Mietrecht - Schadenersatzregelungen bei Schimmelbefall einer Mietwohnung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

352 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

352 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Neuigkeiten

29.08.2017, 10:50

Pet 4-17-07-4011-029684Mietrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.05.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Die Petentin begehrt mieterfreundlichere Regelungen bei Schimmelbefall einer
Mietwohnung.
Zur Begründung führt die Petentin im Wesentlichen an, dass die Mieter die nach dem
Schimmelbefall unbrauchbar gewordenen Möbelstücke auf eigene Kosten entsorgen
und neu anschaffen müssten, was für sozial schwächere Mieter untragbar sei. Des
Weiteren seien die Rechte der Mieter bei Schimmelbildung in der Wohnung nicht
ausreichend. Das Recht zur Mietminderung bestehe nur in geringem Umfang,
obwohl der Schimmelbefall erhebliche gesundheitliche Auswirkungen für die Mieter
nach sich ziehe. Die Mieter müssten zudem die Kosten für ein
Sachverständigengutachten tragen, um nachzuweisen, dass der Schimmelbefall auf
einer schadhaften Bausubstanz, und nicht etwa auf einem nicht ordnungsgemäßen
Belüften der Wohnung beruhe. Des Weiteren fordert die Petentin, dass die Vermieter
die Kosten der Sanierung unter dem Vorwand einer erfolgten Modernisierung nicht
im Wege einer Mieterhöhung auf die Mieter abwälzen dürften.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Sie wurde von 352 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem
gingen 90 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums der Justiz (BMJ) eingeholt. Unter Einbeziehung der
vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
wie folgt zusammenfassen:

Soweit die Petentin rügt, die Entsorgung und Neuanschaffung von Möbelstücken
selbst tragen zu müssen, führt das BMJ sachlich und rechtlich zutreffend aus, dass
Schimmelpilze und Feuchtigkeit einen erheblichen Mangel der Mietsache im Sinne
des § 536 BGB darstellen, weshalb dem betroffenen Mieter sämtliche mietrechtlichen
Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter zustehen. Der Mieter kann also
nach § 536a BGB Schadensersatz vom Vermieter verlangen, sofern dieser den
Mangel zu vertreten hat.
Zusätzlich zu dem bestehenden Minderungsrecht steht dem Mieter das Recht zu,
den Mietzins zurückzuhalten, bis der Vermieter seiner Pflicht zur Beseitigung des
Mangels nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB nachgekommen ist. Außerdem ist der Mieter
nach §§ 569 Abs. 1, 578 Abs. 2 Satz 2 BGB dazu berechtigt, das Mietverhältnis
fristlos zu kündigen, sofern der Schimmelbefall gesundheitsgefährdend ist.
Dem Ausschuss ist allerdings bekannt, dass zwischen Vermieter und Mieter
gelegentlich darüber Streit herrscht, ob die Ursache der Schimmelbildung in der
Bausubstanz oder dem nicht ordnungsgemäßen Lüften der Mieträume liegt. Hier
obliegt jedoch der Nachweis, dass der Mieter den Schimmelbefall selbst verursacht
hat, dem Vermieter.
Eine Umlage von Modernisierungskosten auf den Mieter von höchstens 11 % ist
nach § 559 Abs. 1 BGB zulässig. Streng davon zu unterscheiden sind allerdings die
Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten des Vermieters nach
§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese sind bereits mit der vereinbarten Miete abgegolten
und berechtigen nicht zu einer Mieterhöhung nach § 559 BGB.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht, da sie ein
umfangreiches Instrumentarium bereithält, um die Rechte der Mieter bei
Schimmelpilzbefall zu wahren und durchzusetzen. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petentin nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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