Mindest- und Höchstrenten - Einführung einer Mindestrente in Höhe von 1.200 Euro

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
260 Unterstützende 260 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

260 Unterstützende 260 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

28.11.2019, 03:24

Pet 3-19-11-8231-000116 Mindest- und Höchstrenten

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass eine Mindestrente in Höhe von 1.200 Euro für alle
Bürgerinnen und Bürger eingeführt wird, die neben einer Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung Leistungen der Grundsicherung beziehen.

Der Petent führt im Wesentlichen aus, dass die Höhe der Grundsicherung zu niedrig
sei. Eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sei kaum möglich. Eine Mindestrente
in Höhe von 1.200 Euro für alle Bedürftigen müsse eingeführt werden. Auf die weiteren
Ausführungen des Petenten in der Petition wird verwiesen.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.

Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 261 Unterstützer an und es gingen 51 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Die gesetzliche Rentenversicherung ist in erster Linie als Versicherungssystem für
versicherungspflichtige Arbeitnehmer angelegt. Ihre Aufgabe ist es, Arbeitnehmern bei
einem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben infolge Alters oder vorzeitiger Invalidität
eine Lohnersatzleistung und den Hinterbliebenen eine Unterhaltsersatzleistung
entsprechend dem versicherten Lebensstandard zu gewährleisten. Die Höhe der
lohn- und beitragsbezogenen Rente ist grundsätzlich abhängig von der Anzahl der
zurückgelegten Versicherungsjahre und von der Höhe der versicherten Entgelte. Je
mehr Versicherungsjahre vorliegen und je höher die versicherten Arbeitsentgelte und
Arbeitseinkommen sind, desto höher ist die aus der jeweiligen individuellen
Versicherungsbiographie berechnete Rente. Umgekehrt gilt, dass wenn nur wenige
oder nur geringe Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden, der
Anspruch auf eine nur entsprechend geringe Rentenleistung bestehen kann. Insoweit
existiert ein Anspruch auf eine sogenannte Mindestrente im deutschen Rentenrecht
nicht. Es ist hervorzuheben, dass die gesetzliche Rentenversicherung, ohne ihre
Funktionsfähigkeit, zu gefährden auch nicht in der Lage wäre, zusätzliche
sozialpolitische Aufgaben wie zum Beispiel die Abdeckung des individuellen Bedarfs
von Personen vorzusehen, die der gesetzlichen Rentenversicherung – aus welchen
Gründen auch immer – nur eine kurze Zeit angehört oder nur geringe Beiträge
entrichtet haben.

Dem System der gesetzlichen Rentenversicherung liegt somit das Prinzip der
Äquivalenz von beitragspflichtigen Einnahmen zur Rentenleistung zugrunde. Dem
sozialen Charakter der Rentenversicherung entsprechend werden aber auch
Leistungen des sozialen Ausgleichs gewährt. So werden bei der Rentenberechnung
auch Zeiten berücksichtigt, in denen ein Versicherter an der Entrichtung von
Pflichtbeiträgen verhindert war. So können beispielsweise Kriegsdienstzeiten, Zeiten
der Kriegsgefangenschaft, der Krankheit und der Arbeitslosigkeit, unter bestimmten
Voraussetzungen auch Zeiten der Vertreibung, Umsiedlung und Aussiedlung sowie
Zeiten, für die wegen Frühinvalidität keine Beiträge entrichtet wurden, rentensteigernd
angerechnet werden. Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung erhalten die
Anrechnungs-, Ersatz- und Zurechnungszeiten einen Zuschlag, der sich aus dem
Durchschnitt der Pflichtbeitragszeiten im belegungsfähigen Zeitraum ergibt, und gehen
so in die Rentenberechnung ein. Ergebnis dieser differenzierten Bewertung des
gesamten Versicherungslebens ist eine sehr individuelle leistungsbezogene Rente.

Weitere Nachteile in der Versicherungsbiographie kann die gesetzliche
Rentenversicherung nicht ausgleichen. Denn Aufgabe der gesetzlichen
Rentenversicherung ist nicht in erster Linie der Ausgleich solcher Nachteile, sondern
die Absicherung des im Erwerbsleben tatsächlich versicherten Lebensstandards für
die Zeit des Ruhestandes.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass grundsätzlich in den Fällen, in denen
die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine ausreichende Sicherung
nicht gewährleisten kann, die Sozialhilfe als unterstes Netz des sozialen
Sicherungssystems greift. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist
– als Teil der Sozialhilfe – eine fürsorgeähnliche Leistung, die für hilfebedürftige, ältere
Personen ab dem 65. Lebensjahr sowie für dauerhaft voll erwerbsgeminderte
Personen ab dem 18. Lebensjahr den grundlegenden Lebensunterhalt sichert. Die
Leistung ist bedarfsabhängig und greift deshalb auch nur dann ein, wenn das eigene
Einkommen und Vermögen der Leistungsberechtigten und deren Ehegatten sowie
Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht ausreicht, um den Bedarf abzudecken.

Mit der Einführung der Grundsicherung im Alter ist die Entscheidung gefallen, die auf
Leistung und Gegenleistung beruhende Rentenversicherung und das als Ergänzung
erforderliche sozialhilferechtliche Auffangnetz weiterhin voneinander zu trennen.
Diese Aufgabentrennung ist Folge der unterschiedlichen Funktionsweisen von
gesetzlicher Rentenversicherung und Grundsicherung. Nur so können
steuerfinanzierte Leistungen auf diejenigen Personen beschränkt werden, die über
keine anderweitigen finanziellen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts im Alter
verfügen. Eine Vermischung von sozialhilferechtlichen Leistungen und Leistungen der
gesetzlichen Rentenversicherung würde die Akzeptanz der Rentenversicherung
gefährden, weil die Bedeutung der eigenen Vorleistung in Form von Beiträgen nicht
mehr ausreichend erkennbar wäre.

Nach dem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode ist
jedoch beabsichtigt, die Lebensleistung von Menschen, die mehrere Jahrzehnte
gearbeitet, Kinder erzogen und/oder Angehörige gepflegt haben, besonders
anzuerkennen und ihnen über eine „Grundrente“ ein regelmäßiges höheres
Einkommen im Alter zu ermöglichen. Das geplante regelmäßige Alterseinkommen soll
in diesen Fällen zehn Prozent oberhalb des Grundsicherungsbedarfs liegen. Auch in
diesem Fall ist die Prüfung der Hilfebedürftigkeit entsprechend der Grundsicherung
Voraussetzung für die Zahlung einer entsprechenden „Grundrente“.

Wie die „Grundrente“ im Detail ausgestaltet werden soll und wann sie eingeführt wird,
gibt es zum aktuellen Zeitpunkt noch keine weiteren Festlegungen. Insoweit bleibt das
Gesetzgebungsverfahren hierzu abzuwarten. Fest steht jedoch, dass diese
„Grundrente“ aufgrund der Bedürftigkeitsprüfung entsprechend der Grundsicherung
nicht unabhängig von der Grundsicherung in Form einer voraussetzungslosen
Mindestrente – wie es mit der Petition gefordert wird – ausgezahlt werden wird.
Der Petitionsausschuss sieht verweisend auf die oben stehenden Ausführungen keine
Möglichkeit, das gesetzgeberische Anliegen des Petenten nach einer Mindestrente in
Höhe von 1.200 Euro für alle Bedürftigen zu unterstützen. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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