08.06.2017, 07:01
Bastian Angerstein
Gesetzliche Krankenversicherung
- Leistungen -
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.02.2011 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent möchte erreichen, dass Allergien und ähnliche dauerhafte Erkrankungen
des Immunsystems als chronische Krankheiten anerkannt werden, und dass
Allergiker mehr finanzielle Unterstützung erhalten.
im Wesentlichen aus, Allergiker hätten erhebliche
Zur Begründung führt er
Mehraufwendungen
für
Spezialwäsche,
Reinigungsmittel,
erhöhten
Wasserverbrauch, Medikamente, Luftfilter, Ionisatoren usw. selber zu tragen.
Hinzu komme eine äußerst ineffiziente Verschreibungspraxis in Deutschland. So
müssten chronische Allergiker mindestens jedes Quartal, meist jedoch öfters, zur
Versorgung mit Medikamenten den behandelnden Arzt konsultieren. Dies sei aber,
insbesondere
in Großstädten,
praktisch kaum realisierbar und belaste das
Gesundheitssystem über Gebühr. Er fordert deswegen die Aufnahme der Krankheit
in die "Liste chronischer Krankheiten". Dies würde sowohl die Situation für die
Patienten als auch den behandelnden Arzt deutlich verbessern.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Petitionsakte verwiesen.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 913 Mitzeichnern unterstützt
wird und zu 22 Diskussionsbeiträgen geführt hat.
hatte sich mit
diesem Anliegen bereits unmittelbar an das
Der
Petent
Bundesministerium
für Gesundheit
aus eine
und von dort
(BMG) gewandt
Stellungnahme erhalten.
Darüber hinaus hat der Petitionsausschuss eine Stellungnahme des Gemeinsamen
Bundesausschusses (G-BA) eingeholt.
Unter Einbeziehung der benannten Stellungnahmen lässt sich das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss macht zunächst darauf aufmerksam, dass es eine "Liste
chronischer Krankheiten" nicht gibt. Insofern dürfte der Petent mit seiner Forderung
einem Irrtum unterliegen. Richtig ist indes, dass der Gemeinsame Bundesausschuss
in seiner Richtlinie zur Definition schwerwiegender chronischer Krankheiten im Sinne
des § 62 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt hat, welche Kriterien
erfüllt sein müssen, damit eine Krankheit als schwerwiegend chronisch anerkannt
wird. § 2 Abs. 2 der Richtlinie enthält folgende Festlegungen:
(2) Eine Krankheit ist schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang
mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung) und
eines der folgenden Merkmale vorhanden ist:
a) Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe II oder III nach dem zweiten
Kapitel SGB XI vor.
b) Es
liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 oder eine
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60% vor, wobei der GdB
oder die MdE nach den Maßstäben des § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz
(BVG) oder des § 56 Abs. 2 SGB VII festgestellt und zumindest auch durch die
Krankheit nach Satz 1 begründet sein muss.
eine kontinuierliche medizinische Versorgung
(ärztliche oder
c) Es
ist
psychotherapeutische Behandlung,
Arzneimitteltherapie,
Behandlungspflege,
Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher
Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der
Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität
durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 verursachte Gesundheitsstörung
zu erwarten ist.
Ergänzend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass es laut Auskunft des G-BA
für einige chronische Erkrankungen sogenannte Disease-Management-Programme
(DMP)
gibt.
Ziel
dieser
Programme
ist
es,
den sektorenübergreifenden
Behandlungsablauf und die Qualität der medizinischen Versorgung chronisch
kranker Patienten zu verbessern.
Der G-BA hat
gemäß § 137f
SGB V den gesetzlichen Auftrag, dem BMG
Empfehlungen zu inhaltlichen Anforderungen solcher Programme zu unterbreiten
und diese
in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren. Auf Grundlage dieser
Empfehlungen erlässt der Gesetzgeber eine Rechtsverordnung.
Bislang hat der G-BA die Anforderungen an DMP für Patienten mit Zuckerkrankheit
(Diabetes mellitus Typ 1 und 2),
Erkrankung der Herzkranzgefäße (koronare
Herzkrankheit), chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen und Brustkrebs
formuliert.
Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen haben
in der Bundesrepublik
Deutschland nach § 31 Abs. 1 SGB V Anspruch auf
die Versorgung mit
apothekenpflichtigen Arzneimitteln und Medizinprodukten. Die Versorgung mit
Arzneimitteln
im Rahmen der
vertragsärztlichen Versorgung setzt
eine
Arzneimittelverordnung des Vertragsarztes voraus. Nur der behandelnde Arzt kann
im Einzelfall beurteilen, welche Arzneimittel im individuellen Fall angebracht sind; er
muss dafür Sorge tragen, dass diese mit anderen Arzneimitteln, die der Patient oder
die Patientin zusätzlich einnimmt, verträglich sind. Vergleichbares gilt für die
Versorgung mit Hilfsmitteln zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung, die
ebenfalls eine Verordnung des Vertragsarztes voraussetzt.
Soweit der Petent mit seiner Petition die Erweiterung des Leistungskataloges der
gesetzlichen Krankenversicherung fordert, erinnert der Petitionsausschuss daran,
dass
im Bereich der
solidarischen Krankenversicherung das sogenannte
W irtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V Geltung hat. Danach können nur
Leistungen abgerechnet
werden,
die medizinisch notwendig und zugleich
wirtschaftlich sind. Auch wenn Vieles sicherlich wünschenswert wäre, kann eine
unter
Einhaltung
des
Krankenversicherung
nur
solidarische
Alles andere würde die
W irtschaftlichkeitsgebotes
längerfristig existieren.
Finanzierungsgrundlage der solidarischen Krankenversicherung
infrage stellen.
Spezialwäsche, Reinigungsmittel, ein vermehrter Wasserverbrauch und anderes
mehr gehören zu den Aufwendungen der täglichen Haushaltsführung und können
somit keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sein.
Abschließend hält der Petitionsausschuss nochmals fest, dass er großes Vertrauen
in die Fachkunde des Gemeinsamen Bundesausschusses hat und derzeit keinen
Anlass sieht, dessen Festlegungen in Zweifel zu ziehen.
Nach dem Dargelegten kann der Ausschuss nicht in Aussicht stellen, im Sinne des
vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.