Region: Tyskland

Hilfe für Behinderte - Verbesserungen in den Bereichen der öffentlichen Verkehrsmittel, Mietkosten und Mehrbedarfe für Menschen mit Behinderung

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
169 Stödjande 169 i Tyskland

Petitionen har nekats

169 Stödjande 169 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2015
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2017-03-23 03:22

Pet 3-18-11-2171-023226



Hilfe für Menschen mit Behinderung



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.03.2017 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Der Petent bittet um Freifahrt in allen öffentlichen Verkehrsmitteln, Anerkennung von

erhöhtem Mietpreis wegen Bedarf von mehr Platz bei Pflege von behinderten

Menschen und Anerkennung von Mehrbedarf bei Behinderung.

Der Petent äußert sich sehr unzufrieden über die Freifahrtmöglichkeiten für Menschen

mit Schwerbehinderung. Aufgrund der Fahrpläne dauerten die Fahrten mit dem

Regionalexpress sehr lange und führten zu unakzeptablen Reisezeiten. Man finde

auch schwer einen geeigneten Fahrplatz für den Rollstuhl. Vor diesem Hintergrund

fordert der Petent „einen kostenfreien angemessenen Beförderungszeitraum“ für

behinderte Menschen. Wenn dies nicht möglich sei, dann sollte auch die Benutzung

von IC-Züge und ICE-Züge für behinderte Menschen mit entsprechendem Ausweis

kostenfrei sein. Ein behindertengerechter Transport sei sonst nicht mehr gewährleistet.

Des Weiteren solle ein entsprechender Wohnraum für Menschen mit Behinderung

finanziert werden, da mehr Platz zur Pflege benötigt werde. Auch Mehrbedarfe bei

Behinderung müssten anerkannt werden.

Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Eingabe sind 47 Diskussionsbeiträge

und 169 Mitzeichnungen eingegangen. Die Diskussion verlief kontrovers.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

u. a. unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie

folgt zusammenfassen:

Zur Frage der kostenfreien Beförderung von Menschen mit Behinderung auch in IC-

und ICE-Zügen:



Derzeit gilt die Regelung, dass schwerbehinderte Menschen, die in ihrer

Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, einen Anspruch

auf unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr haben (§§ 145 ff. Neuntes

Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX). Das betrifft gehbehinderte, außergewöhnlich

gehbehinderte, hilflose, gehörlose und blinde Menschen (Merkzeichen G, aG, H, Gl

und Bl im Schwerbehindertenausweis). Die unentgeltliche Beförderung gilt für den

Nahverkehr mit Omnibussen, Straßenbahnen, S-Bahnen und Nahverkehrszügen. Seit

dem 1. September 2011 können schwerbehinderte Menschen außerdem bundesweit

durchgängig mit allen Nahverkehrszügen, Regionalbahnen, dem Regionalexpress,

dem Interregio-Express und den S-Bahnen in der 2. Klasse kostenlos fahren. Wer von

der unentgeltlichen Beförderung Gebrauch machen möchte, ist zu einer

Eigenbeteiligung verpflichtet in Höhe von 60 Euro (früher 120 DM) im Jahr, seit 2013

72 Euro. Dies war die erste Erhöhung seit 1984.

Der Petent kritisiert, dass längere Reisen mit Zügen des Nahverkehrs aufgrund der

ausgedünnten Fahrpläne für Regionalzüge oft beschwerlich seien. Hier stellt sich

zunächst die Frage, ob das tatsächlich republikweit so zutrifft. Hierzu gab es in der

Diskussion auf der Internetseite des Deutschen Bundestages sehr kontroverse

Aussagen. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Regionalzüge jedoch

kostenfrei genutzt werden können. Der Petitionsausschuss geht davon aus, dass

Menschen mit Behinderung – wie alle anderen Fahrgäste auch – für längere Reisen

einen Fernverkehrszug wählen und die entsprechende Fahrkarte kaufen. Der

Petitionsausschuss gibt dabei zu bedenken, dass der Hintergrund für die kostenfreie

Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel der Gedanke des Nachteilsausgleichs war: Da

schwerbehinderte Menschen die alltagsüblichen Strecken an ihrem Wohnort nicht so

gut (oder gar nicht) zu Fuß oder mit dem Fahrrad bewältigen können wie

nichtbehinderte Menschen, wurde – zum Ausgleich dieses Nachteils – die kostenfreie

Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel wie Busse, Straßenbahnen usw.

eingeräumt. Zunächst galt das nur für den Orts- und Nachbarortsverkehr, seit 1979

wurde die Eisenbahn im Umkreis von 50 km einbezogen, in Verkehrsverbünden auch

darüber hinaus. Diese 50-km-Beschränkung wurde zum 1. September 2011

aufgehoben, so dass nun bundesweit die Nahverkehrszüge kostenlos benutzt werden

können. Schon diese Regelung hat den ursprünglichen Gedanken des

Nachteilsausgleichs hinter sich gelassen. Eine weitere Ausdehnung des kostenlosen

Fahrens, jetzt auf IC- und ICE-Züge, hält der Petitionsausschuss nicht für angezeigt.



Soweit es dem Petenten um eine Anerkennung von höherer Miete wegen größeren

Platzbedarfs für Menschen mit Behinderung im Rahmen des Zweiten Buches

Sozialgesetzbuch (SGB II) geht, ist Folgendes festzuhalten:

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 SGB II

in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Die Gesamtbeurteilung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft richtet sich

demnach nach den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles, also nach den

Lebensumständen, insbesondere nach der Zahl der Familienangehörigen, nach deren

Alter, Geschlecht und ihrem Gesundheitszustand. Besondere persönliche oder auch

berufliche Bedürfnisse der Betroffenen und seiner Angehörigen sowie der nach der

Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartende zusätzliche Raumbedarf sind zu

berücksichtigen. Das bedeutet, dass auch ein erhöhter Raumbedarf wegen einer

Behinderung zu berücksichtigen ist. Dem Wunsch des Petenten ist also schon

entsprochen und eine Änderung der gesetzlichen Regelung daher nicht notwendig.

Hinsichtlich der Mehrbedarfe, die der Petent ebenfalls anspricht, so sind dafür im

SGB II folgende Regelungen getroffen:

Nach § 21 Abs. 4 SGB II erhalten erwerbsfähige Menschen mit Behinderung, die

berechtigt sind zu Leistungen nach dem SGB II, zusätzlich zum Arbeitslosengeld II

(Regelbedarf plus anteilige Miet- und Heizungskosten) einen Mehrbedarf in Höhe von

35 Prozent des jeweiligen Regelbedarfs unter folgender Voraussetzung: Sie beziehen

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

(SGB IX) sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im

Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften

Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Dieser Mehrbedarf wird auch erbracht für

Menschen mit Behinderung, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, wenn Leistungen

der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XII erbracht werden.

Menschen mit Behinderung, die das Merkzeichen ‚G‘ in ihrem Ausweis haben und

nicht erwerbsfähig, sondern voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind, erhalten einen Mehrbedarf von 17 Prozent des ihnen

zustehenden Regelbedarfes. Dies gilt jedoch nicht, wenn bereits ein Anspruch auf

einen Mehrbedarf nach § 23 Nr. 2 oder 3 SGB II besteht.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass eine Behinderung alleine noch keine Berechtigung

für einen Mehrbedarf rechtfertigt, sondern die dargelegten Konstellationen

Voraussetzung dafür sind.



Die parlamentarische Prüfung ergibt keine Notwendigkeit, die bestehenden

Regelungen im Sinne der Petition zu verändern.

Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung –

dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu überweisen, soweit

es um die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen in allen

öffentlichen Verkehrsmitteln geht, und das Petitionsverfahren im Übrigen

abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Der von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der

Bundesregierung – dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und

Reaktorsicherheit – zu überweisen, soweit es um die Berücksichtigung von

behinderungsbedingtem Wohnbedarf bei der Berechnung des Mietzuschusses geht,

und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt

worden.

Begründung (PDF)


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