25/10/2016 à 04:22
Pet 1-18-09-22630-025229
Telemediengesetz (TMG)
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass Privatpersonen von der Impressumspflicht
des § 5 Telemediengesetz ausgenommen werden.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Impressumspflicht für Privatpersonen, die eine Webseite mit persönlichen oder auch
teilweise aufbereiteten Texten betreiben, entfallen müsse, um eine
Adressveröffentlichung der Betreiber zu vermeiden. Eine veröffentlichte persönliche
Adresse könne sehr leicht missbraucht oder zum Stalking eingesetzt werden.
Stattdessen müssten die Einrichtung eines Kontaktformulars und die Benennung eines
technischen Ansprechpartners, wie dem Provider, als ausreichend definiert werden.
Im Falle eines Rechtsbruchs sei es den Behörden möglich, die Seite vom Provider
vorübergehend offline nehmen zu lassen und die persönlichen Daten des Betreibers
vom Provider zu erhalten. Ferner sei noch nicht abschließend geklärt, ab wann ein
Inhalt als journalistisch oder redaktionell einzustufen sei. Diese Rechtsunsicherheit
müsse behoben werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 132 Mitzeichnungen und 15 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass die sogenannte Impressumspflicht
des § 5 Telemediengesetz (TMG) regelt, welche Informationen ein Diensteanbieter für
geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien verfügbar
halten muss. Dazu zählen nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 TMG u. a. der Name und die
Anschrift, unter der er niedergelassen ist. Mit den Informationen soll jeder Nutzer,
Verbraucher, Wettbewerber und die Allgemeinheit, z. B. der Fiskus, über den Anbieter
aufgeklärt werden, nicht zuletzt aus Gründen der Seriosität und zur
Identitätsfeststellung für Klage- und Vollstreckungsverfahren. Damit sollen zum einen
Transparenz hergestellt und zum anderen die Rechteverfolgung ermöglicht werden.
Bei der angegebenen Adresse muss es sich daher um eine ladungsfähige Anschrift
i.S.v. § 253 Absatz 2 S. 1 i.V.m. § 130 Nr. 1 Zivilprozessordnung handeln.
Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass die Bestimmungen des § 5 TMG auf
Artikel 5 der E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG) zurückgehen, der von den
Mitgliedstaaten fordert sicherzustellen, dass der Diensteanbieter den Nutzern des
Dienstes und den zuständigen Behörden u. a. seinen Namen und seine geographische
Anschrift, unter der er niedergelassen ist, leicht, unmittelbar und ständig verfügbar
macht. Da die E-Commerce-Richtlinie eine Vollharmonisierung des Rechtsrahmens
bezweckt, wäre eine Änderung des nationalen Rechts (§ 5 TMG) im Sinne der Petition
ein Verstoß gegen Artikel 5 der Richtlinie 2000/31/EG und damit europarechtswidrig.
Der Ausschuss hebt jedoch hervor, dass ein Webseitenbetreiber bereits jetzt nicht
zwingend seine Privatadresse im Impressum angeben muss, sondern auf eine
Geschäftsanschrift zurückgreifen kann bzw. die Möglichkeit besteht, eine solche
einzurichten. Zulässig kann ebenso die Angabe einer c/o-Adresse sein, wenn eine
Zustellung an diese Adresse und eine zivilgerichtliche Ladung dort möglich sind. Unter
Umständen genügt auch die Angabe einer Arbeitsstelle. Das Telemediengesetz lässt
dem Webseitenbetreiber demzufolge genügend Spielraum, um seine Privatanschrift
im Bedarfsfall zu schützen.
Die Frage, ob im Falle eines Rechtsbruchs der Provider die persönlichen Daten
herausgeben darf, kann mithin dahingestellt bleiben.
Ergänzend merkt der Ausschuss an, dass neben den bundesrechtlichen
Informationspflichten nach § 5 TMG auch landesrechtliche Informationspflichten nach
dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunk-Staatsvertrag - RStV)
existieren. In § 55 Absatz 1 RStV haben die Länder festgelegt, dass Anbieter von
Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen,
Name und Anschrift sowie bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des
Vertretungsberechtigten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar zu halten haben. Eine zusätzliche Impressumspflicht besteht gemäß
§ 55 Absatz 2 RStV bei „journalistisch-redaktionellen Angeboten“.
In diesem Zusammenhang macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass insoweit
keine Zuständigkeit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages besteht,
da Änderungen des Rundfunk-Staatsvertrages ausschließlich durch die Länder
veranlasst werden können. Es wird anheimgestellt, sich diesbezüglich an die
Rundfunkkommission der Ministerpräsidenten der Länder, c/o Staatskanzlei des
Landes Rheinland-Pfalz, Peter-Altmeier-Allee 1, 55116 Mainz, bzw. an die
Petitionsausschüsse der Landesvolksvertretungen zu wenden.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf
auf Bundesebene zu erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu
unterstützen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.
Begründung (PDF)