08.06.2017, 07:01
Achim Strahs
Gesundheitsfachberufe
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.05.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfern die Möglichkeit zu
geben,
im Rahmen einer externen Prüfung ihr Examen als Altenpflegerin bzw.
Altenpfleger zu erlangen.
Er führt aus, dass dies auch ein Schritt zu mehr Gleichberechtigung sein könne, da
nicht examinierte Pflegekräfte überwiegend Frauen seien. Motiviertes Personal
könne dem Pflegenotstand begegnen. Im gewerblichen/technischen Bereich sei es
für Helfer möglich, nach sechsjähriger Tätigkeit eine Prüfung vor der Industrie- und
Handelskammer abzulegen und hierdurch eine Anerkennung der Ausbildung zu
erlangen. Diese Möglichkeit solle daher den Altenpflegehelferinnen und -helfern
ebenfalls gegeben werden.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages eingestellt und dort diskutiert wurde. 111 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat
im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zu dem Anliegen eingeholt. Die
parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Berufsbildungsgesetz kann eine Abschlussprüfung in einem
Ausbildungsberuf auch dann zugelassen werden, wenn Prüflinge nachweisen, dass
sie mindestens das zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in
dem Beruf
tätig gewesen sind,
in dem sie die Prüfung ablegen wollen. Das
Altenpflegegesetz folgt jedoch nicht dem dualen System des Berufsbildungsgesetzes
und sieht eine entsprechende Regelung nicht vor. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3
Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin
und des Altenpflegers kann zur Prüfung nur zugelassen werden, wer eine
regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung nachweisen kann. Der
Qualitätsnachweis kann nicht allein durch die staatliche Prüfung erbracht werden.
Vielmehr ist die Ausbildung selbst ein wichtiger Teil des Qualifizierungsprozesses.
Dies zeigt sich auch an der gesetzlich festgelegten Berücksichtigung von Vornoten
aus der Ausbildung in der Gesamtbewertung. Hierdurch soll die Sicherung einer
hochwertigen Ausbildung gewährleistet werden, innerhalb derer Schülerinnen und
Schüler
im Rahmen des Unterrichts und der praktischen Ausbildung die
erforderlichen Kompetenzen für die Ausbildung eines Gesundheitsfachberufes
erwerben.
Der Petitionsausschuss weist jedoch darauf hin, dass gemäß § 7 Altenpflegegesetz
eine verkürzte Altenpflegeausbildung möglich ist. Nach § 7 Abs. 2 kann die Dauer
der Ausbildung unter anderem für Altenpflegehelferinnen und -helfer um bis zu einem
Jahr verkürzt werden. Hierdurch besteht die Möglichkeit, einschlägige Kompetenzen
zu
berücksichtigen, wenn
sie
im Rahmen
eines
anderen
anerkannten
Ausbildungsganges erworben worden sind.
Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Regelungen für sachgerecht. Er
unterstützt die geforderten Änderungen des Prüfungsverfahrens nicht und empfiehlt,
das Petitionsverfahren abzuschließen.