Mietrecht - Eigenbedarfskündigung von Vermietern ausschließlich zu dauerhaften Wohnzwecken

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
229 Unterstützende 229 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

229 Unterstützende 229 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:05

Pet 4-18-07-4011-007256Mietrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.09.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Vermieter eine Wohnung zum Eigenbedarf
ausschließlich dann kündigen dürfen, wenn sie dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt
werden soll.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, die allgemein gehaltenen
Formulierungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) würden von den Gerichten
zunehmend großzügiger ausgelegt und der Mieterschutz damit ausgehöhlt. Für die
Eigenbedarfskündigung bedürfe es daher dringend klarer Regelungen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 229 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 159 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses von Wohnraum
durch den Vermieter kann gegeben sein, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an
der Beendigung des Mietverhältnisses hat.
Nach § 573 Absatz 2 Nummer 2 BGB besteht ein berechtigtes Interesse insbesondere
dann, „wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine
Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt." Dieses
Kündigungsrecht beruht auf dem in Artikel 14 des Grundgesetzes geschützten
Eigentumsrecht des Vermieters. Dazu gehört auch das Recht, ein bestehendes
Mietverhältnis unter gewissen Bedingungen zu beenden. Eine zu starke Beschränkung
des Eigenbedarfsrechts, wie es mit der Petition angestrebt wird, wäre
verfassungsrechtlich bedenklich.
Die Bewertung, wann ein berechtigtes Interesse des Vermieters wegen Eigenbedarfs
anzunehmen ist, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Eine umfassendere
gesetzliche Regelung ist wegen der großen Anzahl der Fallgestaltungen nicht möglich.
Gesetzliche Vorschriften können nicht für jeden denkbaren Streitfall im Einzelnen
geschaffen werden. Das Recht würde unübersichtlich, unpraktikabel und trotzdem
nicht jedem Fall gerecht werden. In solchen Fällen ist es vielmehr sachgerecht, im
Streitfall die Besonderheiten des Einzelfalles durch ein Gericht klären zu lassen, das
sich an den im Gesetz enthaltenen grundsätzlichen Regelungen orientiert.
Der Mieter kann demgemäß die Kündigung durch die Gerichte überprüfen lassen. Das
Gericht kann außerdem nach § 574 BGB entscheiden, ob und zu welchen
Bedingungen das Mietverhältnis unter Umständen trotz der Kündigung fortzusetzen
ist. Missbraucht der Vermieter das Kündigungsrecht dadurch, dass er einen
Eigenbedarf lediglich vortäuscht, so kann dem Mieter zudem ein
Schadensersatzanspruch gegenüber dem Vermieter zustehen. Die Rechtsprechung
zu Fragen des Eigenbedarfs bietet insoweit eine vernünftige Handhabe für die Lösung
von Konflikten. Eine generell zu großzügige Auslegung der gesetzlichen
Bestimmungen durch die Gerichte ist für den Petitionsausschuss nicht ersichtlich.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung –
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – als Material zu
überweisen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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