18/10/2016 4:23
Pet 2-18-18-962-013574
Lärmschutz im Luftverkehr
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Die Petition möchte erreichen, dass eine gesetzlich geregelte Obergrenze von
maximal 50 Dezibel für den von Fluglärm ausgehenden Dauerschallpegel eingeführt
wird.
Die Petition verweist auf die lärmbedingten Gesundheitsrisiken und auf Ergebnisse
von Studien, die die fluglärmbedingte Beeinträchtigung des Lernens von Kindern
feststellen konnten.
Die Petition fordert daher eine gesetzlich geregelte Obergrenze für den
Dauerschallpegel durch Fluglärm von maximal 50 Dezibel pro Tag.
Wegen weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die mit der Eingabe
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Bei der Eingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition, die zum
Abschlusstermin für die Mitzeichnung 120 Unterstützer fand und auf der Internetseite
des Petitionsausschusses 34 Diskussionsbeiträge bewirkt hat. Dem
Petitionsausschuss liegt zu der Eingabe eine weitere Mehrfachpetition vor, die
aufgrund ihres Sachzusammenhangs in die parlamentarische Prüfung einbezogen
wird. Der Petitionsausschuss hat die Eingabe unter Berücksichtigung der hierzu
seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte beraten. Das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass viele Menschen, die im Umland der großen
Flughäfen wohnen, den Fluglärm als Störung und als relevante Beeinträchtigung
ihrer Lebensqualität empfinden. Der Petitionsausschuss hat daher großes
Verständnis für das Anliegen der Petition, eine nachhaltige Lärmminderung zu
erreichen und dabei die Belange von Kindern in besonderer Weise zu
berücksichtigen.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass in den vergangenen Jahren vor
diesem Hintergrund das Fluglärmgesetz novelliert und mehrere Verordnungen zur
Durchführung des Gesetzes durch die Länder erlassen wurden. Das im Jahr 2007
novellierte Gesetz betrifft insbesondere den passiven Lärmschutz durch bauliche
Maßnahmen an Wohngebäuden und schutzbedürftigen Einrichtungen sowie
Baubeschränkungen im Flugplatzumland. Die mit der Novelle erreichten Fortschritte
betreffen vor allem eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des
Fluglärmgesetzes, die Absenkung der Grenzwerte für die Festsetzung der
Lärmschutzbereiche, die Einführung einer Nacht-Schutzzone mit spezifischem
baulichen Schallschutz für Schlafräume und die Einführung einer
Entschädigungsregelung für den Außenwohnbereich beim Neu- und Ausbau von
Flugplätzen.
Weiterhin macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass bei der Novelle
des Fluglärmgesetzes in besonderer Weise der Schutz von Kindern und
Jugendlichen berücksichtigt wurde: Im Fall des Neu- und Ausbaus eines Flughafens
sind bauliche Schallschutzmaßnahmen für Schlafräume vorgesehen, die einem
Außenschallpegel von 50 Dezibel oder mehr in der Nacht ausgesetzt sind. Zu den
Schlafräumen zählen auch Kinder- und Jugendzimmer, die auch zum Schlafen
genutzt werden. Bei bestehenden Flughäfen beträgt der Wert des maßgeblichen
Außenschallpegels 55 Dezibel. Beim Neu- und Ausbau von Flughäfen besteht
zudem ein Anspruch auf baulichen Schallschutz für Wohnräume - einschließlich
Kinder- und Jugendzimmer - sowie für bestehende Kindergärten, Schulen und
andere schutzbedürftige Einrichtungen, sofern der Mitteilungspegel am Tag außen
den Wert von 60 Dezibel erreicht oder überschreitet. Die Flugplatz-
Schallschutzmaßnahmenverordnung legt spezifische Bauschalldämm-Maße fest, die
den erforderlichen Schutz von Aufenthalts- und Schlafräumen sowie von
Kindergärten und Klassenräumen gewährleisten.
Zur Vorbeugung gegen das Entstehen neuer Lärmkonflikte gelten im
Lärmschutzbereich der Flughäfen zudem abgestufte Bauverbote und
Baubeschränkungen für Wohnungen und schutzbedürftige Einrichtungen. So dürfen
Schulen und Kindergärten grundsätzlich nicht in Bereichen errichtet werden, die - im
Fall des Neu- und Ausbaus eines Flughafens - am Tag einer Fluglärmbelastung
außen über 55 Dezibel ausgesetzt sind. Für bereits bestehende Flughäfen gilt ein
Außenschallpegelwert von 60 Dezibel am Tag. Zur Überprüfung der im
Fluglärmgeestz festgelegten Werte für die Abgrenzung der Lärmschutzzonen wird
die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag im Jahr 2017 einen Bericht
vorlegen und dabei den Stand der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik
berücksichtigen (§ 2 Absatz 3 Fluglärmgesetz). Die Vorarbeiten für den Bericht
werden derzeit eingeleitet.
Von Bedeutung sind im Zusammenhang mit dem Anliegen des Petenten
gegebenenfalls auch die EU-Umgebungslärmrichtlinie und die entsprechenden
Umsetzungsvorschriften im Sechsten Teil "Lärmminderungsplanung" des Budns-
Immissionsschutzgesetzes. Danach sind Lärmkarten und Aktionspläne nicht nur für
Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken, sondern auch für Flughäfen
aufzustellen, um Lärmprobleme und Lärmauswirkungen zu regeln. Im Vollzug des
Gesetzes sind die Länder und die nach Landesrecht zuständgien Behörden
gefordert, unter effektiver Mitwirkung der Öffentlichkeit Schutzmaßnahmen zu
planen. Nach § 14 Fluglärmgesetz sind bei der Lärmaktionsplanung die Lärmwerte
des Fluglärmgesetzes als Schutzziele zu beachten.
Nach dem Dargelegten verweist der Petitionsausschuss auf die vorstehend
ausgeführten Regelungen des Fluglärmgesetzes und die hierdurch bestehenden
Ansprüche auf bauliche Schallschutzmaßnahmen. Weiterhin gibt der
Petitonsausschuss zu berücksichtigen, dass sich der Deutsche Bundestag
regelmäßig über die Ergebnisse der Lärmwirkungsforschung auch mit Blick auf die
Luftfahrttechnik unterrichten lässt. Ein weitergehendes Tätigwerden im Sinne der
Petitions vermag der Petitionsausschuss nicht in Aussicht zu stellen. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.
Begründung (PDF)