06. 07. 2016. 12:16
Pet 1-18-12-962-018590
Lärmschutz im Luftverkehr
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass die Witterungsverhältnisse und die
Geräuschwahrnehmung der empfindlichsten Person als Grundlage für nächtlichen
Fluglärmschutz herangezogen werden.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 237 Mitzeichnungen und 92 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass sich
Betroffene nicht gegen Fluglärm wehren könnten. Sie könnten nicht vorsorglich
dorthin ziehen, wo kein Flughafen in der Nähe sei, denn je nach Wetterlage wären
auch Flugzeuge zu hören, die in größerer Entfernung landeten. So würden
Personen, die beispielsweise in Duisburg lebten, durch den Fluglärm von
Flugzeugen geweckt, die nicht den naheliegenden Flughafen Düsseldorf, sondern
die weiter entfernt liegenden Flughäfen Köln/Bonn und Frankfurt anflögen. Die
Lebenswirklichkeit lasse sich nicht an fiktiven Lärmschwellen messen, entscheidend
sei, ob Menschen durch Fluglärm geweckt würden. Daher sollten die Maßstäbe der
empfindlichsten Person für die Berechnung von Fluglärmgrenzen herangezogen
werden. Es sei außerdem wissenschaftlich erwiesen, wie gesundheitsschädlich
nächtlicher Fluglärm sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Im Rahmen der Novelle des Fluglärmschutzgesetzes 2007 wurde auch der
Lärmschutz der Anwohner in der Nacht deutlich verbessert. Bei der Erarbeitung des
Fluglärmschutzgesetzes sind u. a. aktuelle Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung
berücksichtigt worden. Das Gesetz sieht eine Überprüfung der Grenzwerte auch
unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung für das Jahr 2017
vor.
Nachtflugverbote werden als Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes von der örtlich
zuständigen Genehmigungsbehörde auf der Grundlage des Luftverkehrsgesetzes
festgesetzt. Der Entscheidung geht eine einzelfallbezogene Abwägung insbesondere
der berührten Interessen der Anwohner nach adäquatem Schutz vor (nächtlichem)
Fluglärm einerseits und des Bedarfs an nächtlichem Flugverkehr andererseits
voraus.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Luftverkehr in erheblichem Maße in globale
Strukturen eingebunden ist und dass die Festlegung der Betriebszeiten von
Flughäfen erhebliche Auswirkungen auf die beschriebenen Belange hat. International
wettbewerbsfähige Betriebszeiten der deutschen Flughäfen dienen dem Anschluss
an die internationale Vernetzung dieses Systems.
Der Ausschuss betont, dass dem Schutz der Bevölkerung – insbesondere vor
nächtlichem Fluglärm –in der Praxis je nach den konkreten Gegebenheiten durch
umfangreiche passive und aktive Lärmschutzmaßnahmen Rechnung getragen
werden muss. So besteht nach dem Luftverkehrsgesetz neben der Festsetzung von
Nachtflugbeschränkungen und -verboten für die einzelnen Flughäfen sowie der
Festlegung bestimmter An- und Abflugrouten z. B. die Möglichkeit einer bevorzugten
Zulassung des Betriebs von Flugzeugtypen, die dem modernsten Stand der
Lärmminderungstechnik entsprechen.
Mit einer Umsetzung der Forderung des Petenten nach der Berücksichtigung der
Witterung und der empfindlichsten Person als Maßstab einer Geräuschschwelle
käme es faktisch zu einem Geräuschverbot in der Nacht.
Für den Luftverkehr würde dies zu einem absoluten Nachtflugverbot in und über
Deutschland führen und die Abkoppelung Deutschlands von der internationalen
Vernetzung zur Folge haben. Abgesehen von den wirtschaftlichen Auswirkungen für
die deutsche Luftverkehrswirtschaft ist ein absolutes Nachtflugverbot
verkehrspolitisch nicht vertretbar.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition
der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
- als Material zu überweisen, soweit es um die Verbesserung des Fluglärmschutzes
geht, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, ist mehrheitlich
abgelehnt worden.
Begründung (pdf)