Regione: Berlino
Benessere degli animali

Kein amtstierärztlich verordnetes Abtöten von gesunden Bienenvölkern in Berlin

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Abgeordnetenhaus von Berlin, Bezirksämter

2.124 Firme

La petizione è stata parzialmente accettata

2.124 Firme

La petizione è stata parzialmente accettata

  1. Iniziato 2018
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata il 20/10/2019
  4. Dialogo
  5. Successo parziale

04/09/2020, 22:27

Leider ist in Sachen Petition bisher noch immer keine Antwort von Seiten SenJustVA erfolgt. Immerhin wurde nun aber ein Berlin-weites AFB-Monitoring gestartet, für das aktuell teilnehmende Bienenstände gesucht werden.
Ob das erfolgreich ist, bleibt abzuwarten denn so lange eventuell bei einzelnen Völkern positiv-befundete Bienenstände komplett abgetötet werden könnten, werden sich wohl so einige Imker mit der Teilnahme zurückhalten.

Umso erfreulicher dass die juristische Aufarbeitung des Faulbrut-Falles in Pankow nun weitergeht: Nachdem das Oberverwaltungsgericht Münster die Abtötungsanordnung von rund 600 Völkern eines Berufsimkers untersagt hatte und dies nur auf wirklich erkrankte Völker beschränkt hatte, ist nun auf Basis dieses Urteils (OVG Münster (96/19E06 lb) vom 28.1.2020) Klage gegen das Bezirksamt Pankow anhängig! Es geht um umfangreichen Schadensersatz!

Das Urteil aus Münster gewährte den vorläufigen Rechtsschutz und stellte dazu fest:
"Die Ermächtigung zum Erlass einer Tötungsanordnung für „seuchenkranke Bie-
nenvölker" erlaubt danach nicht die Tötung des gesamten Bienenstandes - sofern
nicht für jedes der in dem Stand untergebrachten Völker eine entsprechende Fest-
stellung getroffen worden ist. Neben dem eindeutigen Wortlaut (vgl. dazu schon § 1
Abs. 1 und Abs. 2 BienSeuchV) spricht für dieses Verständnis auch eine systemati-
sche Auslegung der Bienenseuchenverordnung. Der Verordnungsgeber differenziert
in § 12 BienSeuchV über die Aufhebung von Schutzmaßnahmen gegen die Ameri-
kanische Faulbrut zwischen „allen Bienenvölkern des verseuchten Bienenstandes"
(§ 12 Abs. 2 Nr. 1 BienSeuchV) und den „an der Seuche erkrankten Bienenvölkern
des verseuchten Bienenstandes" (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 BienSeuchV). Damit wird ver-
deutlich, dass in einem verseuchten Bienenstand, in dem der Ausbruch der Seuche
festgestellt worden ist, sowohl seuchenkranke als auch nicht-seuchenkranke Bienen-
völker untergebracht sein können."
Damit gelte:
"Bei der Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und
dem persönlichen Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschieben-
den Wirkung seiner Klage gegen die in den angegriffenen Tierseuchenverfügungen
ausgesprochenen Tötungsanordnungen überwiegt das Aussetzungsinteresse."

Jetzt also Daumendrücken, dass diese Rechtssprechung auch an Berliner Gerichten Gehör findet und das sinnlose Töten mehrfach negativ beprobter Bienenvölker keine Wiederholung erfährt!!!


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