14/05/2016, 4:23 π.μ.
Pet 1-18-12-962-021745
Lärmschutz im Luftverkehr
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.04.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, das Luftverkehrsgesetz betreffend die Mitglieder der
Fluglärmkommission dahingehend zu ändern, dass der Begriff Gemeinden durch
Kommunen ersetzt wird.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Es gingen 133 Mitzeichnungen und
24 Diskussionsbeiträge ein. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle
angeführten Gesichtspunkte einzeln eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Landkreise
nicht zu den Gemeinden im Sinne des § 32b Luftverkehrsgesetz (LuftVG) gehörten.
Als Träger kommunaler Interessen sei es jedoch geboten, die Landkreise als
regelmäßige Mitglieder der nach § 32b Absatz 1 LuftVG vorgesehenen
Fluglärmkommission einzusetzen. Die in § 32b Absatz 4 Satz 3 LuftVG geregelte
Begrenzung der Mitgliederzahl stehe dem nicht entgegen, da es sich um eine „Soll-
Bestimmung“ handele, die ein Abweichen bei Vorliegen entsprechender Gründe
zulasse. Zudem sei die Kommission ein rein beratendes Gremium, die
letztverantwortliche Entscheidung obliege den zuständigen Behörden. Daher sei
auch keine rechtlich oder politisch „rechtswidrige“ Kommissionsempfehlung zu
befürchten. Dem Hinzugewinn an Fachkompetenz und Beratungsqualität der
Kommission durch Teilnahme der Landkreise sei gegenüber den formalen Bedenken
und taktischen Erwägungen der Vorzug zu geben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Einbeziehung der Landkreise im Rahmen
des § 32b LuftVG bereits möglich ist. Nach § 32b Absatz 4 Satz 1 LuftVG sollen der
Fluglärmkommission grundsätzlich u. a. Vertreter der vom Fluglärm betroffenen
„Gemeinden“ angehören. Allerdings sieht § 32b Absatz 4 Satz 2 LuftVG ausdrücklich
vor, dass auch weitere Mitglieder benannt werden können, soweit es die besonderen
Umstände des Einzelfalls erfordern. Bei Vorliegen sachlicher Rechtfertigungsgründe
bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil
vom 12. November 2014, Az.: 4 C 37.13) keine Bedenken, im Einzelfall auch
Landkreise in die Kommission aufzunehmen. Dabei handelt es sich um eine
pflichtgemäße Ermessensentscheidung, die der richterlichen Überprüfung zugänglich
ist.
Ferner merkt der Ausschuss an, dass in Deutschland das verfassungsrechtlich
gewährleistete kommunale Selbstverwaltungsrecht nach Artikel 28 Absatz 2 Satz 1
Grundgesetz (GG) gilt, welches gegen die grundsätzliche Aufnahme der Landkreise
in die Kommission spricht. Danach gilt für die Aufgabenabgrenzung zwischen
Gemeinden und Landkreisen das Subsidiaritäts- bzw. Regel-Ausnahme-Prinzip
zugunsten der Gemeinden. Die Gemeindekompetenzen sind grundsätzlich vorrangig.
Den Landkreisen sind verfassungsrechtlich keine Aufgaben gewährleistet, sondern
der Aufgabenkreis wird durch die Gesetze bestimmt und variiert je nach Bundesland.
Es gibt daher keine allgemein feststehenden Gemeindeverbandshoheiten. Eine
pauschale Regelung zugunsten der Landkreise wäre vor diesem Hintergrund
ungeeignet.
Darüber hinaus ist nach Ansicht des Ausschusses die primäre Anknüpfung an die
territorial regelmäßig kleinste Gebietskörperschaft, also die Gemeinde, sachgerecht,
da es im Rahmen des Beteiligungsrechtes darum geht, den Kreis der unmittelbar
vom Fluglärm Betroffenen einzubinden. Hierdurch wird gewährleistet, dass
grundsätzlich alle Betroffenen eingebunden sind und gleichzeitig, durch die
Beschränkung auf die Gemeinde, der Kreis nicht zu groß wird.
Der Ausschuss hebt hervor, dass es keine gemeindefreien Gebiete gibt, die etwa nur
einem Landkreis angehörten. Die Landkreise definieren sich als die Gesamtheit der
zu ihnen gehörenden Gemeinden, sodass die Lärmbetroffenen ausnahmslos durch
die Gemeinde repräsentiert sind. Insoweit besteht in rein tatsächlicher Hinsicht kein
Bedürfnis, die Landkreise generell in die Kommission aufzunehmen.
Der mit der Petition hervorgehobenen Bedeutung der fachlichen Kompetenz der
Landkreise kann aufgrund des Widerspruchs zu den angeführten
Verfassungsgrundsätzen keine Priorität eingeräumt werden. Insoweit weist der
Ausschuss abschließend darauf hin, dass es den Gemeinden frei steht, sich externer
Sachkompetenz, auch der Einrichtungen der Landkreise, zu bedienen und über die
Person ihres Vertreters frei zu entscheiden.
Im Ergebnis der Prüfung ist die generelle Einbeziehung der Landkreise in die
Fluglärmkommission daher weder aus fachlichen Gründen noch systematisch
geboten.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
sich nicht für die geforderte Gesetzesänderung auszusprechen. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung (pdf)