08.06.2017, 07:01
Andreas Mädler
Leistungen an Mitglieder des Deutschen
Bundestages
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.02.2011 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent möchte die Versicherungspflicht von Abgeordneten in der gesetzlichen
Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch erreichen.
Zu diesem Zweck soll § 5 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) wie
folgt ergänzt werden: "Versicherungspflichtig sind die Abgeordneten des Deutschen
Bundestages und die Mitglieder der Bundesregierung während der Ausübung des
Mandats bzw. Amtes. Die Regelungen des § 6 SGB V über die Versicherungsfreiheit
finden keine Anwendung. Private Krankenversicherungen ruhen in der Zeit der
Ausübung des Mandats. Entsprechende Regelungen sollen nach der Forderung des
Petenten in die einschlägigen anderen Vorschriften des SGB (§ 3 SGB VI, § 26
SGB III, § 21 SGB XI) aufgenommen werden."
Zur Begründung wird angeführt, die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung sei
über die genannten Regelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert. Daher
des
angesichts
und
angemessen
nur
es
sei
Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Grundgesetz (GG) geboten, dass auch
diejenigen pflichtversichert seien, die derartige Regelungen beschließen oder
umsetzen. Es sei im Übrigen auch mit dem Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar und
geradezu unsolidarisch, wenn sich die Angehörigen der Legislative und die der
Exekutive von den Folgen der von ihnen beschlossenen bzw. umgesetzten Politik
abkoppeln könnten. Ein derartiges Verhalten trage wesentlich auch zur
Politikverdrossenheit bei.
Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Internetseite des Deutschen
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der
1.767 Mitzeichnungen
Bundestages
eingestellt.
Es
gingen
sowie
136 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundestagsverwaltung wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die Ausübung eines Abgeordnetenmandats
nach geltendem Recht keinen Einfluss auf die krankenversicherungsrechtliche
Stellung der Betroffenen hat. Diese richtet sich vielmehr danach, ob unabhängig
vom Abgeordnetenmandat ein Tatbestand erfüllt wird, der die Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Krankenversicherung nach SGB V begründet. Danach führt eine
neben dem Abgeordnetenmandat ausgeübte abhängige, nicht nur geringfügige
Beschäftigung zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5
Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Versicherungsfreiheit kann demgegenüber dann bestehen, wenn die Betroffenen
einen der
in § 6 bzw. § 7 SGB V genannten Tatbestände erfüllen. Dies trifft
beispielsweise dann zu, wenn ein Abgeordneter im Rahmen einer neben dem
Abgeordnetenmandat ausgeübten Beschäftigung in den letzten drei Jahren ein
regelmäßiges Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze erzielt hat und
auch weiterhin erzielt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Die Tatbestände in § 6 Abs. 1 Nr. 2
und Nr. 6 SGB V treffen auf das Abgeordnetenmandat allerdings nicht zu, weil die
Ausübung des Abgeordnetenmandats bereits keine abhängige Beschäftigung
darstellt,
die
auch
die Versicherungspflicht
ebenso wie
sodass
in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht durch die
Versicherungsfreiheit
Ausübung eines Mandats als Mitglied des Deutschen Bundestages beeinflusst wird.
Auch für die anderen Zweige der Sozialversicherung (Unfall-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung)
dem
aus
keine Versicherungspflicht
sich
ergibt
Abgeordnetenstatus. Dies ergibt sich grundsätzlich aus § 3 Abs. 2 SGB IV. Nach
§ 24 SGB XI sind Abgeordnete des Deutschen Bundestages allerdings verpflichtet,
dem Präsidenten
einer
Abschluss
den
Bundestages
des Deutschen
Pflegeversicherung nachzuweisen.
Der Petitionsausschuss macht jedoch deutlich, dass die Belastung der Versicherten
durch die Reformen den Abgeordneten bewusst ist. Er ruft in Erinnerung, dass diese
Reformen nicht durchgeführt werden, um die Menschen in Deutschland zu
verärgern. Ohne derartige Reformen wären jedoch die sozialen Sicherungssysteme
in
den
es,
ist
dieser Reformen
Ziel
unbezahlbar.
Zeit
absehbarer
Versicherungsschutz für Menschen mit kleinem oder keinem Einkommen auch in
Zukunft zu gewährleisten.
Die finanziellen Grundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung sind aufgrund
des demografischen Wandels und des medizinisch-technischen Fortschritts stark
ist die Notwendigkeit entstanden, dass der Gesetzgeber
angegriffen. Daher
verschiedene Regelungen geändert hat. Auch bei einer Versicherungspflicht
für
Abgeordnete würde der genannte Reformbedarf nicht überflüssig werden.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen.
Die abweichenden Anträge der Fraktionen der SPD, DIE LINKE. und von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
die
Petition
der
Bundesregierung
dem
Bundesministerium für Gesundheit als Material zu überweisen und sie den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurden jeweils mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen der SPD, DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.