19.01.2017 03.22
Pet 4-18-07-4011-023431
Mietrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Mieter einer Wohnung in einem vom Vermieter
selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen einen Mietvertrag
erhalten müssen, in dem ausdrücklich auf das vereinfachte Kündigungsrecht des
Vermieters hingewiesen wird.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, die Rechte von Mietern müssten
gestärkt und eine mögliche arglistige Täuschung verhindert werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 52 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 10 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Nach § 573a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Vermieter ein
Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude
mit nicht mehr als zwei Wohnungen kündigen, ohne dass es eines berechtigten
Interesses im Sinne des § 573 BGB bedarf.
Im Privatrecht obliegt es grundsätzlich jeder Vertragspartei, sich über die Rechtslage
zu informieren. Auch besteht grundsätzlich keine Pflicht, den Vertragspartner über
etwaige Nachteile aufzuklären, die ihm aus gesetzlichen Regelungen erwachsen
können, über die er sich im Übrigen – wie insbesondere beim Mietrecht – selbst
jederzeit informieren kann.
Davon abgesehen, gibt es weitere Ausnahmen von gesetzlichen Regelungen, die für
den Mieter im Einzelfall nachteilhaft sein können. Es ist nicht begründbar, weshalb der
Vermieter gerade über die erleichterte Kündbarkeit von Einliegerwohnungen aufklären
soll. Würden man umgekehrt umfassende Hinweispflichten für alle etwa möglichen
rechtlichen Risiken aus gesetzlichen Regelungen für Vermieter vorschreiben, würde
dies die jetzt schon oft umfangreichen Mietverträge aufblähen, was eine
Kenntnisnahme den Vertragsinhalten eher erschweren als erleichtern würde.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Begründung (PDF)