08.06.2017, 07:14
Christian Dietze
Gesetzliche Krankenversicherung
- Leistungen -
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.03.2011 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, "die Homöopathie aus dem Leistungskatalog der
gesetzlichen Krankenversicherung zu streichen". Die Streichung solle solange
fortbestehen, bis die W irksamkeit dieser
"pseudowissenschaftlichen Methode"
nachgewiesen wird.
Der Petition liegt die Annahme zugrunde, dass die W irkung bzw. der medizinische
Nutzen von homöopathischen Medikamenten bisher nicht wirklich nachgewiesen sei.
Durch eine bevorzugte Erstbehandlung mit homöopathischen Mitteln komme es zu
Krankheitsverläufen, die anschließend nur mit einem erhöhten Aufwand an
wissenschaftlicher Medizinversorgung ausgeglichen werden könnten.
Die Kostenübernahme für homöopathische Medikamente durch die gesetzliche
Krankenversicherung (GKV) verursache überflüssige Ausgaben, die gespart werden
können. Von diesem Einsparpotenzial könnten sämtliche Beitragszahler der GKV
profitieren. Schlussendlich wird darauf verwiesen, dass die Homöopathie in vielen
anderen Ländern wegen des mangelnden medizinischen Nachweises aus dem
Leistungskatalog der GKV gestrichen worden sei.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die innerhalb der Zeichnungsfrist von
2.119 Mitzeichnern unterstützt wurde und zu 651 Diskussionsbeiträgen geführt hat.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer
Stellungnahme
des Bundesministeriums
für Gesundheit
(BMG) wie
folgt
zusammenfassen:
Zum besseren Verständnis möchte der Petitionsausschuss zunächst die geltende
Rechtslage darstellen:
(Homöopathie,
Therapierichtungen
besonderen
der
Behandlungsmethoden
Anthroposophie und Phytotherapie) wie auch entsprechende Arznei- und Heilmittel
sind nicht grundsätzlich aus der Leistungspflicht der GKV ausgeschlossen (§ 2
dieser
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
Leistungen
für
SGB V). Auch
Therapierichtungen
gilt,
dass Qualität und W irksamkeit dem Stand
der
wissenschaftlichen Erkenntnisse zu entsprechen haben.
in der Regel
Seit dem Jahr 2004 werden nicht verschreibungspflichte Arzneimittel
für alle nicht
von den Krankenkassen nicht mehr bezahlt. Diese Regelung gilt
verschreibungspflichtigen Arzneimittel, also auch für nicht verschreibungspflichtige
Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen.
Für Kinder unter 12 Jahren sowie Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum
vollendeten
18. Lebensjahr
bleiben
die
nicht
rezeptpflichtigen Arzneimittel
grundsätzlich weiterhin erstattungsfähig. Hiervon ausgenommen sind die traditionell
angewendeten Arzneimittel, die ohne Indikationsbezug als mild wirkende Arzneimittel
in den Verkehr gebracht werden. Diese gelten nach den Arzneimittelrichtlinien des
Gemeinsamen Bundesausschusses auch für Kinder und Jugendliche mit
Entwicklungsstörungen als unwirtschaftlich und können nur
in begründeten
Ausnahmefällen verordnet werden.
Menschen, die an einer schwerwiegenden Erkrankung leiden und zur Behandlung
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und Naturheilmittel benötigen, können
diese Medikamente auf Kosten der Krankenkassen erhalten, sofern diese
Arzneimittel nach medizinischen Gesichtspunkten Therapiestandard sind.
Der Gemeinsame Bundesausschuss, ein Gremium mit Vertretern von Verbänden der
Krankenkassen, der Krankenhausgesellschaften und der Vertragsärzte, hat
in
Richtlinien
sind. Die
im Einzelnen
dies
festgelegt, welche Arzneimittel
entsprechenden Richtlinien sehen insgesamt über 40 verschiedene Ausnahmefälle
vor. Darunter sind auch pflanzliche Arzneimittel, nämlich Ginkgo, Mistel und
Präparate mit Flohsamenschalen. Diese pflanzlichen Arzneimittel können unter der
Voraussetzung verordnet werden, dass diese für die Behandlung bestimmter, in den
Richtlinien aufgeführter, schwerwiegender Erkrankungen bestimmt sind. Für andere
als die in den Richtlinien genannten Erkrankungen dürfen die in den Richtlinien
aufgeführten Arzneimittel allerdings nicht auf Kassenrezept verordnet werden.
Auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie können unter der
Voraussetzung auf Kassenrezept verordnet werden, dass eine der in den Richtlinien
aufgeführten schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt und die vom Arzt verordneten
Mittel
als
Therapierichtung
jeweiligen
der
dem Erkenntnisstand
nach
Therapiestandard eingesetzt werden. Damit bleibt die Therapievielfalt erhalten.
Seit dem 1. April 2007 können die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche
Tarife zur Erstattung von Naturheilmitteln anbieten, die ansonsten nicht von den
Krankenkassen bezahlt werden. Versicherte mit einem besonderen Interesse an
einer entsprechenden Versorgung bzw. Tarifen steht die Wahl einer Krankenkasse
mit entsprechendem Angebot frei.
Nach alledem steht nach Auffassung des Petitionsausschusses fest, dass entgegen
der Annahme des Petenten bereits nach der geltenden Rechtslage homöopathische
Arzneimittel (bzw. sog. Behandlungsmethoden der besonderen Therapierichtungen)
keineswegs vollumfänglich vom Leistungskatalog der GKV umfasst sind.
Im
Gegenteil: diese Leistungen werden wie geschildert nur in sehr eingeschränktem
Maße erstattet.
Der Ausschuss gelangt deswegen zu dem Schluss, dass dem Anliegen der Petition
daher bereits durch die geltende Rechtslage weitgehend entsprochen wird.
Weitergehenden parlamentarischen bzw. politischen Handlungsbedarf sieht der
Ausschuss nicht.
Nach
das Petitionsverfahren
der Petitionsausschuss,
alledem empfiehlt
abzuschließen, weil dem Anliegen bereits teilweise entsprochen worden ist.