Bildung

Inklusion NRW in der Sackgasse: Gemeinsames Lernen bitte nur dort, wo Kinder wirklich profitieren!

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Der Präsident des Landtags NRW
177 Unterstützende 145 in Nordrhein-Westfalen

Der Petition wurde nicht entsprochen

177 Unterstützende 145 in Nordrhein-Westfalen

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2022
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht am 16.11.2022
  4. Dialog
  5. Beendet

04.04.2022, 23:21

Die Begründung für Forderung V wurde sprachlich präziser gefasst.


Neuer Petitionstext:

Der Landtag NRW möge beschließen:

"Den zweiten Schritt nicht vor dem ersten!"

Inklusion, insbesondere zieldifferente Beschulung, darf zukünftig nur dort praktiziert werden, wo tragfähige Qualitätskonzepte und genügend Personal tatsächlich vorhanden sind.

"Kostbare Entwicklungschancen nicht vergeuden!"

Bei gravierenden Entwicklungsstörungen von Grundschülern kann sonderpädagogische Unterstützung (Verfahren AO-SF) zukünftig auch schon vor der 3. Klasse (spätestens ab der 2. Klasse) von der Schule beantragt werden.

"Förderschulen besser ausstatten, evtl. neue gründen!"

Die jeweiligen Förderbedarfe müssen unter Berücksichtigung des Lehrermangels mit bestmöglichen Mitteln abgedeckt werden. Dabei muss der Durchlässigkeit des Schulsystems besondere Aufmerksamkeit zukommen.

"Schüler mit Förderbedarf Lernen oder geistige Entwicklung profitieren an Gymnasien nicht!"

Bei Gymnasien wird zieldifferentes Lernen zukünftig definitiv ausgeschlossen - diese dürfen also höchstens Schüler mit Förderbedarfen ESE, HK, KM, SE aufnehmen.

"Schulen können nicht alles!"

Für Kinder mit gravierenden Beeinträchtigungen sollten nur dann in Regelschulen beschult werden, wenn in einer professionellen Differentialdiagnose ausgeschlossen werden kann, dass sie unter behandlungsbedürftigen körperlichen, medizinischenkörperlichen oder kinder- und jugendpsychiatrischen Krankheiten leiden, diemuss eine dauerndehochwertige klinische Behandlung odersichergestellt Betreuungwerden. erfordern.Der Besuch einer Regelschule kann nur dann erfolgen, wenn er einer solchen Behandlung nicht im Weg steht.


Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 112 (97 in Nordrhein-Westfalen)


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