Region: Tyskland

Krankenversicherung der Rentner - 9/10-Regelung für Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
149 Støttende 149 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

149 Støttende 149 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2013
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16.13

Pet 2-18-15-8273-001840Krankenversicherung der Rentner
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird eine Änderung der gesetzlichen Regelung bezüglich der
notwendigen Vorversicherungszeit für die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung
der Rentner gefordert.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 149 Mitzeichnungen sowie
45 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesen Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass in der sog. Krankenversicherung der
Rentner (KVdR) versicherungspflichtig sind Personen, die die Voraussetzungen für
den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und
diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens neun Zehntel der

zweiten Hälfte des Zeitraumes Mitglied oder nach § 10 versichert waren (§ 5 Abs. 1
Nr. 11 SGB V).
Die dargestellten gesetzlichen Regelungen haben zur Folge, dass Personen die
erforderliche Vorversicherungszeit in der Regel nicht erfüllen können, wenn sie in der
zweiten Hälfte des Erwerbslebens zeitweise privat krankenversichert waren.
Der Petitionsausschuss weist grundlegend darauf hin, dass das seit dem 01.04.2002
geltende Recht zur Vorversicherungszeit für eine Mitgliedschaft in der KVdR auf
einer Anordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15.03.2000 -
1 BvL 16/96 u.a. - beruht. Damit hatte das BVerfG die am 01.01.1989 geltende
Rechtslage wieder in Kraft gesetzt, nach der Personen Mitglied der KVdR sind, wenn
sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des
Rentenantrages mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraumes
Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder familienversichert waren. Anders als
nach dem außer Kraft gesetzten Recht werden auch Zeiten einer freiwilligen
Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse und der Familienversicherung
über ein freiwilliges Mitglied berücksichtigt. Zeiten einer privaten
Krankenversicherung können indes (auch weiterhin) als Vorversicherungszeit für die
Mitgliedschaft in der KVdR nicht anerkannt werden. Die 9/10 Regelung an sich wurde
nicht beanstandet. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der
Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG)
vom 26.03.2007 wurde diese vom BVerfG entschiedene Rechtslage im SGB V
redaktionell nachvollzogen.
Die Bundesregierung wies gegenüber dem Petitionsausschuss darauf hin, dass es
mit den Grundsätzen der GKV nicht zu vereinbaren wäre, Zeiten einer privaten
Krankenversicherung, in denen keine Beiträge zur GKV gezahlt werden, als
Vorversicherungszeiten für die beitragsgünstige KVdR zu berücksichtigen. Die
Beiträge zur KVdR decken nur etwa die Hälfte der Ausgaben der gesetzlichen
Krankenkassen für Rentner. Daher müssen die aktiven Mitglieder der GKV mit ihren
Beiträgen die KVdR mitfinanzieren, weshalb nur Personen, die zuvor eine
ausreichend lange Zeit aktives Mitglied der GKV waren oder über ein aktives Mitglied
familienversichert waren, Mitglied der KVdR werden können. Zugrunde gelegt wird
dabei die zweite Hälfte des Erwerbslebens, d. h. der Zeitraum, der der Versicherung
in der KVdR unmittelbar vorausgeht. Wer in der ersten Hälfte seines Erwerbslebens
mit in der Regel geringerem Einkommen versicherungspflichtig in der GKV war, dann
aber mit höherem Einkommen bei Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze in

die private Krankenversicherung gewechselt ist, kann im Rentenalter nicht als
Versicherungspflichtiger in die beitragsgünstigere GKV zurückkehren.
Auf die Gründe, warum die Vorversicherungszeit im Einzelfall nicht erfüllt worden ist,
kann es dabei nach Aussage der Bundesregierung nicht ankommen. Andernfalls
hätte eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen vorgesehen werden müssen. Dies
hätte zu einer erheblichen Vergrößerung des Kreises versicherungspflichtiger
Rentner geführt, so dass die erwerbstätigen Versicherten in nochstärkerem Maß als
heute schon zur Finanzierung der Leistungsausgaben für die
versicherungspflichtigen Rentner herangezogen würden. Nur durch eine ausreichend
lange Mitfinanzierung der Solidarleistung zugunsten der älteren Versicherten wird
daher letztlich ein Anrecht erworben, selbst im Alter trotz erheblicher
Leistungsaufwendungen den beitragsgünstigen Versicherungsschutz in der KVdR zu
erhalten.
Eine Erweiterung des Kreises der versicherungspflichtigen Rentner durch
Verringerung der notwendigen Vorversicherungszeit kann auf Grund der damit
verbundenen finanziellen Mehrbelastung der GKV nicht in Aussicht gestellt werden.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des in der Petition vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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