Reģions: Vācija

Kassenarztrecht - Am Behandlungsbedarf der Patienten ausgerichtete ärztliche Vergütung

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
488 Atbalstošs 488 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

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  1. Sākās 2012
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

29.08.2017 16:51

Pet 2-17-15-8274-034417Kassenarztrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.04.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen weitgehend entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird eine am medizinisch-therapeutischen Behandlungsbedarf der
Patienten ausgerichtete ärztliche Vergütung gefordert.
Mit der Petition wird eine Reform des vertragsärztlichen Vergütungssystems
gefordert. Insbesondere soll das Morbiditätsrisiko der Bevölkerung auf die
Krankenkassen "zurück verlagert" werden, die Haus- und Fachärzte sollen eine
Vergütung auf Basis betriebswirtschaftlicher Datenermittlungen erhalten, "Praxis-
Budgets/Regelleistungsvolumen" sollen abgeschafft und "eine ausreichende Zahl
von Gesprächsleistungen für psychosomatisch Kranke und schwer chronisch
Kranke" soll aus den Überschüssen der Krankenkassen finanziert werden.
Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 488 Mitzeichnungen sowie
80 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass das vertragsärztliche
Vergütungssystem bereits mit dem Gesetz zur Verbesserung der
Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-
Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) vom 22.12.2011 reformiert wurde. Das
Gesetz trat im Wesentlichen am 01.01.2012 in Kraft. Die Gesamtvergütungen

werden künftig vor allem entsprechend der regionalen Entwicklung der Morbidität
und Demografieder Versicherten fortgeschrieben, damit der tatsächliche Beitrag der
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte an der medizinischen Versorgung der
Versicherten in den einzelnen Regionen besser berücksichtigt wird. Damit wird die
bereits mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) vom
26.03.2007 eingeleitete Verlagerungdes Morbiditätsrisikos der Versicherten auf die
Krankenkassen weiterentwickelt. Dies entspricht auch dem Anliegen der Petition.
Das GKV-VStG sieht eine Berücksichtigung der für Arztpraxen relevanten
Investitions- und Betriebskosten vor. Der aus Vertretern des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gebildete
Bewertungsausschuss (§ 87 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V) für ärztliche
Leistungen überprüft die Bewertung und Kalkulation der ärztlichen Leistungen des
Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) u. a. auf der Grundlage aktueller
Kostenstrukturstatistiken. Aus den Ergebnissen der Untersuchung, den regelmäßig
stattfindenden Überprüfungen des EBM und die Anforderungen an den EBM aus
dem GKV-VStG hat die gemeinsame Selbstverwaltung eigenverantwortlich über
erforderliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung zu entscheiden. Das BMG teilte
gegenüber dem Petitionsausschuss mit, dass es diesen Prozess aufmerksam
verfolgen werde. Auch hinsichtlich der genannten Investitions- und Betriebskosten
wird damit dem Anliegen der Petition nachgekommen.
Soweit der Petent die Begrenzung der abrechnungsfähigen Leistungsmengen für
Arztpraxen kritisiert, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass das Gesetz weder
eine Begrenzung der Patientenzahl oder der Honorarumsätze für Arztpraxen
vorsieht. Jedoch sind die Anforderungen an eine qualitätsgesicherte ärztliche
Behandlung und die Vorschriften der Gebührenordnung zu beachten. Die mit der
Petition besonders kritisierte Verpflichtung, arzt- und praxisbezogene
Regelleistungsvolumina festzulegen, wurde mit dem GKV-VStG aufgehoben (§ 87b
Abs. 1 SGB V). Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV'n) sollen nunmehr in
eigener Verantwortung angemessene Regelungen zur Vermeidung einer
übermäßigen Ausdehnung der Leistungen vorsehen und dabei gleichzeitig
Kalkulationssicherheit zur Höhe des Honorars für die Ärztinnen und Ärzte
gewährleisten.

Die Neuregelung soll drohenden Versorgungsengpässen entgegenwirken. Die
demografische Entwicklung, die unterschiedlichen Versorgungssituationen in
Ballungsräumen und ländlichen Regionen und die neuen Möglichkeiten, die der
medizinisch-technische Fortschritt mit sich bringt, sollen besser berücksichtigt
werden. Der Gesetzgeber hat ferner eine Reihe von Verbesserungen im
Vergütungsrecht der Vertragsärzte vorgenommen, damit über mehr
Leistungsgerechtigkeit innerhalb des Abrechnungssystems und weniger Bürokratie
auch die Arbeitszufriedenheit der Ärzte wieder steigt. So wurden die Honorare für die
Behandlung von Patienten in strukturschwachen Gebieten von der Mengensteuerung
ausgenommen und damit die bisherigen Nachteile für die betroffenen Ärzte beseitigt.
Ab 2013 können extrabudgetäre Preiszuschläge für besonders förderwürdige
Leistungen oder Leistungserbringer vereinbart werden. Ferner ist vorgesehen, dass
der Grad der Pauschalierung der Leistungen in der Gebührenordnung zurückgeführt
wird, damit förderungswürdige Einzelleistungen und Leistungskomplexe besser
berücksichtigt werden können. Den KV'n wurde in einem bundesweiten Rahmen
wieder die Verantwortung für die regionale Honorarverteilung– getrennt nach haus-
und fachärztlichen Versorgungsbereichen – zurückgegeben, Überregulierungen im
Bereich der Dokumentation wurden zurückgeführt bzw. beseitigt.
Hinsichtlich der Kritik an der vorgeschriebenen Kostenneutralität der sog.
Hausarztverträge weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:
Der Gesetzgeber hat im Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen
Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz –
GKV-FinG) vom 22.12.2010, das am 01.01.2011 in Kraft trat, ebenso wie in der
kollektivvertraglichen Versorgung, in der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b
SGB V die Honorarzuwächse der Ärztinnen und Ärzte begrenzt. Für alle nach dem
22.09.2010 neu abgeschlossenen Verträge der hausarztzentrierten Versorgung gilt
demnach, dass sie sich grundsätzlich am Vergütungsniveau der hausärztlichen
Versorgung im Kollektivvertragssystem orientieren sollen. Damit sind höhere
Honorare nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Vielmehr sind höhere Honorare für
Hausärzte im Hausarztmodell gegenüber den Beitragszahlern und kollektivvertraglich
tätigen Hausärzten dann zu rechtfertigen, wenn sichergestellt wird, dass diese
Mehraufwendungen durch Einsparungen und Effizienzsteigerungen in anderen
Bereichen kompensiert werden. Mit der Änderung des o. g. § 73b SGB V hat der

Gesetzgeber für bestehende Verträge, die bis zum 22.09.2010 zustande gekommen
sind, einen Bestands- und Vertrauensschutz bis zum 30.06.2014 geregelt.
Vor dem Hintergrund der dargestellten, insbesondere jüngst vom Deutschen
Bundestag beschlossenen Regelungen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes
vermag der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen.
Insoweit weist der Ausschuss darauf hin, dass es Aufgabe der gemeinsamen
Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen ist, insbesondere auch der KV'n, die
sich aus dem Gesetz ergebenden Möglichkeiten zum Wohle der Patienten sowie der
Ärzteschaft insgesamt umzusetzen. Die politische Willensbildung im Rahmen der
18. Legislaturperiode bleibt abzuwarten. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen weitgehend entsprochen
worden ist.

Begründung (PDF)


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