14/05/2016 4:23
Pet 2-18-08-6112-021541
Körperschaftsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.04.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Die Petentin fordert, die steuerlich abzugsfähige Spendengrenze für Unternehmen
anzuheben oder auch aufzuheben und geringfügige Gegenleistungen zu erlauben,
so dass Spender und Empfänger öffentlichkeitswirksam auf die Spende hinweisen
können.
Zur Begründung wird ausgeführt, Unternehmen in Deutschland dürften gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 2a Körperschaftsteuergesetz (KStG) lediglich 20 % des Einkommens oder
nach Nr. 2b lediglich 0,4 % der Summe ihrer gesamten Umsätze und der im
Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter steuerlich abzugsfähig spenden.
Wenn Unternehmen in stärkerem Maße gemeinnützige oder andere wichtige
Projekte unterstützen wollten, seien sie gezwungen, andere Wege zu beschreiten
und z. B. Sponsoringverträge abzuschließen. Solche Verträge zögen ein hohes Maß
an bürokratischem Aufwand nach sich.
Durch die komplexen gesetzlichen Rahmenbedingungen könne das Potential an
sozialem Engagement in Form von Spenden und Sponsoring nicht oder nur zu einem
geringen Teil genutzt werden. Da es im öffentlichen Interesse liege, gemeinnützigen
Vereinen möglichst hohe Spenden verfügbar zu machen, solle es auch den
Spendern wie auch den Empfängern so leicht wie möglich gemacht werden, diese
Spenden abzuwickeln und auch angemessen darauf hinzuweisen.
Angesichts dessen wird gefordert, die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden in
§ 9 Abs. 1 Nr. 2b KStG auf mindestens 10 % des Umsatzes anzuheben. Dabei sollen
außerdem geringfügige und in der Praxis übliche Gegenleistungen seitens des
Spendenempfängers erlaubt werden (z. B. die Nennung des Spenders, eine
Berichterstattung über die Spende oder entsprechende Empfehlungen). Außerdem
solle es dem Spender erlaubt sein, auf seine Spende in der eigenen
Öffentlichkeitsarbeit hinzuweisen.
Zu den Einzelheiten des Vortrags wird auf die mit der Petition eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 389 Mitzeichnungen sowie 34 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit, ihre Haltung zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie folgt
zusammenfassen:
Zunächst weist der Petitionsausschuss grundlegend darauf hin, dass Zuwendungen
(Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke an
bestimmte Körperschaften (z. B. gemeinnützige Vereine), die keine
Betriebsausgaben sind, nach § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw.
nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Einkommens
oder von 4 % der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr
aufgewendeten Löhne und Gehälter vom steuerlichen Einkommen abgezogen
werden können. Ziel des steuerlichen Spendenabzugs ist es, den Anreiz für
bestimmte private gesellschaftliche Initiativen, die der Gesetzgeber nach ihrer
Zweckrichtung als förderwürdig anerkannt hat, zu stärken und damit für den Erhalt
karitativer Strukturen zu sorgen.
Diesbezüglich weist der Petitionsausschuss weiterhin darauf hin, dass der
Gesetzgeber in den vergangenen Jahren das steuerliche Spendenrecht erheblich
vereinfacht hat. So wurden mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des
bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 (BGBl I Seite 2332) die
Höchstsätze von bislang 5 bzw. 10 % auf einheitlich 20 % des Einkommens sowie
von 2 % auf 4 % der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr
aufgewendeten Löhne und Gehälter angehoben. Auch wurde die zeitliche
Beschränkung des Spendenvortrags bei Einzelzuwendungen von mehr als
25.565 Euro (sogenannte Großspenden) abgeschafft.
Der Petitionsausschuss äußert die Überzeugung, dass die bislang geltenden
Höchstsätze einer vollständigen steuerlichen Berücksichtigung der Spenden bereits
in demjenigen Veranlagungszeitraum, in dem die Spende erfolgt, nur in den
wenigsten Fällen entgegenstehen dürften. Sollten die Spenden dennoch im Einzelfall
in einem Veranlagungszeitraum beide Höchstsätze übersteigen, ist gesetzlich
geregelt, dass der übersteigende Betrag jedenfalls in künftigen
Veranlagungszeiträumen stets zeitlich unbegrenzt im Rahmen der Höchstsätze
abgezogen werden kann. Nach Überzeugung des Petitionsausschusses würde eine
weitere Erhöhung des Abzugshöchstbetrags auf 10% der Summe vom Jahresumsatz
und Lohnsumme oder gar ein vollständiger Verzicht auf einen Abzugshöchstbetrag -
wie von der Petentin gefordert - nicht nur die wenigen bereits heute dem
Spendenvortrag unterliegenden Steuerpflichtigen begünstigen, sondern darüber
hinaus erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten begründen.
Soweit die Petentin fordert, geringfügige Gegenleistungen wie die Nennung des
Spenders, die Verlinkung des Spenders auf der Internetseite des
Spendenempfängers, die Berichterstattung über die Spende auch mit Fotos oder die
Weiterempfehlung des Spenders zuzulassen, sieht der Petitionsausschuss
gegenwärtig keinen Handlungsbedarf. Er weist diesbezüglich darauf hin, dass es
Voraussetzung für den Spendenabzug nach § 10b EStG bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG
ist, dass Aufwendungen für steuerbegünstigte Zwecke um der Sache willen, freiwillig
und ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils für den Spender gegeben
werden.
Verfolgt der Zuwendende dagegen mit der Zuwendung eigene
unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit, handelt es
sich um sogenanntes Sponsoring. Sponsoringaufwendungen können steuerlich als
Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern der Sponsor für sein Unternehmen
wirtschaftliche Vorteile anstrebt. Ein solcher wirtschaftlicher Vorteil kann z. B. - wie
bei den von der Petentin angeführten "Gegenleistungen" - in der Erhöhung des
unternehmerischen Ansehens des Zuwendenden oder durch eine Werbung für
Produkte seines Unternehmens liegen.
Bereits nach geltender Rechtslage ist somit eine vollumfängliche ertragsteuerliche
Berücksichtigung der Zuwendung sowohl bei einer Qualifikation als Spende als auch
bei einer Qualifikation als Sponsoring möglich. Welchen Weg die Vertragsparteien
mit den sich daran anschließenden jeweiligen Rechtsfolgen wählen, obliegt letztlich
allein ihnen und ist Folge der von ihnen mit der Zuwendung beabsichtigten
Wirkungen.
Die Petentin identifiziert darüber hinaus einen bürokratischen Aufwand bei der
Umsatzsteuer, für den sich jedoch nach Überzeugung des Petitionsausschusses
gegenwärtig kein Änderungsbedarf feststellen lässt. Diese Einschätzung beruht auf
der Tatsache, dass nach Abschnitt 1.1 Abs. 23 des Umsatzsteuer-
Anwendungserlasses bereits kein Leistungsaustausch und damit kein
umsatzsteuerlich relevanter Sachverhalt vorliegt, wenn der Zuwendungsempfänger
oder der Sponsor auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in
Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die
Unterstützung des Sponsors lediglich hinweist.
Außerdem liegen dem Ausschuss auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass die
derzeitige Rechtslage soziales Engagement von Unternehmen einschränkt. Der
Gesetzgeber hat vielmehr das steuerliche Spendenrecht in der Vergangenheit immer
weiter vereinfacht und rechtssicherer ausgestaltet. So wurden zuletzt abschließend
durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 (BGBl I Seite 556)
etwa die Tatbestände im Bereich der Spendenhaftung deutlich abgemildert.
Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht stellen,
im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.
Begründung (pdf)