11. 08. 2016. 04:23
Pet 2-18-15-8271-019064
Gesetzliche Krankenversicherung
- Leistungen -
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass homöopathische Behandlungsmethoden nicht
mehr als Satzungsleistung von gesetzlichen Krankenkassen gezahlt werden dürfen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass es keinen Wirkungsnachweis für
homöopathische Behandlungen gibt.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 1.357 Mitzeichnungen sowie
367 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Für Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen
Therapierichtungen, zu denen u.a. die Homöopathie gehört, hat der Gesetzgeber
grundsätzlich entschieden, dass diese nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch
Fünftes Buch (SGB V) nicht per se aus dem Leistungskatalog der GKV
ausgeschlossen sind. Die Umsetzung dieser gesetzlichen Vorschrift obliegt der
Selbstverwaltung.
Krankenkassen können ihren Versicherten gemäß § 53 Abs. 5 SGB V zusätzliche
Tarife zur Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen
Therapierichtungen anbieten. In diesem Rahmen können auch die Kosten für
Naturheilmittel erstattet werden, die ansonsten nicht von den Krankenkassen bezahlt
werden. Darüber hinaus sind mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz, das am
1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, die wettbewerblichen Handlungsmöglichkeiten
der Krankenkassen auf der Leistungsseite durch die Möglichkeit zusätzlicher
Satzungsleistungen (§ 11 Abs. 6 SGB V) gestärkt worden. Dabei geht es um
Leistungen, die eine Krankenkasse allen ihren Versicherten in den in der Regelung
ausdrücklich genannten Leistungsbereichen gewähren kann. Dazu gehört auch der
Bereich der nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimittel; diese
können Naturheilmittel umfassen. Erforderlich ist insgesamt jedoch stets, dass die
Leistungen im unmittelbaren Zusammenhang zum allgemeinen Leistungskatalog der
GKV stehen, diese Leistungen vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nicht
ausgeschlossen sind und dass sie in der fachlich gebotenen Qualität erbracht
werden.
Mit der Richtlinie 2001/83/EG wurde ein wesentlicher Teil des Arzneimittelrechts in
der Europäischen Union harmonisiert. Damit eingeschlossen sind auch die
homöopathischen Arzneimittel. Wie für andere Arzneimittel auch, ist für
Homöopathika, die mit Angabe von Anwendungsgebieten in den Verkehr gebracht
werden sollen, eine Arzneimittelzulassung nach den Vorschriften der §§ 21 ff.
Arzneimittelgesetz (AMG) zu beantragen.
Für die Zulassung eines homöopathischen Arzneimittels mit Angabe von
Anwendungsgebieten müssen u.a. Ergebnisse der pharmakologischen und
toxikologischen Versuche (§ 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG) und die Ergebnisse der
klinischen Prüfungen oder sonstiger ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher
Erprobung (§ 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AMG) vorgelegt werden. Nach § 22 Abs. 3 AMG
kann anstelle dieser Ergebnisse anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial
eingereicht werden. Die medizinische Erfahrung der jeweiligen Therapierichtung ist
zu berücksichtigen.
Zudem besteht nach dem AMG auch die Möglichkeit der Registrierung
homöopathischer Arzneimittel nach den §§ 38 ff. AMG. Diese homöopathischen
Arzneimittel dürfen ohne Angabe von Anwendungsgebieten als Fertigarzneimittel im
Geltungsbereich des AMG dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in ein bei
der zuständigen Bundesoberbehörde zu führendes Register für homöopathische
Arzneimittel eingetragen sind (§ 38 Abs. 1 Satz 1 AMG).
Im Übrigen ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber für die
Leistungen der GKV geregelt hat, dass Leistungen ausreichend, zweckmäßig und
wirtschaftlich sein müssen. Sie dürfen das Maß des medizinisch Notwendigen nicht
überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können
Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und
die Krankenkassen nicht bewilligen (§ 12 SGB V).
Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.
Begründung (PDF)