Mietrecht - Eigenbedarfskündigung von Vermietern ausschließlich zu dauerhaften Wohnzwecken

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
229 Unterstützende 229 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

229 Unterstützende 229 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, daß Vermieter eine Wohnung zum Eigenbedarf ausschließlich dann kündigen dürfen, wenn sie dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt werden soll.

Begründung

Bislang kann der Vermieter laut Bürgerlichem Gesetzbuch den Mietvertrag kündigen, wenn er "die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt" und desweiteren ein "berechtigtes Interesse" vorliegt. Diese allgemein gehaltenen Vorgaben des Gesetzgebers werden von den Gerichten zunehmend großzügiger ausgelegt. So reicht bereits die Angabe des Vermieters ,die Wohnung für ein Au-pair-Mädchen zu benötigen, eine Anwaltskanzlei zu eröffnen oder die Tochter zu treffen,die in einer anderen Stadt lebt. Das Wohnraummietrecht wird so zunehmend mehr ausgehöhlt. Dem Mißbrauch durch den Eigentümer wird so Vorschub geleistet (Luxussanierungen, Umwandlung in Ferienwohnungen etc.), Mieter haben so eindeutig das Nachsehen. Für die Eigenbedarfskündigung bedarf es zügig und dringlich klarer Regeln. Diese Petition zielt darauf ab,rechtlich klar und eindeutig zu fixieren, daß eine Wohnung nur dann zum Eigenbedarf gekündigt werden kann, wenn sie dauerhaft und aussschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden soll".

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Neuigkeiten

  • Pet 4-18-07-4011-007256Mietrecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.09.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, dass Vermieter eine Wohnung zum Eigenbedarf
    ausschließlich dann kündigen dürfen, wenn sie dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt
    werden soll.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, die allgemein gehaltenen
    Formulierungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) würden von den Gerichten
    zunehmend großzügiger ausgelegt und der Mieterschutz damit ausgehöhlt. Für die
    Eigenbedarfskündigung bedürfe es daher dringend klarer Regelungen.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen... weiter

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