Kindergeld/Kinderzuschlag - Berechnung des Kinderzuschlags bei BAföG-Nachzahlung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
335 Unterstützende 335 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

335 Unterstützende 335 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:53

Pet 3-17-17-850-036800Kindergeld/Kinderzuschlag
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.04.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend (BMFSFJ) und dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung (BMBF) als Material zu überweisen.
Begründung
Die Petentin möchte erreichen, dass der Kinderzuschlag bei einer Nachzahlung von
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nicht nach dem
Zuflussprinzip berechnet wird.
Die Petentin führt aus, dass studierende Eltern gerade zu Beginn des Studiums
dadurch benachteiligt seien, dass viele Universitäten erst kurz vor Beginn des
Semesters bzw. am Anfang des laufenden Semesters die Immatrikulationsbescheide
versenden würden, da diese für die Bearbeitung und Auszahlung der Leistungen
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wichtig seien. Die
studierenden Eltern erhielten dann zwar eine entsprechende Nachzahlung, der von
ihnen ebenfalls beantragte Kinderzuschlag würde jedoch nicht ausgezahlt, weil nach
dem Zuflussprinzip die BAföG-Nachzahlung angerechnet würde. Studierende Eltern
würden daher für den Zeitraum, in dem sie noch keine Leistungen nach dem BAföG
erhalten hätten, auch kein Kinderzuschlag bekommen. Zunächst würden sie den
Kinderzuschlag nicht erhalten, weil sie kein Einkommen hätten. Sobald sie die
Nachzahlung des BAföG erhielten, hätten sie auf Grund des Zuflussprinzips nun ein
zu hohes Einkommen.
Da die Nachzahlung des BAföG nicht nur der Finanzierung ihrer gegenwärtigen
Kosten dienen, sondern auch diejenigen Kosten umfassen solle, die in dem Zeitraum
anfielen, für den die Nachzahlung geleistet wurde, sei dies unzulässig und
widerspreche dem Grundsatz, dass die Leistungen nach dem BAföG der Sicherung
des Lebensunterhaltes dienen soll.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 335 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu dem Anliegen darzustellen. Die parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden
dargestellte Ergebnis:
Den Kinderzuschlag sollen alle Eltern erhalten, die zwar den elterlichen Bedarf, nicht
aber den Bedarf der gesamten Familie durch eigene Einkünfte oder eigenes
Vermögen sicherstellen können. Durch die Zahlung des Kinderzuschlags kann
regelmäßig Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB
II) vermieden werden. Für die Berechnung des Kinderzuschlages ist das elterliche
Einkommen zu bestimmen. Als elterliches Einkommen zählt das Einkommen, das die
betreffenden Personen, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, erzielen.
Der Einkommensbegriff bestimmt sich nach § 11 SGB II. Alle Einnahmen in Geld
oder Geldeswert stellen danach Einkommen dar, wobei es nicht darauf ankommt,
welcher Art und Herkunft die Einnahmen sind, ob sie zur Deckung des
Lebensunterhaltes bestimmt oder steuerpflichtig sind oder ob sie einmalig oder
wiederholt anfallen. Wie in der Petition zutreffend dargestellt wurde, sind einmalige
Einnahmen gemäss § 11 Abs. 3 SGB II in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie
zufließen. Dies bedeutet, dass es sich bei einer Nachzahlung, unabhängig davon, ob
es sich um eine Gehaltsnachzahlung, eine Steuererstattung oder Leistungen nach
dem BAföG handelt, um eine derartige einmalige Einnahme handelt, die im Monat
des Zuflusses zu berücksichtigen ist. Der Bedarf ist dann in diesem Monat
gegebenenfalls gedeckt und ein Anspruch auf Leistungen des Kinderzuschlages
besteht nicht.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass das BAföG die Gewährung eines
„Vorschusses“ unter dem Vorbehalt der Rückforderung nur in den vom Gesetz
vorgesehen Fällen ermöglicht. Danach ist nach § 51 Abs. 2 BAföG für vier Monate
Ausbildungsförderung bis zur Höhe von 360€monatlich unter dem Vorwand der
Rückforderung zu leisten, wenn im Falle des Erstantrages die erforderlichen
Feststellungen nicht innerhalb von sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen
nicht innerhalb von fünf Kalenderwochen geleistet werden können. Weiterhin kann
bei Folgeanträgen nach § 50 Abs. 4 BAföG Weiterförderung unter Vorbehalt der
Rückforderung geleistet werden, wenn der Antrag für den Folgebewilligungszeitraum
im wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des

Bewilligungszeitraumes unter Beifügung der erforderlichen Nachweise gestellt wird
und ein neuer Bewilligungsbescheid nicht bis zum Ablauf des bisherigen
Bewilligungszeitraumes ergehen kann.
Weitere Fälle der Gewährung von Leistungen unter Vorbehalt sind im Gesetz nicht
vorgesehen. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Vorlage der
Immatrikulationsbescheinigung als Nachweis dafür, dass ein Studium betrieben wird,
unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem BAföG
darstellt. Ein Verzicht hierauf ist wegen des möglichen Leistungsmissbrauchs nicht
gerechtfertigt. Ein anderweitiger Nachweis des Ausbildungsbeginns als durch
Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung ist im Hinblick auf den dann
entstehenden Prüfungsmehraufwand nicht gerechtfertigt. Wie die Bundesregierung
mitgeteilt hat, ist den zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung grundsätzlich
nicht bekannt, ob gegebenenfalls ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht. Da das
Kindergeld und damit auch der Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz
(BKGG) bei den Leistungen nach dem BAföG nicht bei der Einkommensanrechnung
berücksichtigt werden, erfolgt im Antragsvordruck für Leistungen nach dem BAföG
auch keine Abfrage.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen dem
Anliegen, im Falle einer Nachzahlung von Leistungen nach dem BAföG bei dem
Kinderzuschlag das Zuflussprinzip zu Grunde zu legen, nicht entsprochen werden
kann. Er ist jedoch der Auffassung, dass geprüft werden muss, ob anderweitige
Möglichkeiten geschaffen werden können, dem Problem entgegen zu wirken. Er
empfiehlt daher, die Petition dem BMFSFJ und dem BMBF als Material zu
überweisen.

Begründung (PDF)


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