12/05/2016, 4:22 π.μ.
Pet 3-18-10-789-021756
Jagdwesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.04.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft – zu überweisen.
Begründung
Der Petent möchte eine Änderung des § 15 Abs. 6 Satz 1 Bundesjagdgesetz
(BJagdG) dahingehend erreichen, dass deutsche Bürgerinnen und Bürger keine
deutsche Jagdprüfung mehr ablegen müssen, wenn sie im Ausland eine
Jagdprüfung abgelegt haben.
Er führt aus, dass gemäß § 15 Abs. 5 BJagdG die erste Erteilung eines
Jagdscheines davon abhängig sei, dass der Bewerber im Geltungsbereich dieses
Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden habe. Ausnahmen könnten nach den
gesetzlichen Regelungen bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen gemacht
werden. Er habe erfolgreich in Österreich seine Jagdprüfung abgelegt. Bei der
Beantragung eines Jagdscheines in Deutschland sei ihm jedoch mitgeteilt worden,
dass eine Ausnahme für ihn nicht gemacht werden könne, da er kein Ausländer sei.
Dies stelle seiner Meinung nach eine unsachgemäße Benachteiligung deutscher
Staatsangehöriger dar.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 19 Mitzeichnende haben
das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung die Bundesregierung gebeten, zu dem Anliegen Stellung
zu nehmen. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte unter Berücksichtigung der
seitens der Bundesregierung geschilderten Aspekte das im Folgenden dargestellte
Ergebnis:
Mit der Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, wonach die erste Erteilung eines
Jagdscheines davon abhängig ist, dass der Bewerber im Geltungsbereich dieses
Gesetzes, also in Deutschland, eine Jägerprüfung bestanden hat, soll vermieden
werden, dass Deutsche durch Ablegen der Jägerprüfung im Ausland die hiesigen,
sehr hohen Prüfungsanforderungen umgehen können. Es wurde bei Verabschiedung
des Gesetzes davon ausgegangen, dass Ausländern ausnahmsweise der deutsche
Jagdschein erteilt werden kann, da die jagdliche Aktivität in Deutschland in aller
Regel begrenzt und in Begleitung einer des deutschen Jagdrechts kundigen Person
ausgeführt wird. Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass die geltende Rechtslage,
dass Ausländerjagdscheine nur an Ausländer erteilt werden dürfen, höchstrichterlich
durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes abgesichert ist.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass diese Rechtslage für Betroffene, die eine
Jägerprüfung mit einem vergleichsweise hohen Niveau im Ausland abgelegt haben,
oft schwer nachvollziehbar ist. Weiterhin hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass bei
der beabsichtigten Änderung des Bundesjagdgesetzes diese Problematik
dahingehend aufgegriffen werden soll, dass für dauerhaft im Ausland lebende
deutsche Staatsangehörige und Jäger mit doppelter Staatsbürgerschaft Ausnahmen
zugelassen werden sollen.
Der Petitionsausschuss ist der Auffassung, dass die vorliegend geschilderte
Thematik in die Beratungen einbezogen werden könnte und empfiehlt daher, die
Petition dem BMEL zu überweisen.
Begründung (pdf)