Bundesregierung
sachgerecht, da der Beitragspflicht, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
einzelnen Beitragszahler berücksichtigt, als Gegenleistung der Bestand des
Versicherungsschutzes in der GKV gegenüber steht. Die Versicherten sind im
Rahmen des Solidaritätsprinzips an der Finanzierung der GKV beteiligt und erhalten
hierfür den umfassenden Krankenversicherungsschutz. Deshalb gilt die
Beitragsbemessungsgrenze auch für alle Mitglieder der GKV gleichermaßen.
Folgte man dem Vorschlag des Petenten, bei der jährlichen Festlegung der
Beitragsbemessungsgrenze die unterschiedlichen Anpassungszeitpunkte zu

berücksichtigen, würde dies im Ergebnis zu einer nach Personenkreisen
differenzierten Beitragsbemessungsgrenze führen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.Begründung (pdf)


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