29.08.2017, 10:50
Pet 4-17-11-8003-029850Kündigungsschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.04.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, § 1 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz um einen
Satz 2 zu ergänzen: Wenn der Arbeitnehmer Leiharbeitnehmer ist, dann gilt der
Entleiher als Betrieb oder Unternehmen im Sinne von Satz 1.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass bei Übernahme des
Leiharbeitnehmers in die Stammbelegschaft des Entleihers wegen einer
Vertragsänderung in der Regel eine erneute Probezeit eintrete, obwohl sich der Ort
der Leistungserbringung nicht ändere. So werde die Probezeit praktisch verdoppelt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 320 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 41 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung
der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung wie folgt zusammenfassen:
Wie das BMAS sachlich und rechtlich zutreffend ausführt, beginnt der Schutz vor
ordentlichen Kündigungen des Arbeitgebers nach dem Kündigungsschutzgesetz
(KSchG), wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen länger
als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs.1 KSchG). Maßgebliches
Anknüpfungskriterium ist der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Auf die tatsächliche Beschäftigung im Betrieb oder
die Eingliederung in den Betriebsablauf kommt es nicht an. Im Falle der
Arbeitnehmerüberlassung besteht das Arbeitsverhältnis nach der Konzeption des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes allein zwischen Verleiher und Arbeitnehmer.
Zum Entleiher befindet sich der Arbeitnehmer in keinem Arbeitsverhältnis, auch wenn
dieser befugt ist, das Weisungsrecht auszuüben.
Aus diesem Grund können Beschäftigungszeiten beim Entleiher nicht in die
Berechnung der sechsmonatigen Wartezeit einbezogen werden. Anders stellt sich
dies beispielsweise dar, wenn mehrere befristete Arbeitsverhältnisse beim selben
Arbeitgeber unmittelbar aufeinanderfolgen und das neue Arbeitsverhältnis in einem
engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht.
Einen anderen Gegenstand betrifft die vom Petenten angesprochene Probezeit
(§ 622 Abs.3 Bürgerliches Gesetzbuch). Arbeitgeber und Arbeitnehmer können
längstens für die Dauer von sechs Monaten eine Probezeit vereinbaren. In diesem
Fall verkürzt sich die Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des
Kalendermonats auf zwei Wochen. Wartezeit und Probezeit ist gemein, dass sie dem
Arbeitgeber die Gelegenheit bieten, den Arbeitnehmer kennen zu lernen. Übernimmt
der Entleiher nach Beendigung des Leiharbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer,
entsteht zwischen dem ursprünglichen Entleiher und dem Arbeitnehmer erstmalig ein
Arbeitsverhältnis. Es bedarf daher des Abschlusses eines Arbeitsvertrags, wobei es
dem ehemaligen Entleiher als neuem Arbeitgeber frei steht, eine Probezeit zu
vereinbaren.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
Petenten nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu
überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
soweit sie auf die Überprüfung der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes und die
Probezeitregelung des BGB aufmerksam macht, ist vom Petitionsausschuss
mehrheitlich abgelehnt worden.
Begründung (PDF)