Область: Германия
Изображение петиции Konsequenterer Ausgleich für Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, v. a. bei Windkraftanlagen
Строительстве

Konsequenterer Ausgleich für Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, v. a. bei Windkraftanlagen

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Deutscher Bundestag

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Заявитель не подал петицию.

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  1. Начат 2013
  2. Сбор закончен
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  4. Диалог
  5. Неудача

Новости

12.10.2018, 02:11

Liebe Unterstützende,
der Petent oder die Petentin hat innerhalb der letzten 12 Monate nach Ende der Unterschriftensammlung keine Neuigkeiten erstellt und den Status nicht geändert. openPetition geht davon aus, dass die Petition nicht eingereicht oder übergeben wurde.

Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
Ihr openPetition-Team


14.09.2013, 18:21

Auf Anregung aus www.mtb-newws,de/forum hin erfolgt hiermit der Vermerk, daß in dieser Petition allein im Maskulimum oder allein im Femininum verfasste Begriffe dann, wenn sie auch in Form des jeweils anderen Genders vorliegen müßten, gleichzeitig im Verlauf der gesamter Petition als in der Form des jeweils anderen Gendes gechrieben gelten, soweit dies der redaktionellen Einflussnahme der Petitionsverfasser zugeordnet werden kann.


19.05.2013, 10:13

Rechtschreibung im Petitum ("des" statt "dew")
Neuer Petitionstext: §1a Abs.3 letzter Satz dew des Baugesetzbuches (BauGB idF v. 23. September 2004 - BGBl. I S. 2414, zuletzt geändert durch Art. 1 G. v. 22. Juli 2011 -BGBl. I S. 1509)

soll statt bisher

„Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.“

neu lauten

„Ein Ausgleich ist nicht für Vorhaben erforderlich, soweit die bereits vor der planerischen Entscheidung als Eingriff zugelassen wurden“.


18.05.2013, 21:20

Erg. VGH Kassel
Neue Begründung: '

Diese Petition liegt dem Bundestag unter Az. Pet 1-17-12-2311-051262 seit Anfang April 2013 vor (ohne Spezifizierung im Titel v.a. auf WKA, die aber einen Großteil der Anwendungsfälle des betroffenen Gesetzestextes darstellen dürften).

Es liegt im allgemeinen Interesse, Bürokratie respektive unnötigen Verwaltungsaufwand zu mindern. Das gilt auch für den Bereich Naturschutz, was aber nicht auf Kosten der Qualität von Natur und Landschaft gehen darf.

Um Bürokratie respektive unnötigen Verwaltungsaufwand zu mindern. hat der Bundestag 1993 deshalb durch Gesetz v. 1993 (Art. 5 WohnBLG - BGBL.I S.481 - §8a Abs.1 BundesnaturschutzG) geregelt, daß, wenn bei der Aufstellung von Bebauungsplänen durch deren Umsetzung Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten sind, hierüber wie auch über den Ausgleich der Beeinträchtigungen abwägend im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung zu entscheiden ist, also dann nicht mehr von Einzelfall zu Einzelfall.

Die Regelung v. 1993 ist inzwischen in §1a Abs.3 des Baugesetzbuches (BauGB) fixiert. Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Im gleichen Verfahren wird der Ausgleich durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen im jeweiligen Bebauungsplan festgelegt. (....) Im letzten Satz heißt es dann „Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.“

Das Ziel von 1993 wurde dadurch wegen zweier formaler, in dieser Petition aufgegriffener Fehler auf Kosten der Qualität von Natur und Landschaft konterkariert. Denn es wurde zum einen nicht zwischen „zulässig“ und „zugelassen“ (einer sprachlichen Kleinigkeit mit denoch erheblicher praktischer Wirkung) unterschieden.

Und was schließlich die bislang geregelte Ausgleichsentbehrlichkeit für Eingriffe (mit Natur- und Landschaftsbeeinträchtigung) angeht, die bereits erstellt wurden, kann es sich zum anderen nur um legale Eingriffe (insbes.Gebäude) handeln, die nun durch das Petitium mit erfasst sind, denn llegale Beeinträchtigungen (z.B. illegale Kleinbauten, vgl. auch sog. „Gartenhüttenduldungsgesetz“ Hessen v.1990) v. vom 04.04.1990 - GVBl. I, S. 86, s.a. HessVGH v. 26. September 1990 - Az. 4 UE 3721/87) müssen selbstverständlich nachträglich auch hinsichtlich des Ausgleiches abgeklärt werden.

Die bestehende Fassung des letzten Satzes berücksichtigt nicht, daß ein Bauwerk, was auch vor Erstellung und Beschluss eines Bebauungsplanes zwar ggf. zulässig war, z.B. eine Windkraftanlage (WKA - vgl. §35 Abs.1 Nr.5 BauGB), aber die formale Zulässigkeit noch nichts darüber ausagt, wie denn das zulässige Vorhaben praktisch genau zu gestalten gewesen wäre und wie der dazugehörige Ausgleich in Art und Umfang zu gestalten war. Denn dies wäre erst im Zuge eines in der Regel rechtlich erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, das auch die Naturschutzbelange mit einbezieht, zu klären.

Ist deshalb ein solches Genehmigungsverfahren hingegen abeschlossen, sind auch die Verhältnisse um das „Wie“ und „Wo“ des Ausgleichs für Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft klar. Daher kann nur dann auf die Ermittlung eines Ausgleiches und dessen Regelung in einem Bebauungsplan verzichtet werden, wenn dieser Ausgleich bereits in Art und Umfang bereits vorher verbindlich festgestellt wurde.

Beispiel für die petitionsgegenständliche Regelung:

Es soll ein Bebauungsplan für Windkraftanlagen im Gebiet A aufgestellt werden, um wein wenig Ordnung in die Positionierung weiterer WKA zu bekommen.

Aber lt. §35 BauGB sind die WKA dem Grunde im unbebauter Landschaft (Aussenbereich) auch ohne Bebauungsplan im Gebiet A zulässig. Sie könnten also, weil das „Ob“ oder „Ob nicht“ dem Grunde nach geklärt ist, in einem umfassenden Verfahren genehmigt werden, es sei denn, wichtige andere öffentliche Belange stünden dagegen. Solch ein Verfahren klärt dann auch abschließend die „Wie- und WO-Fragen“, also das „Wie hoch“, „Wie weit auseinander“ etc. sowie auch den Ausgleich v.a. für die Landschaftsbeeinflussung.

Dies alles muß aber, solange es die Genehmigung aber eben nicht gibt, vorab durch den Bebauungsplan geklärt werden. Nur so muß dann später, (was der Gesetzgeber 1993 vermeiden wollte) im Falle von aufgrund de Bebauungsplanes vorgesehene WKA kein umfassender verfahrensbremsender naturschutzrechtlicher Aufwand mehr erfolgen.

Hat hingegen jemand schon vorher die Genehmigung für eine oder mehrere nicht nur dem Grunde nach zulässige, sondern aufgrund der Genehmigung auch im Detail zugelassene WKA, gibt es keinen Grund mehr, das erneut im Bebauungsplanverfahren ermitteln zu müssen.


18.05.2013, 21:09

Erg Gartenhütten 2
Neue Begründung: '

Diese Petition liegt dem Bundestag unter Az. Pet 1-17-12-2311-051262 seit Anfang April 2013 vor (ohne Spezifizierung im Titel v.a. auf WKA, die aber einen Großteil der Anwendungsfälle des betroffenen Gesetzestextes darstellen dürften).

Es liegt im allgemeinen Interesse, Bürokratie respektive unnötigen Verwaltungsaufwand zu mindern. Das gilt auch für den Bereich Naturschutz, was aber nicht auf Kosten der Qualität von Natur und Landschaft gehen darf.

Um Bürokratie respektive unnötigen Verwaltungsaufwand zu mindern. hat der Bundestag 1993 deshalb durch Gesetz v. 1993 (Art. 5 WohnBLG - BGBL.I S.481 - §8a Abs.1 BundesnaturschutzG) geregelt, daß, wenn bei der Aufstellung von Bebauungsplänen durch deren Umsetzung Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten sind, hierüber wie auch über den Ausgleich der Beeinträchtigungen abwägend im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung zu entscheiden ist, also dann nicht mehr von Einzelfall zu Einzelfall.

Die Regelung v. 1993 ist inzwischen in §1a Abs.3 des Baugesetzbuches (BauGB) fixiert. Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Im gleichen Verfahren wird der Ausgleich durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen im jeweiligen Bebauungsplan festgelegt. (....) Im letzten Satz heißt es dann „Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.“

Das Ziel von 1993 wurde dadurch wegen zweier formaler, in dieser Petition aufgegriffener Fehler auf Kosten der Qualität von Natur und Landschaft konterkariert. Denn es wurde zum einen nicht zwischen „zulässig“ und „zugelassen“ (einer sprachlichen Kleinigkeit mit denoch erheblicher praktischer Wirkung) unterschieden.

Und was schließlich die bislang geregelte Ausgleichsentbehrlichkeit für Eingriffe (mit Natur- und Landschaftsbeeinträchtigung) angeht, die bereits erstellt wurden, kann es sich zum anderen nur um legale Eingriffe (insbes.Gebäude) handeln, die nun durch das Petitium mit erfasst sind, denn llegale Beeinträchtigungen (z.B. illegale Kleinbauten, vgl. auch sog. „Gartenhüttenduldungsgesetz“ Hessen v.1990) müssen selbstverständlich nachträglich auch hinsichtlich des Ausgleiches abgeklärt werden.

Die bestehende Fassung des letzten Satzes berücksichtigt nicht, daß ein Bauwerk, was auch vor Erstellung und Beschluss eines Bebauungsplanes zwar ggf. zulässig war, z.B. eine Windkraftanlage (WKA - vgl. §35 Abs.1 Nr.5 BauGB), aber die formale Zulässigkeit noch nichts darüber ausagt, wie denn das zulässige Vorhaben praktisch genau zu gestalten gewesen wäre und wie der dazugehörige Ausgleich in Art und Umfang zu gestalten war. Denn dies wäre erst im Zuge eines in der Regel rechtlich erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, das auch die Naturschutzbelange mit einbezieht, zu klären.

Ist deshalb ein solches Genehmigungsverfahren hingegen abeschlossen, sind auch die Verhältnisse um das „Wie“ und „Wo“ des Ausgleichs für Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft klar. Daher kann nur dann auf die Ermittlung eines Ausgleiches und dessen Regelung in einem Bebauungsplan verzichtet werden, wenn dieser Ausgleich bereits in Art und Umfang bereits vorher verbindlich festgestellt wurde.

Beispiel für die petitionsgegenständliche Regelung:

Es soll ein Bebauungsplan für Windkraftanlagen im Gebiet A aufgestellt werden, um wein wenig Ordnung in die Positionierung weiterer WKA zu bekommen.

Aber lt. §35 BauGB sind die WKA dem Grunde im unbebauter Landschaft (Aussenbereich) auch ohne Bebauungsplan im Gebiet A zulässig. Sie könnten also, weil das „Ob“ oder „Ob nicht“ dem Grunde nach geklärt ist, in einem umfassenden Verfahren genehmigt werden, es sei denn, wichtige andere öffentliche Belange stünden dagegen. Solch ein Verfahren klärt dann auch abschließend die „Wie- und WO-Fragen“, also das „Wie hoch“, „Wie weit auseinander“ etc. sowie auch den Ausgleich v.a. für die Landschaftsbeeinflussung.

Dies alles muß aber, solange es die Genehmigung aber eben nicht gibt, vorab durch den Bebauungsplan geklärt werden. Nur so muß dann später, (was der Gesetzgeber 1993 vermeiden wollte) im Falle von aufgrund de Bebauungsplanes vorgesehene WKA kein umfassender verfahrensbremsender naturschutzrechtlicher Aufwand mehr erfolgen.

Hat hingegen jemand schon vorher die Genehmigung für eine oder mehrere nicht nur dem Grunde nach zulässige, sondern aufgrund der Genehmigung auch im Detail zugelassene WKA, gibt es keinen Grund mehr, das erneut im Bebauungsplanverfahren ermitteln zu müssen.


18.05.2013, 21:05

Erg.
Neue Begründung: '

Diese Petition liegt dem Bundestag unter Az. Pet 1-17-12-2311-051262 seit Anfang April 2013 vor (ohne Spezifizierung im Titel v.a. auf WKA, die aber einen Großteil der Anwendungsfälle des betroffenen Gesetzestextes darstellen dürften).

Es liegt im allgemeinen Interesse, Bürokratie respektive unnötigen Verwaltungsaufwand zu mindern. Das gilt auch für den Bereich Naturschutz, was aber nicht auf Kosten der Qualität von Natur und Landschaft gehen darf.

Um Bürokratie respektive unnötigen Verwaltungsaufwand zu mindern. hat der Bundestag 1993 deshalb durch Gesetz v. 1993 (Art. 5 WohnBLG - BGBL.I S.481 - §8a Abs.1 BundesnaturschutzG) geregelt, daß, wenn bei der Aufstellung von Bebauungsplänen durch deren Umsetzung Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten sind, hierüber wie auch über den Ausgleich der Beeinträchtigungen abwägend im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung zu entscheiden ist, also dann nicht mehr von Einzelfall zu Einzelfall.

Die Regelung v. 1993 ist inzwischen in §1a Abs.3 des Baugesetzbuches (BauGB) fixiert. Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Im gleichen Verfahren wird der Ausgleich durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen im jeweiligen Bebauungsplan festgelegt. (....) Im letzten Satz heißt es dann „Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.“

Das Ziel von 1993 wurde dadurch wegen zweier formaler, in dieser Petition aufgegriffener Fehler auf Kosten der Qualität von Natur und Landschaft konterkariert. Denn es wurde zum einen nicht zwischen „zulässig“ und „zugelassen“ (einer sprachlichen Kleinigkeit mit denoch erheblicher praktischer Wirkung) unterschieden.

Und was schließlich die bislang geregelte Ausgleichsentbehrlichkeit für Eingriffe (mit Natur- und Landschaftsbeeinträchtigung) angeht, die bereits erstellt wurden, kann es sich zum anderen nur um legale Eingriffe (insbes.Gebäude) handeln, die nun durch das Petitium mit erfasst sind, denn llegale Beeinträchtigungen müssen selbstverständlich nachträglich auch hinsichtlich des Ausgleiches abgeklärt werden.

Die bestehende Fassung des letzten Satzes berücksichtigt nicht, daß ein Bauwerk, was auch vor Erstellung und Beschluss eines Bebauungsplanes zwar ggf. zulässig war, z.B. eine Windkraftanlage (WKA - vgl. §35 Abs.1 Nr.5 BauGB), aber die formale Zulässigkeit noch nichts darüber ausagt, wie denn das zulässige Vorhaben praktisch genau zu gestalten gewesen wäre und wie der dazugehörige Ausgleich in Art und Umfang zu gestalten war. Denn dies wäre erst im Zuge eines in der Regel rechtlich erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, das auch die Naturschutzbelange mit einbezieht, zu klären.

Ist deshalb ein solches Genehmigungsverfahren hingegen abeschlossen, sind auch die Verhältnisse um das „Wie“ und „Wo“ des Ausgleichs für Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft klar. Daher kann nur dann auf die Ermittlung eines Ausgleiches und dessen Regelung in einem Bebauungsplan verzichtet werden, wenn dieser Ausgleich bereits in Art und Umfang bereits vorher verbindlich festgestellt wurde.

Beispiel für die petitionsgegenständliche Regelung:

Es soll ein Bebauungsplan für Windkraftanlagen im Gebiet A aufgestellt werden, um wein wenig Ordnung in die Positionierung weiterer WKA zu bekommen.

Aber lt. §35 BauGB sind die WKA dem Grunde im unbebauter Landschaft (Aussenbereich) auch ohne Bebauungsplan im Gebiet A zulässig. Sie könnten also, weil das „Ob“ oder „Ob nicht“ dem Grunde nach geklärt ist, in einem umfassenden Verfahren genehmigt werden, es sei denn, wichtige andere öffentliche Belange stünden dagegen. Solch ein Verfahren klärt dann auch abschließend die „Wie- und WO-Fragen“, also das „Wie hoch“, „Wie weit auseinander“ etc. sowie auch den Ausgleich v.a. für die Landschaftsbeeinflussung.

Dies alles muß aber, solange es die Genehmigung aber eben nicht gibt, vorab durch den Bebauungsplan geklärt werden. Nur so muß dann später, (was der Gesetzgeber 1993 vermeiden wollte) im Falle von aufgrund de Bebauungsplanes vorgesehene WKA kein umfassender verfahrensbremsender naturschutzrechtlicher Aufwand mehr erfolgen.

Hat hingegen jemand schon vorher die Genehmigung für eine oder mehrere nicht nur dem Grunde nach zulässige, sondern aufgrund der Genehmigung auch im Detail zugelassene WKA, gibt es keinen Grund mehr, das erneut im Bebauungsplanverfahren ermitteln zu müssen.



18.05.2013, 20:44

Orthographie
Neue Begründung: Diese Petition liegt dem Bundestag unter Az. Pet 1-17-12-2311-051262 seit Anfang April 2013 vor (ohne Spezifizierung v.a. auf WKA, die aber einen Großteil der Anwendungsfälle des betroffenen Gesetzestextes darstellen dürften).

Es liegt im allgemeinen Interesse, Bürokratie respektive unnötigen Verwaltungsaufwand zu mindern. Das gilt auch für den Bereich Naturschutz, was aber nicht auf Kosten der Qualität von Natur und Landschaft gehen darf.

Um Bürokratie respektive unnötigen Verwaltungsaufwand zu mindern. hat der Bundestag 1993 deshalb durch Gesetz v. 1993 (Art. 5 WohnBLG - BGBL.I S.481 - §8a Abs.1 BundesnaturschutzG) geregelt, daß, wenn bei der Aufstellung von Bebauungsplänen durch deren Umsetzung Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten sind, hierüber wie auch über den Ausgleich der Beeinträchtigungen abwägend im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung zu entscheiden ist, also dann nicht mehr von Einzelfall zu Einzelfall.

Die Regelung v. 1993 ist inzwischen in §1a Abs.3 des Baugesetzbuches (BauGB) fixiert. Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Im gleichen Verfahren wird der Ausgleich durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen im jeweiligen Bebauungsplan festgelegt. (....) Im letzten Satz heißt es dann „Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.“

Das Ziel von 1993 wurde dadurch wegen zweier formaler, in dieser Petition aufgegriffenen aufgegriffener Fehler auf Kosten der Qualität von Natur und Landschaft konterkariert. Denn es wurde zum einen nicht zwischen „zulässig“ und „zugelassen“, „zugelassen“ (einer sprachlichen Kleinigkeit mit denoch erheblicher praktischer Wirkung) unterschieden.

Und was schließlich die bislang geregelte Ausgleichsentbehrlichkeit für Eingriffe (mit Natur- und Landschaftsbeeinträchtigung) angeht, die bereits erstellt wurden, kann es sich zukm zum anderen nur um legale Eingriffe (insbes.Gebäude) handeln, die nun durch das Petitium mit erfasst sind, denn llegale Beeinträchtigungen müssen selbstverständlich nachträglich auch hinsichtlich des Ausgleiches abgeklärt werden.

Die bestehende Fassung des letzten Satzes berücksichtigt nicht, daß ein Bauwerk, was auch vor Erstellung und Beschluss eines Bebauungsplanes zwar ggf. zulässig war, z.B. eine Windkraftanlage (WKA - vgl. §35 Abs.1 Nr.5 BauGB), aber die formale Zulässigkeit noch nichts darüber ausagt, wie denn das zulässige Vorhaben praktisch genau zu gestalten gewesen wäre und wie der dazugehörige Ausgleich in Art und Umfang zu gestalten war. Denn dies wäre erst im Zuge eines in der Regel rechtlich erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, das auch die Naturschutzbelange mit einbezieht, zu klären.

Ist deshalb ein solches Genehmigungsverfahren hingegen abeschlossen, sind auch die Verhältnisse um das „Wie“ und „Wo“ des Ausgleichs für Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft klar. Daher kann nur dann auf die Ermittlung eines Ausgleiches und dessen Regelung in einem Bebauungsplan verzichtet werden, wenn dieser Ausgleich bereits in Art und Umfang bereits vorher verbindlich festgestellt wurde.

Beispiel für die petitionsgegenständliche Regelung:

Es soll ein Bebauungsplan für Windkraftanlagen im Gebiet A aufgestellt werden, um wein wenig Ordnung in die Positionierung weiterer WKA zu bekommen.

Aber lt. §35 BauGB sind die WKA dem Grunde im unbebauter Landschaft (Aussenbereich) auch ohne Bebauungsplan im Gebiet A zulässig. Sie könnten also, weil das „Ob“ oder „Ob nicht“ dem Grunde nach geklärt ist, in einem umfassenden Verfahren genehmigt werden, es sei denn, wichtige andere öffentliche Belange stünden dagegen. Solch ein Verfahren klärt dann auch abschließend die „Wie- und WO-Fragen“, also das „Wie hoch“, „Wie weit auseinander“ etc. sowie auch den Ausgleich v.a. für die Landschaftsbeeinflussung.

Dies alles muß aber, solange es die Genehmigung aber eben nicht gibt, vorab durch den Bebauungsplan geklärt werden. Nur so muß dann später, (was der Gesetzgeber 1993 vermeiden wollte) im Falle von aufgrund de Bebauungsplanes vorgesehene WKA kein umfassender verfahrensbremsender naturschutzrechtlicher Aufwand mehr erfolgen.

Hat hingegen jemand schon vorher die Genehmigung für eine oder mehrere nicht nur dem Grunde nach zulässige, sondern aufgrund der Genehmigung auch im Detail zugelassene WKA, gibt es keinen Grund mehr, das erneut im Bebauungsplanverfahren ermitteln zu müssen.


18.05.2013, 20:39

Ergänzung
Neue Begründung: Diese Petition liegt dem Bundestag unter Az. Pet 1-17-12-2311-051262 seit Anfang April 2013 vor (ohne Spezifizierung v.a. auf WKA, die aber einen Großteil der Anwendungsfälle des betroffenen Gesetzestextes darstellen dürften).

Es liegt im allgemeinen Interesse, Bürokratie respektive unnötigen Verwaltungsaufwand zu mindern. Das gilt auch für den Bereich Naturschutz, was aber nicht auf Kosten der Qualität von Natur und Landschaft gehen darf.

Um Bürokratie respektive unnötigen Verwaltungsaufwand zu mindern. hat der Bundestag 1993 deshalb durch Gesetz v. 1993 (Art. 5 WohnBLG - BGBL.I S.481 - §8a Abs.1 BundesnaturschutzG) geregelt, daß, wenn bei der Aufstellung von Bebauungsplänen durch deren Umsetzung Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten sind, hierüber wie auch über den Ausgleich der Beeinträchtigungen abwägend im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung zu entscheiden ist, also dann nicht mehr von Einzelfall zu Einzelfall. Das ging aber wegen eines formalen, in dieser Petition aufgegriffenen, Fehlers auf Kosten der Qualität von Natur und Landschaft, denn es wurde nicht zwischen „zulässig“ und „zugelassen“, (einer sprachlichen Kleinigkeit mit denoch erheblicher praktischer Wirkung) unterschieden.

Die Regelung v. 1993 ist inzwischen in §1a Abs.3 des Baugesetzbuches (BauGB) fixiert. Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Im gleichen Verfahren wird der Ausgleich durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen im jeweiligen Bebauungsplan festgelegt. (....) Im letzten Satz heißt es dann „Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.“

Das Ziel von 1993 wurde dadurch wegen zweier formaler, in dieser Petition aufgegriffenen Fehler auf Kosten der Qualität von Natur und Landschaft konterkariert. Denn es wurde zum einen nicht zwischen „zulässig“ und „zugelassen“, (einer sprachlichen Kleinigkeit mit denoch erheblicher praktischer Wirkung) unterschieden.

Und was schließlich die bislang geregelte Ausgleichsentbehrlichkeit für Eingriffe (mit Natur- und Landschaftsbeeinträchtigung) angeht, die bereits erstellt wurden, kann es sich zukm anderen nur um legale Eingriffe (insbes.Gebäude) handeln, die nun durch das Petitium mit erfasst sind, denn llegale Beeinträchtigungen müssen selbstverständlich nachträglich auch hinsichtlich des Ausgleiches abgeklärt werden.

Die bestehende Fassung des letzten Satzes berücksichtigt nicht, daß ein Bauwerk, was auch vor Erstellung und Beschluss eines Bebauungsplanes zwar ggf. zulässig war, z.B. eine Windkraftanlage (WKA - vgl. §35 Abs.1 Nr.5 BauGB), aber die formale Zulässigkeit noch nichts darüber ausagt, wie denn das zulässige Vorhaben praktisch genau zu gestalten gewesen wäre und wie der dazugehörige Ausgleich in Art und Umfang zu gestalten war. Denn dies wäre erst im Zuge eines in der Regel rechtlich erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, das auch die Naturschutzbelange mit einbezieht, zu klären.

Ist deshalb ein solches Genehmigungsverfahren hingegen abeschlossen, sind auch die Verhältnisse um das „Wie“ und „Wo“ des Ausgleichs für Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft klar. Daher kann nur dann auf die Ermittlung eines Ausgleiches und dessen Regelung in einem Bebauungsplan verzichtet werden, wenn dieser Ausgleich bereits in Art und Umfang bereits vorher verbindlich festgestellt wurde.

Beispiel für die petitionsgegenständliche Regelung:

Es soll ein Bebauungsplan für Windkraftanlagen im Gebiet A aufgestellt werden, um wein wenig Ordnung in die Positionierung weiterer WKA zu bekommen.

Aber lt. §35 BauGB sind die WKA dem Grunde im unbebauter Landschaft (Aussenbereich) auch ohne Bebauungsplan im Gebiet A zulässig. Sie könnten also, weil das „Ob“ oder „Ob nicht“ dem Grunde nach geklärt ist, in einem umfassenden Verfahren genehmigt werden, es sei denn, wichtige andere öffentliche Belange stünden dagegen. Solch ein Verfahren klärt dann auch abschließend die „Wie- und WO-Fragen“, also das „Wie hoch“, „Wie weit auseinander“ etc. sowie auch den Ausgleich v.a. für die Landschaftsbeeinflussung.

Dies alles muß aber, solange es die Genehmigung aber eben nicht gibt, vorab durch den Bebauungsplan geklärt werden. Nur so muß dann später, (was der Gesetzgeber 1993 vermeiden wollte) im Falle von aufgrund de Bebauungsplanes vorgesehene WKA kein umfassender verfahrensbremsender naturschutzrechtlicher Aufwand mehr erfolgen.

Hat hingegen jemand schon vorher die Genehmigung für eine oder mehrere nicht nur dem Grunde nach zulässige, sondern aufgrund der Genehmigung auch im Detail zugelassene WKA, gibt es keinen Grund mehr, das erneut im Bebauungsplanverfahren ermitteln zu müssen.


18.05.2013, 20:25

Erg. Erläuterung, Grammatik
Neuer Titel: Konsequenterer Ausgleich für Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, v a.bei v. a. bei Windkraftanlagen Neue Begründung: Diese Petition liegt dem Bundestag mit identischem Petitum unter Az. Pet 1-17-12-2311-051262 seit Anfang April 2013 vor. vor (ohne Spezifizierung v.a. auf WKA, die aber einen Großteil der Anwendungsfälle des betroffenen Gesetzestextes darstellen dürften).

Es liegt im allgemeinen Interesse, Bürokratie respektive unnötigen Verwaltungsaufwand zu mindern. Das gilt auch für den Bereich Naturschutz, was aber nicht auf Kosten der Qualität von Natur und Landschaft gehen darf.

Um Bürokratie respektive unnötigen Verwaltungsaufwand zu mindern. hat der Bundestag 1993 deshalb durch Gesetz v. 1993 (Art. 5 WohnBLG - BGBL.I S.481 - §8a Abs.1 BundesnaturschutzG) geregelt, daß, wenn bei der Aufstellung von Bebauungsplänen durch deren Umsetzung Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten sind, hierüber wie auch über den Ausgleich der Beeinträchtigungen abwägend im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung zu entscheiden ist, also dann nicht mehr von Einzelfall zu Einzelfall. Das ging aber wegen eines formalen, in dieser Petition aufgegriffenen, Fehlers auf Kosten der Qualität von Natur und Landschaft, denn es wurde nicht zwischen „zulässig“ und „zugelassen“, (einer sprachlichen Kleinigkeit mit denoch erheblicher praktischer Wirkung) unterschieden.

Die Regelung v. 1993 ist inzwischen in §1a Abs.3 des Baugesetzbuches (BauGB) fixiert. Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Im gleichen Verfahren wird der Ausgleich durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen im jeweiligen Bebauungsplan festgelegt. (....) Im letzten Satz heißt es dann „Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.“

Die bestehende Fassung des letzten Satzes berücksichtigt nicht, daß ein Bauwerk, was auch vor Erstellung und Beschluss eines Bebauungsplanes zwar ggf. zulässig war, z.B. eine Windkraftanlage (WKA - vgl. §35 Abs.1 Nr.5 BauGB), aber die formale Zulässigkeit noch nichts darüber ausagt, wie denn das zulässige Vorhaben praktisch genau zu gestalten gewesen wäre und wie der dazugehörige Ausgleich in Art und Umfang zu gestalten war. Denn dies wäre erst im Zuge eines in der Regel rechtlich erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, das auch die Naturschutzbelange mit einbezieht, zu klären.

Ist deshalb ein solches Genehmigungsverfahren hingegen abeschlossen, sind auch die Verhältnisse um das „Wie“ und „Wo“ des Ausgleichs für Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft klar. Daher kann nur dann auf die Ermittlung eines Ausgleiches und dessen Regelung in einem Bebauungsplan verzichtet werden, wenn dieser Ausgleich bereits in Art und Umfang bereits vorher verbindlich festgestellt wurde.

Beispiel für die petitionsgegenständliche Regelung:

Es soll ein Bebauungsplan für Windkraftanlagen im Gebiet A aufgestellt werden, um wein wenig Ordnung in die Positionierung weiterer WKA zu bekommen.

Aber lt. §35 BauGB sind die WKA dem Grunde im unbebauter Landschaft (Aussenbereich) auch ohne Bebauungsplan im Gebiet A zulässig. Sie könnten also, weil das „Ob“ oder „Ob nicht“ dem Grunde nach geklärt ist, in einem umfassenden Verfahren genehmigt werden, es sei denn, wichtige andere öffentliche Belange stünden dagegen. Solch ein Verfahren klärt dann auch abschließend die „Wie- und WO-Fragen“, also das „Wie hoch“, „Wie weit auseinander“ etc. sowie auch den Ausgleich v.a. für die Landschaftsbeeinflussung.

Dies alles muß aber, solange es die Genehmigung aber eben nicht gibt, vorab durch den Bebauungsplan geklärt werden. Nur so muß dann später, (was der Gesetzgeber 1993 vermeiden wollte) im Falle von aufgrund de Bebauungsplanes vorgesehene WKA kein umfassender verfahrensbremsender naturschutzrechtlicher Aufwand mehr erfolgen.

Hat hingegen jemand schon vorher die Genehmigung für eine oder mehrere nicht nur dem Grunde nach zulässige, sondern aufgrund der Genehmigung auch im Detail zugelassene WKA, gibt es keinen Grund mehr, das erneut im Bebauungsplanverfahren ermitteln zu müssen.


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