Mietrecht - Verweis auf vereinfachtes Kündigungsrecht gegenüber Mietern in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
52 Unterstützende 52 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

52 Unterstützende 52 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

19.01.2017, 03:22

Pet 4-18-07-4011-023431



Mietrecht



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, dass Mieter einer Wohnung in einem vom Vermieter

selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen einen Mietvertrag

erhalten müssen, in dem ausdrücklich auf das vereinfachte Kündigungsrecht des

Vermieters hingewiesen wird.

Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, die Rechte von Mietern müssten

gestärkt und eine mögliche arglistige Täuschung verhindert werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 52 Mitzeichnern unterstützt,

und es gingen 10 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:

Nach § 573a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Vermieter ein

Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude

mit nicht mehr als zwei Wohnungen kündigen, ohne dass es eines berechtigten

Interesses im Sinne des § 573 BGB bedarf.

Im Privatrecht obliegt es grundsätzlich jeder Vertragspartei, sich über die Rechtslage

zu informieren. Auch besteht grundsätzlich keine Pflicht, den Vertragspartner über



etwaige Nachteile aufzuklären, die ihm aus gesetzlichen Regelungen erwachsen

können, über die er sich im Übrigen – wie insbesondere beim Mietrecht – selbst

jederzeit informieren kann.

Davon abgesehen, gibt es weitere Ausnahmen von gesetzlichen Regelungen, die für

den Mieter im Einzelfall nachteilhaft sein können. Es ist nicht begründbar, weshalb der

Vermieter gerade über die erleichterte Kündbarkeit von Einliegerwohnungen aufklären

soll. Würden man umgekehrt umfassende Hinweispflichten für alle etwa möglichen

rechtlichen Risiken aus gesetzlichen Regelungen für Vermieter vorschreiben, würde

dies die jetzt schon oft umfangreichen Mietverträge aufblähen, was eine

Kenntnisnahme den Vertragsinhalten eher erschweren als erleichtern würde.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für

eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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