Reģions: Vācija

Gesetzliche Krankenversicherung - Mitgliedschaft - - Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung bei Scheidung

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag

196 Paraksti

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  1. Sākās 2012
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Jaunumi

18.11.2015 16:13

Pet 2-17-15-8270-040688Gesetzliche Krankenversicherung
- Mitgliedschaft -
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Personen, die durch Scheidung
einen großen Teil ihrer Rente an den ehemaligen Lebenspartner abgeben mussten,
die Möglichkeit erhalten, in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren, um
so einer verstärkten Altersarmut zu entgehen.
Mit der Petition wird eine Öffnung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für
bislang privat versicherte Personen ohne Altersbegrenzung für den Fall einer
Scheidung gefordert.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 196 Mitzeichnungen sowie
24 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass der Gesetzgeber für eine
Mitgliedschaft in der GKV die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen vorgesehen
hat. Zur Versicherungspflicht in der GKV führt z.B. die Aufnahme eines
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, der Bezug von
Arbeitslosengeld oder - unter bestimmten Voraussetzungen - Arbeitslosengeld II. Der
Ehegatte und die Kinder von Mitgliedern sind unter bestimmten Voraussetzungen
familienversichert. Zudem ist es möglich, im Anschluss an eine bisher bestehende

Pflicht- oder Familienversicherung und bei Erfüllung der erforderlichen
Vorversicherungszeiten die Versicherung in der GKV als freiwilliges Mitglied
fortzusetzen. Der Petitionsausschuss regt daher gegenüber dem Petenten an, sich
von einer Krankenkasse seiner Wahl beraten zu lassen, ob die Voraussetzungen für
eine Versicherung in der GKV vorliegen.
Unabhängig davon weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die mit den
genannten Voraussetzungen verbundene Beschränkung des Zugangs zur GKV dem
Schutz der Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten vor finanzieller
Überforderung dient. Grundsätzlich hat jeder zu Beginn des Erwerbslebens die
Möglichkeit, den Zugang zur GKV als Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied
wahrzunehmen. Wer sich in dieser Situation gegen die gesetzliche und für die private
Krankenversicherung entscheidet, beteiligt sich nicht an der Tragung der erheblichen
Solidarlasten, die von der GKV zu bewältigen sind. So sind z. B. über die Hälfte der
von Rentnern verursachten Ausgaben über die Beiträge der jüngeren Mitglieder
mitzufinanzieren. Eine jederzeitige Zugangsmöglichkeit zur GKV würde dazu führen,
dass sich die Personen i.d.R. das für sie prämien- bzw. beitragsgünstige System
aussuchen. In jungen Jahren wäre dies insbesondere für Alleinstehende im Regelfall
die private und im höheren Alter und insbesondere für größere Familien die GKV.
Eine solche Risikoselektion zu Lasten der GKV wäre unvertretbar und würde ihre
finanziellen Grundlagen gefährden.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Kreis der Versicherungspflichtigen
abschließend umschrieben und für eine freiwillige Mitgliedschaft den Beitritt zur GKV
grundsätzlich davon abhängig gemacht, dass eine Versicherung in der GKV bereits
für eine Mindestdauer bestanden hat.
Die GKV beruht auf dem Solidaritätsprinzip. Dies bedeutet auch, dass nicht jeder
Bürger jederzeit Versicherungsschutz in der GKV erlangen kann. Zum Schutz der
Solidargemeinschaft sieht das Gesetz konkrete Tatbestände als Voraussetzung für
eine Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung (freiwillige Mitgliedschaft)
vor, die im Einzelfall erfüllt sein müssen, damit es zu einer Mitgliedschaft kommen
kann. Erhielten Personen im Bedarfsfall ein Beitrittsrecht, würde das eine erhebliche
finanzielle Mehrbelastung der Solidargemeinschaft zur Folge haben. Vor diesem
Hintergrund wurde der beitrittsberechtigte Personenkreis beschränkt. Eine freiwillige
Mitgliedschaft in der GKV ist grundsätzlich nur im Anschluss an eine vorherige
Pflicht- oder Familienversicherung möglich.

Der Petitionsausschuss weist - unbeschadet des Erlöschens des
Unterhaltsanspruches bei Wiederheirat/Begründung einer Lebenspartnerschaft des
Unterhaltsberechtigten (§ 1586 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) - darauf hin, dass
das Gesetz einem Ehegatten, der nach der Trennung oder Scheidung nicht in der
Lage ist, seinen nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedarf aus
seinem eigenen Einkommen zu decken, einen Unterhaltsanspruch gegen den
anderen Ehegatten einräumt. Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist neben
der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten die Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsverpflichteten. Dieser Anspruch umfasst auch die im allgemeinen
Lebensbedarf nicht enthaltenen Kosten einer angemessenen Versicherung für den
Fall der Krankheit (§ 1578 Abs. 2 BGB). Da die Familienversicherung mit der
Rechtskraft der Scheidung entfällt, bedarf der Unterhaltsberechtigte regelmäßig einer
eigenständigen Krankenversicherung, deren Kosten der Unterhaltsverpflichtete zu
tragen hat, falls der Berechtigte nicht infolge einer Erwerbstätigkeit angemessen
versichert ist.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des in der Petition vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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