06-07-2016 12:17
Pet 2-17-08-6121-054469Kraftfahrzeugsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 23.06.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird für Menschen mit geringem Einkommen oder Sozialbezügen die
Möglichkeit einer monatlichen Zahlweise der Kraftfahrzeugsteuer gefordert.
Zur Begründung ihrer Eingabe führt die Petentin an, das Kraftfahrzeugsteuergesetz
(KraftStG) sei veraltet und daher den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Überdies
sei eine monatliche Zahlweise bei höheren Kraftfahrzeugsteuerbeträgen bereits heute
gesetzlich zulässig.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen der Petentin wird auf die von
ihr eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen
Bundestages veröffentlicht worden. Sie wurde durch 139 Mitzeichnungen unterstützt
und es gingen 21 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss vermag das Anliegen der Petentin nicht zu unterstützen.
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass nach § 11 Abs. 1
KraftStG die Steuer für jedes Fahrzeug generell für die Dauer eines Jahres im Voraus
zu entrichten ist. Abweichend hiervon – was die Petentin wohl auch gemeint hat – darf
die Steuer auch halbjährlich bei einem Steuerbetrag über 500€bzw. vierteljährlich bei
einem Steuerbetrag über 1.000€entrichtet werden. Sofern die zu zahlende Steuer im
Jahr unter 500€beträgt, besteht kein Anspruch auf Teilzahlung. Der
Petitionsausschuss unterstreicht, dass die Kraftfahrzeugsteuer eine sog.
Verkehrsteuer ist, bei der – anders als bei der Einkommensteuer – die persönlichen
Verhältnisse des Fahrzeughalters grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müssen. Die
Kraftfahrzeugsteuer erfasst lediglich den Vorgang des Haltens eines Kraftfahrzeuges.
Sie stellt – entsprechend ihrer Rechtsnatur – einen Kostenfaktor der Fahrzeughaltung
dar, der wie andere Kosten einkalkuliert werden muss. Nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofes muss eine derartige Steuer, die nicht an das Einkommen des
Steuerpflichtigen anknüpft, der Lastensituation des Steuerpflichtigen nicht Rechnung
tragen, indem sie den Besteuerungstatbestand nach der Leistungsfähigkeit
differenziert.
Der Petitionsausschuss ergänzt, dass der Gesetzgeber mit dem KraftStG 1979 die
generelle Möglichkeit, die Kraftfahrzeugsteuer monatlich zu entrichten, abgeschafft
hat. Die Möglichkeit hatte nur für andere als hubraumbesteuerte Kraftfahrzeuge
bestanden und war mit einem Aufgeld in Höhe von 8 v.H. verbunden. Für
hubraumbesteuerte Personenkraftwagen galt die Regelung nicht. Die Ziele des
damaligen Gesetzgebers, den Verwaltungsaufwand insbesondere bei den
Finanzkassen erheblich zu reduzieren und eine Straffung des Kraftfahrzeugsteuer-
Erhebungsverfahrens vorzunehmen, haben nach dem Dafürhalten des
Petitionsausschusses auch heute noch Gültigkeit. Denn bei rund 60 Mio.
Kraftfahrzeugsteuerpflichtigen würde die Einführung einer rechtlichen Möglichkeit zur
monatlichen Zahlweise zu einer Verfielfachung des Verwaltungsaufwandes bei den
Bundeskassen und bei den Hauptzollämtern führen. Überdies erscheint es fraglich, ob
eine monatliche Zahlungsweise mit einem Aufgeld von mindestens 8 v.H. für die von
der Petentin angesprochene Zielgruppe der Sozialleistungsempfänger und der
Rentner eine Verbesserung darstellte. Mit dem Wirksamwerden der Lenkungswirkung
der vorwiegend CO2-bezogenen Kraftfahrzeugsteuer, aufgrund derer das
Kraftfahrzeugsteuer-Aufkommen sinkt, und vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber
aktuell beschlossenen Steuerermäßigung bei Personenkraftwagen erscheint das
Anliegen der Petentin als nicht sachgerecht.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die im Zeitraum der Organleihe nach
§ 18a Finanzverwaltungsgesetz der Rechts- und Fachaufsicht des
Bundesministeriums der Finanzen unterliegenden Finanzämter – wie heute die
Hauptzollämter – dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem
verfassungsrechtlichen Gebot der Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
unterworfen waren. Der Petitionsausschuss betont, dass es keine generelle
Gewährung einer monatlichen Zahlungsweise aus "Kulanz" ohne Rechtsgrundlage in
der Verwaltungspraxis der Finanzämter gab.
Auch nach dem Übergang der Kraftfahrzeugsteuer können die Hauptzollämter diesen
Steueranspruch im Einzelfall stunden oder auch Vollstreckungsaufschub in Form einer
Ratenzahlung gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 222 oder
§ 258 Abgabenordnung (AO) vorliegen. Da es sich bei der Kraftfahrzeugsteuer jedoch
um eine Rechtsverkehrsteuer handelt, sind für Billigkeitsmaßnahmen aus
persönlichen Gründen (sachliche Gründe liegen hier nicht vor) von vornherein enge
Grenzen gezogen.
Der Petitionsausschuss ergänzt abschließend, dass der Deutsche Bundestag kürzlich
das Kraftfahrzeugsteuergesetz durch das Zweite Verkehrsteueränderungsgesetz
geändert hat. Bestrebungen des Gesetzgebers, über die früheren Regelungen der
monatlichen Zahlungsweise in § 13 des KraftStG hinauszugehen und die Reform des
Erhebungsverfahrens von 1979 rückgängig zu machen, waren im Rahmen des
parlamentarischen Verfahrens nicht erkennbar.
Vor diesem Hintergrund kann der Petitionsausschuss den betroffenen
Steuerpflichtigen nur empfehlen, durch eigenständiges Vorsorgen den Steuerbetrag
anzusparen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Begründung (pdf)