Internationale Wirtschaftsbeziehungen - Kein europäisch-kanadische Handelsabkommen (CETA)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

4.847 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

4.847 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Neuigkeiten

18.05.2019, 04:22

Pet 1-18-09-741-005844 Internationale Wirtschaftsbeziehungen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass sich die Bundesregierung gegen das
Transatlantische Freihandelsabkommen (CETA) zwischen der Europäischen Union
und Kanada ausspricht.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 4.847 Mitzeichnungen und 64 Diskussionsbeiträge
sowie 22 inhaltsgleiche Eingaben vor. Sie werden einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen. Es wird um Verständnis gebeten, dass dabei
nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass CETA
(Comprehensive Economic and Trade Agreement), das Wirtschafts- und
Handelsabkommen zwischen Kanada und der Europäischen Union (EU), rechtliche
Regelungen enthalte, die vergleichbar mit denen in ACTA
(Anti-Produktpiraterie-Handelsabkommen) und TTIP (Transatlantische Handels- und
Investitionspartnerschaft), von der Mehrheit der deutschen Bevölkerung abgelehnt
würden. Regelungen, die im Zusammenhang mit den Staaten der
nordamerikanischen Freihandelszone NAFTA (North American Free Trade
Agreement) abgelehnt würden, könnten im Zusammenhang mit Kanada nicht für gut
befunden werden. CETA höhle die Demokratie und den Rechtsstaat aus, da
Konzerne Staaten vor nicht öffentlich tagenden Gerichten auf Schadenersatz
verklagen könnten. Außerdem würden Privatisierungen Tür und Tor geöffnet. Es
ermögliche Konzernen, auf Kosten der Allgemeinheit Profite bei der Daseinsvorsorge
im Bereich Wasserversorgung sowie im Gesundheits- und Bildungsbereich zu
machen. CETA gefährde zudem die Gesundheit der Bevölkerung, da es den Weg für
Fracking, gentechnisch veränderte Lebensmittel und Hormonfleisch ebne. Zudem
würde die bäuerliche Landwirtschaft zu Gunsten einer noch erstarkenden
Agrarindustrie geschwächt. Aber auch die Freiheit würde durch CETA geschwächt,
da umfassende Überwachung und Gängelung von Internetnutzern drohten.
Exzessive Urheberrechte erschwerten zudem den Zugang zu Kultur, Bildung und
Wissenschaft.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der
seitens der Bundesregierung und der des Wirtschaftsausschusses angeführten
Gesichtspunkte wie folgt zusammenfassen:

Wenn ein Freihandelsabkommen der EU Regelungskomplexe enthält, welche in die
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, handelt es sich um ein sogenanntes
gemischtes Abkommen. Das bedeutet, dass zusätzlich zu den vorgesehenen
Verfahren auf EU-Ebene, nationale Ratifizierungsverfahren in allen Parlamenten der
28 EU-Mitgliedstaaten durchgeführt werden müssen. Je nach Inhalt des Abkommens
ist hierfür in Deutschland gemäß Artikel 59 Absatz 2 Grundgesetz (GG) die
Zustimmung des Bundestags und eventuell auch des Bundesrats in Form eines
Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Absatz 2 GG Voraussetzung. Die Bundesregierung
ist seit Erteilung des Verhandlungsmandats davon ausgegangen, dass CETA ein
gemischtes Abkommen ist.

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Verhandlungen über das
umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada
(Comprehensive Economic and Trade Agreement – CETA) am 26. September 2014
offiziell abgeschlossen wurden.

Die Europäische Kommission hat die Beschlussvorschläge zur Unterzeichnung von
CETA als gemischtes Abkommen sowie zum Abschluss des Abkommens am 5. Juli
2016 an den Rat übermittelt. Seit dem 8. Juli 2016 ist der ausgehandelte Vertragstext
des CETA in deutscher Sprache auf der Internetseite der Europäischen Kommission
sowie über eine Verlinkung auf der Internetseite des BMWi abrufbar
(eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2017:011:FULL&from=en).
Die Unterzeichnung des Abkommens ist am 30. Oktober 2016 im Rahmen des
EU-Kanada-Gipfels erfolgt. Der Ratsbeschluss über den endgültigen Abschluss von
CETA wird nach Artikel 218 Absatz 6 AEUV erst gefasst, nachdem alle
Ratifikationsverfahren in den 28 Mitgliedstaaten abgeschlossen wurden, was je nach
nationalen Verfahren voraussichtlich zwei bis vier Jahren dauern wird. Bislang ist das
nationale Ratifikationsverfahren, bei dem die Zustimmung des Bundestages
erforderlich ist, auch noch nicht eingeleitet.

In Deutschland muss vor Abschluss des Abkommens ein Vertragsgesetz gemäß
Artikel 59 Absatz 2 Alt. 2 GG von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden.
Eine eingehende Beteiligung und Befassung des Bundestages mit dem
Abkommenstext ist somit gewährleistet. Erst nach erfolgreichem Abschluss der
nationalen Ratifikationsverfahren tauschen die Vertragsparteien ihre
Ratifikationsurkunden aus und das Abkommen tritt in Kraft. Es besteht somit auch
ausreichend Zeit für interessierte Bürger und Verbände, das Abkommen vor seinem
Abschluss selbst zu begutachten und zu prüfen und ihre Vorschläge und Bedenken
ihren jeweiligen Abgeordneten sowie der Bundesregierung mitzuteilen.

Deutschland hat sich für die in CETA enthaltenen europäischen Standards für
Verbraucher- und Umweltschutz, Arbeitnehmerrechte und den Schutz der
öffentlichen Daseinsvorsorge vor Privatisierung eingesetzt.

Der Ausschuss hält fest, dass Artikel 218 Absatz 5 des Vertrages über die
Arbeitsweise der EU (AEUV) die Möglichkeit vorsieht, völkerrechtliche Verträge der
EU, einschließlich Freihandelsabkommen, vorläufig anzuwenden. Die vorläufige
Anwendung überbrückt die oft jahrelange Zeitspanne zwischen der Unterzeichnung
eines Abkommens auf EU-Ebene und den anschließend erforderlichen nationalen
Ratifizierungsverfahren. Der Ausschuss betont, dass sich die vorläufige Anwendung
nur auf diejenigen Teile des Abkommens bezieht, die in EU-Zuständigkeit liegen.
Bereiche, die nationale Kompetenzen berühren, weil sie im AEUV nicht auf die EU
übertragen wurden, werden von der vorläufigen Anwendung ausgenommen und erst
nach dem erfolgreichen Abschluss der nationalen Ratifizierungsverfahren in Kraft
treten. Die vorläufige Anwendung muss durch den Rat beschlossen werden. Im
Rahmen seines entsprechenden Zustimmungsbeschlusses vom 28. Oktober 2016
hat der Rat auch festgelegt, welche Teile des Abkommens von der vorläufigen
Anwendung auszunehmen sind (ebenfalls abrufbar unter:
(eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2017:011:FULL&from=en).
Der Ausschuss betont, dass es zudem der gängigen Praxis entspricht, dass wichtige
Freihandelsabkommen erst dann vorläufig angewendet werden, wenn zusätzlich zum
Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten auch
das EP zugestimmt hat. Dessen Zustimmung ist zwar für die vorläufige Anwendung
de jure, also rechtlich betrachtet, nicht erforderlich, wird aber aus politischen
Gründen vor der vorläufigen Anwendung abgewartet. Auch die
EU-Freihandelsabkommen mit Kolumbien/Peru und Korea sowie das
Assoziierungsabkommen mit Zentralamerika sind erst nach Zustimmung des EP
vorläufig angewendet worden. So wurde auch im Falle von CETA verfahren und die
am 15. Februar 2017 erfolgte Zustimmung des EP abgewartet, bevor die vorläufige
Anwendung des Abkommens zum 21. September 2017 veranlasst wurde. Die
Beteiligung des Bundestags in Angelegenheiten der EU und damit auch an dem
Beschluss über die vorläufige Anwendung richtet sich nach dem Gesetz über die
Zusammenarbeit von Bundesregierung und Bundestag in Angelegenheiten der EU
(EUZBBG). Danach hat der Bundestag die Möglichkeit, eine Stellungnahme
abzugeben, die die Bundesregierung ihrer Positionierung zugrunde zu legen hat,
vergleiche § 8 Absatz 1 und 2 EUZBBG.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 13. Oktober 2016 im Eilverfahren
entschieden, dass die Bundesregierung CETA im Ministerrat zustimmen kann. Damit
war der Weg frei für eine Unterzeichnung von CETA durch Deutschland. Das Gericht
hat die außenpolitische Bedeutung des Abkommens für Deutschland und die
gesamte EU hervorgehoben. In der mündlichen Verhandlung hat das BVerfG vor
allem die Reichweite der Befugnisse der in CETA vorgesehenen Ausschüsse
erörtert. Es hat zudem erklärt, dass die vorläufige Anwendung des Abkommens
beendet werden könnte, wenn die Ratifizierung in Deutschland endgültig scheitern
sollte. Das BVerfG hat deshalb entschieden,

1. dass ein Ratsbeschluss über die vorläufige Anwendung nur die Bereiche
umfassen wird, die in der Zuständigkeit der EU liegen (EU-Only),
2. dass bis zu einer Entscheidung des BVerfG in der Hauptsache eine hinreichende
demokratische Rückbindung der im Gemischten CETA-Ausschuss gefassten
Beschlüsse gewährleistet sein muss und
3. dass die Bundesregierung sicherzustellen hat, dass eine Beendigung der
vorläufigen Anwendung durch Deutschland möglich bleibt.

In einem weiteren Eilverfahren entschied das BVerfG, dass die Bundesregierung
diese Maßgaben in hinreichender Form erfüllt habe. Der Ausschuss weist darauf hin,
dass es sich hierbei um Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz handelt.
Sollten die Richterinnen und Richter später – im sogenannten Hauptsacheverfahren
– zum Ergebnis kommen, dass CETA in einigen Punkten doch verfassungswidrig ist,
besteht für die Bundesregierung die Möglichkeit, die vorläufige Anwendung zu
beenden.

Weitergehende Informationen sind der Pressemitteilung der BVerfG Nr. 71/2016 vom
13. Oktober 2016 zu entnehmen.

Zu den einzelnen Kritikpunkten hält der Ausschuss Folgendes fest:

Das angesprochene ACTA-Abkommen ist wegen der Ablehnung durch das EP
gescheitert. Zu TTIP ruhen die Verhandlungen seit Anfang 2017, ohne dass es einen
vereinbarten Vertragstext gibt. Insofern enthält CETA entgegen der mit der Petition
vorgetragenen Annahme auch keine Regelungen, die mit TTIP vergleichbar sind.

CETA kann beiden Seiten neue wirtschaftliche Chancen eröffnen und
Wachstums- und Beschäftigungschancen bringen. Durch den Abbau unnötiger
Hemmnisse für Unternehmen dies- und jenseits des Atlantiks kann das Potenzial des
bilateralen Waren- und Dienstleistungsaustausches besser genutzt werden.

CETA stellt das bestehende Schutzniveau nicht zur Disposition. Die EU wird keines
ihrer grundlegenden Gesetze zum Schutz von Menschen, Tieren oder Umwelt
aufheben. Die Gesundheit der EU-Bevölkerung und der notwendige Umweltschutz
sind und waren nicht verhandelbar. Fortschritte bei der Verbesserung der
Handels- und Investitionsbedingungen werden nicht auf Kosten unserer Grundwerte
gehen. Außerdem wird dadurch keinesfalls das Recht beschnitten werden,
Regelungen so zu gestalten, wie es Deutschland angemessen erscheint.

CETA enthält Bestimmungen zu Investitionsschutz und öffentlich tagenden
Schiedsgerichten, an die sich Unternehmen wegen möglicher Verletzungen der
Investitionsschutzbestimmungen in CETA durch staatliche Maßnahmen wenden
können. Bei der Durchführung der Verfahren müssen sich die Schiedsgerichte an die
vorgegebenen Verfahrensordnungen halten. Dazu gehört auch, dass die
Schiedsrichter unabhängig und unparteilich urteilen müssen. Bei Verstößen gegen
die Gebote der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit können die Schiedsrichter auf
Antrag einer Partei abberufen werden. Schiedssprüche, die unter Mitwirkung eines
befangenen Schiedsrichters erlassen wurden oder die unter anderen
schwerwiegenden Verfahrensfehlern leiden, können annulliert oder aufgehoben
werden. Darüber hinaus müssen die Urteile und Schriftsätze in den Verfahren
veröffentlicht werden, so dass auch eine öffentliche Kontrolle gewährleistet wird.

Ausländische Investoren können vor einem Schiedsgericht nach CETA nur wegen
der Beeinträchtigung ihrer erfolgten Investition durch die Verletzung eines im
Abkommenstext klar definierten Schutzstandards durch den Gaststaat Klage
erheben. Nur wenn der Verstoß des Staates gegen einen Schutzstandard positiv
festgestellt wurde, stellt sich die Frage, ob auch etwaiger entgangener Gewinn als
Schaden zu ersetzen wäre. Ein zentraler Schutzstandard im Vorschlag der EU für
Investitionsschutz in TTIP war das Gebot der gerechten und billigen Behandlung
ausländischer Investoren. Dieser schützt gegen evident willkürliche
Benachteiligungen ausländischer Investoren durch den Gaststaat, gezielte staatliche
Diskriminierungen sowie arglistige staatliche Schikanen und sichert ausländischen
Investoren ein faires Verfahren vor staatlichen Gerichten zu. Daher wird Investoren,
die sich lediglich ungerecht behandelt fühlen, kein Klagegrund gegeben. Außerdem
werden ausländische Investoren in CETA vor Diskriminierungen im Vergleich zu
Staatsangehörigen des Gaststaates sowie im Verhältnis zu Drittstaatsangehörigen
geschützt. Enteignungen dürfen nur zu Gemeinwohlzwecken im Rahmen eines
rechtsstaatlichen Verfahrens sowie frei von Diskriminierungen und mit
angemessener Entschädigung erfolgen. Die Tatsache, dass einem Investor durch
eine staatliche Maßnahme künftiger Gewinn entgeht, begründet für sich genommen
keinen Anspruch. Der Gefahr von Fehlurteilen durch die Schiedsgerichte wird
dadurch vorgebeugt, dass die Vertragsstaaten von CETA den Schiedsgerichten
verbindlich die Auslegung des Abkommens vorschreiben können.

Für Dienstleistungen der öffentlichen Daseinsvorsorge und speziell für die Bereiche
Wasserversorgung, Gesundheit und Bildung wurden in CETA besondere
Regelungen verankert, die dazu führen, dass die Spielräume, diese Bereiche in
Deutschland zu regulieren und zu organisieren, nicht eingeschränkt werden. Einen
Zwang zur Privatisierung gibt es in der Handelspolitik ohnehin nicht.

Nach den Vorschriften der EU können gentechnisch veränderte Organismen, die als
Nahrungsmittel, Futtermittel oder Saatgut zugelassen sind, in der EU verkauft
werden, wenn sie entsprechend gekennzeichnet sind. Die EU-Regelungen für die
Zulassung und Einfuhr gentechnisch veränderter Organismen dienen dem
Umwelt- und dem Gesundheitsschutz, der Transparenz und der
Entscheidungsfreiheit der Verbraucher. Das Freihandelsabkommen soll an diesen
Zielen nichts ändern.
Bezogen auf die Urheber- und verwandten Schutzrechte gehen die in CETA
verankerten Regelungen nicht über die Vorgaben hinaus, die nach geltendem
EU-Recht bereits bestehen. Der Ausschuss teilt daher nicht die Befürchtung, dass
CETA den Zugang zu kulturellen und wissenschaftlichen Werken erschweren wird.

Ein sogenanntes „Three Strikes"-Modell oder Internetsperren sind in CETA nicht
vorgesehen. Der Text von CETA macht hingegen deutlich, dass die
Haftungsfreistellung von Diensteanbietern im Internet gerade nicht davon abhängig
gemacht werden darf, dass diese den Datenverkehr ihrer Kunden kontrollieren oder
selbst nach Verstößen fahnden.

Abschließend weist der Ausschuss darauf hin, dass er gemäß § 109 Absatz 1 Satz 2
der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der 18. Wahlperiode eine
Stellungnahme des damaligen Ausschusses für Wirtschaft und Energie des
Bundestages eingeholt hat, dem der Antrag der Fraktion DIE LINKE. „Keine
Paralleljustiz für internationale Konzerne durch Freihandelsabkommen“ (BT-Drs.
18/5094) und der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Dem
CETA-Abkommen so nicht zustimmen“ (BT-Drs. 18/6201) vorlagen. Insgesamt sind
dem Bundestag ca. 20 Anträge zu CETA vorgelegt worden:

Von den Fraktionen der CDU/CSU und der SPD lag der Antrag „Comprehensive
Economic and Trade Agreement (CETA) – Für freien und fairen Handel“ (BT-Drs.
18/9663) vor.

Die Fraktion DIE LINKE. hat folgende Anträge eingebracht: „Gemeinwohl vor
Konzerninteressen – CETA stoppen“ (BT-Drs. 18/9665), „Abstimmung über CETA
erfordert Beteiligung von Bundestag und Bundesrat“ (BT-Drs. 18/9030), „Vorläufige
Anwendung des CETA-Abkommens verweigern“ (BT-Drs. 18/8391), „Für eine
lebendige Demokratie – Fairer Handel statt TTIP und CETA“ (BT-Drs. 18/6818),
„Urbanisierung in den Ländern des Südens – Staatliche und Kommunale Funktionen
stärken, Privatisierung verhindern“ (BT-Drs. 18/5204), „CETA-Verhandlungsergebnis
ablehnen“ (BT-Drs. 18/4090), „Interessengeleitetes Gutachten zu Investorenschutz
zurückweisen“ (Drucksache 18/3729), „Freihandelsabkommen zwischen der EU und
Kanada CETA zurückweisen“ (BT-Drs. 18/2604), „Vertragstext zum
Freihandelsabkommen der EU mit Kanada sofort vorlegen“ (BT-Drs. 18/1455) und
„Die Verhandlungen zum EU USA Freihandelsabkommen TTIP stoppen“ (BT-Drs.
18/1093).
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legte Anträge zur Beratung vor:
„Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) ablehnen“ (BT-Drs.
18/9621), „Starke Schutzstandards – Ziel statt Zielscheibe moderner Handelspolitik“
(BT-Drs. 18/6197), „Konsultationsergebnisse beherzigen – Klageprivilegien
zurückweisen“ (BT-Drs. 18/3747), „Gute Ernährung für alle“ (BT-Drs. 18/3733),
„Keine Klageprivilegien für Konzerne – CETA Vertragsentwurf ablehnen“ (BT-Drs.
18/2620), „Stellungnahme im Rahmen des Konsultationsverfahrens der
Europäischen Kommission (KOM) zum Investitionsschutzkapitel im geplanten
Transatlantischen Freihandelsabkommen TTIP“ (BT-Drs. 18/1964), „Für fairen
Handel ohne Klageprivilegien für Konzerne“ (BT-Drs. 18/1458) und „Für ein starkes
Primat der Politik – Für fairen Handel ohne Demokratie-Outsourcing“ (BT-Drs.
18/1457).

Zudem lagen zwei Entschließungsanträge der Fraktion DIE LINKE. zu dem
„Entschließungsantrag zur Antwort auf die Große Anfrage betreffend soziale,
ökologische, ökonomische und politische Effekte des EU USA
Freihandelsabkommens (BT-Drs. 18/2612 und 18/2611) und ein
Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE. „Entschließungsantrag zur
Regierungserklärung zum Gipfel Östliche Partnerschaft am 21./22. Mai 2015 in Riga,
zum G7-Gipfel am 7./8. Juni 2015 in Elmau und zum EU-CELAC-Gipfel am 10./11.
Juni 2015 in Brüssel“ (BT-Drs. 18/4935) vor.

Die politische Auseinandersetzung mit Forderungen aus den Initiativen fand im
18. Deutschen Bundestag in mehreren Bundestagsdebatten mit Beteiligung der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN statt.
Die Initiativen der Opposition wurden mehrheitlich abgelehnt. Angenommen wurde
der Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD „Comprehensive Economic and
Trade Agreement (CETA) – Für freien und fairen Handel“ (BT-Drs. 18/9663). Die
Plenardebatten zu dem Anliegen fanden u. a. am 22. Mai 2014, am 25. September
2014, am 21. Mai 2015, am 1.Oktober 2015 und am 22. September 2016 statt.

In der 19. Wahlperiode hat die Fraktion der FDP den „Entwurf eines Gesetzes zu
dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen vom 30. Oktober 2016
zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten
andererseits“ (BT-Drs. 19/958) vorgelegt, der in der Plenarsitzung am 14. Juni 2018
mehrheitlich abgelehnt wurde.

Alle Anträge sowie die dazugehörigen Protokolle der Bundestagsdebatten sind in der
Mediathek des Bundestages mit den nachfolgend aufgeführten Nummern unter
www.bundestag.de abrufbar: 18/36, 18/54, 18/79, 18/80, 18/89, 18/106, 18/109,
18/110, 18/112, 18/127, 18/137, 18/144, 18/171, 18/190, 18/191 sowie 19/18 und
19/39.

Abschließend macht der Ausschuss aufmerksam, dass der Koaltionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Wahlperiode die Schaffung der
Voraussetzungen vorsieht, dass das CETA-Abkommen umfassend in Kraft treten
kann (Rn. 3011 ff.).

Vor dem Hintergrund seiner Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen, dass sich die Bundesregierung
gegen das Transatlantische Freihandelsabkommen CETA zwischen der EU und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits aussprechen soll, nicht
entsprochen werden konnte.

Der von den Fraktionen der AfD, DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu
überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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