2016. 10. 14. 4:22
Pet 2-18-15-8271-023305
Gesetzliche Krankenversicherung
- Leistungen -
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird die Schaffung einer gesetzlichen Krankenversicherung ohne
"freiwillige Satzungsleistungen", sondern mit ausschließlich gesetzlichen Leistungen
gefordert.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 117 Mitzeichnungen sowie
47 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Satzungsleistungen sind Leistungen, die eine Krankenkasse zusätzlich zu den
gesetzlich festgeschriebenen Leistungen gewähren kann. Satzungsleistungen stehen
in der Regel im freien Ermessen der Krankenkassen und sind neben dem
Zusatzbeitragssatz ein wichtiges Wettbewerbsinstrument der Krankenkassen. Soweit
sie bestehen, ist die Krankenkasse gegenüber allen Versicherten an ihre
Satzungsregelung gebunden.
Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz vom 22.12.2011 sind die
Angebotsmöglichkeiten für Satzungsleistungen der Krankenkassen in bestimmten
Bereichen deutlich erweitert worden. So können die Krankenkassen dem
individuellen Bedarf ihrer Versicherten besser entgegenkommen und sich stärker als
bisher im Wettbewerb profilieren. In folgenden Bereichen können nach dem GKV-
Versorgungsstrukturgesetz zusätzliche Satzungsleistungen angeboten werden:
Vorsorge- und Reha-Maßnahmen, Hebammenleistungen bei Schwangerschaft und
Mutterschaft, künstliche Befruchtung, zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz),
nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel,
häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe sowie nicht zugelassene
Leistungserbringer (§ 11 Abs. 6 SGB V).
Voraussetzung ist, dass diese Leistungen vom Gemeinsamen Bundesausschuss
nicht ausgeschlossen sind und dass sie in der fachlich gebotenen Qualität erbracht
werden. Die Krankenkassen haben in ihren Satzungen hinreichende Anforderungen
an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln. Die Art, die Dauer und der
Umfang der jeweiligen Satzungsleistungen müssen durch die Krankenkasse definiert
sowie transparent und für den einzelnen Versicherten verständlich dargestellt
werden. Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V ist zu beachten.
Nur etwa 5 % der Leistungen der GKV stellen Satzungsleistungen dar, 95 % der
Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind gleich. Beitragsgelder in der GKV
werden daher nur zu einem relativ geringen Teil für Satzungsleistungen
aufgewendet.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Krankenkassen einen hohen Anreiz haben,
Mittel wirtschaftlich einzusetzen, um ihren Zusatzbeitragssatz - als ebenso wichtiges
Wettbewerbsinstrument - niedrig zu halten. Zwar erhalten Krankenkassen zur
Deckung der Aufwendungen für Satzungsleistungen Zuweisungen aus dem
Gesundheitsfonds - mit Ausnahme der Satzungsleistungen nach § 11 Abs. 6 SGB V.
Die Zuweisungen erfolgen jedoch standardisiert und nicht anhand der tatsächlichen
Aufwendungen, sodass der Anreiz zu einer wirtschaftlichen Mittelverwendung
bestehen bleibt.
Wenn eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder ihn erhöht,
haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht. Das erhöht den Anreiz für die
Krankenkasse, im Wettbewerb eine qualitativ hochwertige Versorgung anzubieten
und effizient zu wirtschaften, um so den Zusatzbeitragssatz möglichst gering zu
halten. Die Spanne der Zusatzbeitragssätze, die auf der Internetseite des GKV-
Spitzenverbandes veröffentlicht sind, reicht von 0,0 bis 1,3 Prozent (September
2015, www.gkv-spitzenverband.de), sodass die Annahme der Petentin nur begrenzt
zutreffend ist, dass die Höhe des Zusatzbeitrags für den Wettbewerb der
Krankenkassen nur "marginal" sei.
Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.
Begründung (PDF)